Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth in Mitlödi zwischen der Ennetlinthbrücke und dem Linthkrumm (Seidendruckerei)
                            VII B/532/19  Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der  Linth in Mitlödi zwischen der Ennetlinthbrücke und dem  Linthkrumm (Seidendruckerei)  Vom 24. Februar 2010 (Stand 6. Dezember 2011)  (Erlassen vom Landrat am 24.  Februar 2010; geändert am 24. August 2011)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Konzessionserteilung
                            1  Der Landrat erteilt hiermit der Altra Management AG die Konzession für die  Ausnützung der Wasserkraft der Linth in Mitlödi
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang der Konzession
                            1  Der Landrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung  der Wasserkraft der Linth zwischen der Ennetlinthbrücke und dem Linth  -  krumm in Mitlödi.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionärin hat das Recht, die im Konzessionsgesuch vom 4.  Au  -  gust 2008 aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu unterhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dauer der Konzession
                            1  Die Konzession gilt auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetrieb  -  setzung des Kraftwerkes an. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der Be  -  ginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energiewesen  zuständige Departement verbindlich festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Genehmigungsverfahren
                            1  Für den Bau und den Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte not  -  wendigen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen ge  -  stützt auf Gesetze des Kantons und des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben,  wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Entscheid gemäss kantonalem Energiegesetz eröffnet der Regie  -  rungsrat auch die Entscheide nach den anderen in Absatz 1 angesproche  -  nen Gesetzen.  SBE XII/3 166  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessions
                            -  umfanges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauliche Abweichungen von den im unter Artikel  2 erwähnten Plan vorge  -  sehenen Projekten, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges lie  -  gen, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer  zuständiger Behörden. Ausgenommen sind bauliche Änderungen unterge  -  ordneter Natur, soweit sie keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Wasser  -  kraftnutzung, den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vor  -  gängig dem zuständigen Departement zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti  -  kel  2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vor  -  liegenden Konzession erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen,   die   weder   konzessionspflichtig   noch   bewilligungspflichtig  sind, müssen dem zuständigen Departement schriftlich gemeldet werden.  Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Konzession einge  -  halten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fristen
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der Erteilung der Kon  -  zession an gerechnet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  innert drei Jahren mit den Bauarbeiten für das Kraftwerk zu begin  -  nen, wobei die Arbeiten zur Erschliessung der Baustelle als Bauar  -  beiten gelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  innert fünf Jahren die Anlagen fertig zu stellen und in Betrieb zu  setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün  -  detes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.  Als Gründe hierzu gelten insbesondere Verzögerungen in der Umsetzung  von Nachbarprojekten der öffentlichen Hand (Hochwasserschutzprojekt Mit  -  lödi, neue Linthbrücke Mitlödi), welche baulich mit dem Kraftwerkprojekt  eng verbunden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            *   Restwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Restwasservorgaben bilden integrierenden Bestandteil der Konzessi  -  on. Insbesondere muss eine dauernde Restwassermenge von 2500  l/sec ab  -  gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionärin ist verpflichtet, pro Jahr mindestens zwei bachbettbil  -  dende  mittlere  Hochwasser  während mindestens  48  Stunden vollständig  durchzuleiten. Diese Durchleitungen sind im Sommerhalbjahr durchzufüh  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a *
                            Monitoring
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Kraftwerke so zu betreiben, dass  die Lebensgemeinschaften von Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen in der  Linth und der von ihr beeinflussten Umgebung naturnah und standortge  -  recht sind. Insbesondere muss die freie Fischwanderung für die See- und  Bachforelle in der Restwasserstrecke beim Fischaufstieg und -abstieg über  die   Wehranlage   und   beim   Fischaufstieg   aus   dem   Unterwasserkanal  gewährleistet sein. Ebenfalls müssen die Wirksamkeit der durchgeleiteten  Hochwasser und des Spülregimes aufgezeigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu diesem Zweck müssen periodische Untersuchungen in der Linth durch  -  geführt und deren Resultate alle acht Jahre beurteilt werden. Solange keine  abschliessenden Erkenntnisse zur Fischwanderung in der Restwasserstre  -  cke und zum Fischaufstieg bzw. -abstieg über die Wehranlagen und aus  dem Unterwasserkanal vorliegen, wird die Beurteilungsperiode auf vier Jah  -  re festgelegt. Die Details des Monitorings werden in der energierechtlichen  Bewilligung festgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Falls die freie Fischwanderung oder der Fischaufstieg bzw. -abstieg nicht  gewährleistet sind, müssen Massnahmen ergriffen werden. Falls die Wirk  -  samkeit der durchgeleiteten Hochwasser und des Spülregimes nicht gege  -  ben ist, müssen auch hier Massnahmen ergriffen werden. Diese sind weder  entschädigungspflichtig noch ein Eingriff in wohlerworbene Rechte. In erster  Linie werden bauliche oder technische Massnahmen geprüft, in zweiter Linie  müssen zusätzliche Dotierungen ergriffen werden. Die notwendigen Mass  -  nahmen werden vom Regierungsrat in einer anfechtbaren Verfügung festge  -  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7b *
