Verordnung über den Aufbau und Betrieb von Erwachsenenbildungs-Zentren an den berufsbildenden Schulen
                            1  Verordnung über den Aufbau und  Betrieb von Erwachsenenbildungs-  Zentren an den berufsbildenden Schulen  RRB vom 17. August 1993  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §§  100  und  116  des  Gesetzes  über  die  Berufsbildung  und  die  Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Grundsatz
                            1   Zur  Förderung  der  Erwachsenenbildung  errichten  die  berufsbildenden  kantonalen Schulen Erwachsenenbildungszentren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kursangebote der Erwachsenenbildungs-Zentren richten sich in erster  Linie  nach  den  Bedürfnissen  der  Wirtschaft  sowie  der  privatwirtschaftli-  chen und öffentlichen Verwaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Erwachsenenbildungs-Zentren  unterstützen  mit  ihrem  Kursangebot  die  vom  Kanton  sowie  Dritten  im  Bereich  Schulung  eingeleiteten  Mass-  nahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Förderung der beruflichen Grundausbildung
                            Im  Sinne  einer  Präventivmassnahme  gegen  die  Arbeitslosigkeit  bieten  die  einzelnen  Schulorte  ein  umfassendes  Angebot  zur  beruflichen  Grundaus-  bildung  Erwachsener  an  gemäss  Artikel  41  Absatz  1  des  Bundesgesetzes  über die Berufsbildung vom 19. April 1978
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Errichtung und Betrieb von Fachhochschulen, Höheren Fachschulen
                            und weiteren kantonalen Ausbildungsgängen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Errichtung und der Betrieb von Fachhochschulen, Höheren Fachschu-  len  sowie  weiteren  kantonalen  Ausbildungsgängen  unterliegen  nicht  den  Bestimmungen dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihre Errichtung und ihr Betrieb sind jeweils separat zu regeln.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 1 Absatz 1 Fassung vom 3. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SR 412.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  II. Organisationsstruktur
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Die einzelnen Erwachsenenbildungs-Zentren koordinieren ihr Kursan-
                            gebot  a)  innerhalb der Berufsbildungszentren (BBZ);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  b)  auf kantonaler Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Kantonale Koordinationskonferenz
                            1    Zur  Koordination  auf  kantonaler  Ebene  wird  eine  kantonale  Koordinati-  onskonferenz Weiterbildung eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ihr  gehören  die  Leiter  oder  Leiterinnen  der  einzelnen  Weiterbildungs-  Zentren  sowie  je  ein  Vertreter  des  Volkswirtschafts-Departementes,  des  kantonalen Personalamtes sowie des Erziehungs-Departementes an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  kantonale  Koordinationskonferenz  tritt  mindestens  zweimal  jährlich  zusammen und konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Anstellung des Personals
                            1    Die  Leiter  oder  Leiterinnen  der  Erwachsenenbildungs-Zentren  beantra-  gen  dem  Personalamt  die  Anstellung  des  für  den  Betrieb  notwendigen  Personals.  Die  Kursreferenten  oder  Kursreferentinnen  werden  durch  die  Leiter oder Leiterinnen beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Erwachsenenbildungs-Zentren  können  im  Rahmen  der  vorhandenen  Kredite auch Aufträge an Dritte erteilen.  III. Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            2  )    Eigenwirtschaftlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Erwachsenenbildungs-Zentren  sind  so  zu  führen,  dass  folgende  Ko-  sten, über mehrere Jahre betrachtet, gedeckt werden können:  a)  Besoldungen des für den Betrieb notwendigen Personals;  b)  Besoldungen für die Kursreferenten (inkl. Lehrkräfte);  c)  Sozialleistungen;  d)  Aufwendungen für Aufträge an Dritte;  e)  Materialaufwand und Nebenkosten;  f)  Aufwendungen für Mobilien, Apparaturen, Hard- und Software.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  allfälliger  Ertragsüberschuss  unter  Berücksichtigung  der  Kosten  nach  Absatz 1 wird wie folgt verwendet:  a)  höchstens  50%  zur  Finanzierung  der  Vorleistungen  für  das  Kursange-  bot;  b)  mindestens  50%  zur  Bildung  von  Rückstellungen  zur  Deckung  von  allfälligen Verlusten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Allgemeine  Kosten  wie  Raum-  und  Querschnittskosten  werden  den  Er-  wachsenenbildungs-Zentren  angemessen  belastet.  Die  Verpflichtung  zur  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 4 Buchstabe a Fassung vom 3. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 7 Fassung vom 19. November 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kostendeckung  gemäss  Absatz  1  schliesst  diese  allgemeinen  Kosten  nicht  mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Erwachsenenbildungs-Zentren beschliessen Ausgaben nach Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Erwachsenenbildungs-Zentren  können  eigene  Bank-  und  Postkonti  führen. Diese sind der Finanzverwaltung zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Das  Amt  für  Berufsbildung  und  Berufsberatung  sorgt  im  Einvernehmen  mit der Finanzverwaltung für ein wirksames Contro  lling.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Kreditbewilligung und Rechnungswesen
                            Für  die  Kreditbewilligung  und  für  das  Rechnungswesen  gilt  die  Ver-  ordnung  über  den  Finanzhaushalt  des  Kantons  Solothurn  vom  21.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            2  )    Marktkonforme    Honoraransätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Kursreferenten  oder  Kursreferentinnen  sowie  bei  der  Erteilung  von  Aufträgen  an  Dritte  richten  sich  die  Honoraransätze  nach  den  Erfor-  dernissen des Marktes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Honoraransätze  werden  vom  Leiter  oder  der  Leiterin  des  Erwachse-  nenbildungs-Zentrums  festgelegt.  Werden  diese  als  Kursleiter  oder  Kurs-  leiterin  eingesetzt,  bestimmt  der  Direktor  oder  die  Direktorin  seine  oder  ihre Besoldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  hauptamtlich  angestellte  Lehrkräfte  der  Berufsschulen  im  Rah-  men  ihres  Pflichtpensums  eingesetzt,  so  vergütet  das  Erwachsenenbil-  dungs-Zentrum  der  Berufsschule  die  gestützt  auf  die  Besoldungsordnung  für die Berufsschulen ermittelten anteiligen Personalkosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Entschädigungen  pro  Stunde  oder  Lektion  ab  300  Franken  sowie  Tages-  pauschalen ab 2500 Franken bedürfen der vorgängigen Zustimmung durch  das Personalamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Leiter  oder  die  Leiterin  des  Erwachsenenbildungs-Zentrums  schliesst  die Verträge ab.  IV. Schlussbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ) Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 611.22.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 9 Fassung vom 19. November 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 9 Absatz 2 Fassung vom 3. Juni 2003.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  Inkrafttreten der  Änderungen vom:  - 19. November 1996 am 1. Januar 1997;  -   3. Juni 2003 am 1. Februar 2004.