                            Spülungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die ökologisch verträgliche Ausgestaltung der Spülungen des Entsan  -  ders muss ein Reglement erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7c *
                            Ausgleichsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Anhang festgehaltenen Ausgleichsmassnahmen bilden integrieren  -  den Bestandteil der Konzession.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten
                            1  Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erfor  -  derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Gewässern bestehende Privatrechte und auf älterer Verleihung beru  -  hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sa  -  che der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständi  -  gen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtswege zu beseiti  -  gen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung  belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfäl  -  lige Prozesse zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt eine gütliche Einigung zwischen den Grund- und Rechtseigentü  -  mern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung des  Enteignungsverfahrens eine dreigliedrige Expertenkommission beigezogen  werden.  Je  ein Mitglied   dieser   Kommission  wird   vom   Kanton,   von  der  Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kom  -  mission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommis  -  sion präjudizieren die Enteignung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper  -  tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Kon  -  zessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe  der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strassen und Wege
                            1  Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und  Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu  erstellen und zu unterhalten. Sie wird bei der Trasseführung auf die öffentli  -  chen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Las  -  ten entstehen. Die Projekte sind durch den Regierungsrat zu genehmigen.  Vorbehalten bleibt die Zustimmung anderer zuständiger Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Abtretung der für solche Strassen und Wege benötigten Boden  -  rechte ist Artikel 8 hievor massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli  -  che Strassen und Wege umgebaut oder unverhältnismässig stark in An  -  spruch genommen werden, hat die Konzessionärin für die dadurch verur  -  sachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Um  -  fang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rückbau
                            1  Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz  -  lich vollständig rückgebaut werden. Im Einzelfall entscheidet der Regie  -  rungsrat über den Rückbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fischerei
                            1  Beim Bau und Betrieb der Wasserkraftanlagen ist auf die Erhaltung des  Fischbestandes der benützten und der mit diesen im Zusammenhang ste  -  henden Gewässer Rücksicht zu nehmen. Die Konzessionärin ist verpflichtet,  die dafür erforderlichen Einrichtungen und Ersatzvorkehren zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen ent  -  stehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Kon  -  zessionärin in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen  1 und 2 aufgeführ  -  ten Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der  Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die  Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öf  -  fentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Baues und nach der Inbetriebnahme des Werkes hat die  Konzessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von  Menschen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Konzessionärin übernimmt jegliche Haftung gegenüber den Inhabern  bestehender Wasserrechte an der Linth.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Über Differenzen aus den Bestimmungen der Absätze  1–4 entscheidet der  Regierungsrat nach Anhören der in Artikel  8  Absatz  3 genannten Experten  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wasserbaupolizeiliche Verpflichtungen
                            1  Die   eidgenössischen   und   kantonalen   Gesetzesbestimmungen   über  Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzes  -  sionärin. Sie ist verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten,  der infolge des Baus, Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungs  -  arbeiten der Anlagen entstehen könnte. Sie ist haftbar für jeden Schaden,  der nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Er  -  neuerungsarbeiten der Anlagen entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung bezüglich allfälliger Beschädigungen von Gebäuden und Ein  -  richtungen der Grünenthal Firmengruppe richtet sich nach der Vereinbarung  vom 2.  Dezember 2009 zwischen der Grünenthal Pharma AG und der Altra  Management AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In der zweiten Stufe des Bewilligungsverfahrens muss der Nachweis er  -  bracht werden, dass die Schutzziele des Hochwasserschutzprojektes Mitlö  -  di erreicht werden und dass im Fall eines Versagens einer Wehrklappe ein  HQ100 sicher abfliessen kann.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der zweiten Stufe des Bewilligungsverfahrens muss der Nachweis er  -  bracht werden, dass durch den Höherstau keine nachteiligen Auswirkungen  auf benachbarte Grundstücke und Betriebe zu erwarten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch  auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver  -  hältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Umwelt, Landschaft
                            1  Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils  geltenden   Vorschriften   für   den   Umwelt-,   Natur-   und   Landschaftsschutz  betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche Anlagen sind so auszuführen, dass Landschaftsbild und Natur  -  schönheiten möglichst wenig gestört werden und die Lebensräume von  Pflanzen und Tieren geschont werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Schutz der öffentlichen Interessen
                            1  Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegen  den nach kantonalen und Bundesgesetzen zuständigen Behörden. Ihren  Aufsichtspersonen, den kantonalen Polizeiorganen und allfälligen Bevoll  -  mächtigten der Gemeinde ist der freie Zutritt zu allen Baustellen und Anla  -  gen jederzeit zu gestatten. Die Konzessionärin kann sich zu ihrer Entlastung  nicht auf die kantonale Genehmigung und Aufsicht berufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kraftwerke dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, wenn alle Bauwerke  als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrichtungen als  betriebsfähig erwiesen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Haftpflicht
                            1  Die Haftpflicht richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen und  kantonalen Vorschriften. Der Regierungsrat setzt die Haftpflichtsumme fest.  Vorbehalten bleiben privatrechtliche Vereinbarungen (Art.  13  Abs.  2).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Unterhalt
                            1  Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu be  -  aufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regie  -  rungsrat ist berechtigt, jederzeit diejenigen Massnahmen vorzuschreiben,  die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Konzessionsgebühr
                            1  Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks hat die Kon  -  zessionärin in Anwendung von Artikel  3  Absatz  5 Energiegesetz nach Mass  -  gabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu ent  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  50  Prozent mit der Erteilung der Konzession durch den Landrat  und deren Annahme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  40  Prozent mit dem Baurealisierungsbeschluss der Konzessionä  -  rin; dabei wird eine allfällige Differenz der Turbinierleistung zwi  -  schen Planung und Baubewilligung ausgeglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  10  Prozent mit der Inbetriebnahme des letzten Generators.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30  Tagen zahlbar, unter  Vorbehalt abweichender Abrede zwischen der Konzessionärin und dem Re  -  gierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Steuern und Abgaben
                            1  Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der  jeweils geltenden Gesetzgebung zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieprodukti  -  on jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins  gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzins  -  verpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Übertragung der Konzession
                            1  Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf einen andern  Bewerber übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid be  -  rücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession  genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erneuerung der Konzession
                            1  Der Kanton Glarus kann die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn  nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Be  -  gehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft durch sie  mindestens 15  Jahre vor Ablauf der Konzession beim Regierungsrat einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verwirkung der Konzession
                            1  Die Konzession verwirkt, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die in Artikel  6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ohne Einwirkung höherer Gewalt unterbricht und ihn innert ange  -  messener Frist nicht wieder aufnimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver  -  letzt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/19
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Erlöschen der Konzession; Rückbau
                            1  Die Konzession erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch Ablauf ihrer Dauer, unter Vorbehalt der Erneuerung nach Ar  -  tikel  21;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch Verwirkung (Art.  22);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Kon  -  zession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton ent  -  richteten Gebühren verlustig. Anderseits wird die Konzessionärin der in der  Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden die Anlagen nicht weiter benützt, so ist die Konzessionärin ver  -  pflichtet, die Anlagen nach Anordnungen des Regierungsrates zu sichern  oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus  dem Konzessionsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten werden,  soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts  anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla  -  rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel  -  ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über Streitigkeiten zwischen der Konzessionärin und andern Nutzungsbe  -  rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or  -  dentlichen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zukünftige Gesetzgebung
                            1  Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons  bleibt dieser Konzession gegenüber vorbehalten, soweit es sich nicht um  wohlerworbene Rechte handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Heimfall
                            1  Nach Ablauf der Konzession behält sich der Kanton den Heimfall vor. Der  Inhalt des Heimfallrechts richtet sich nach den dannzumal geltenden Bun  -  des- und Kantonsvorgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standortgemeinde hat Anspruch auf mindestens einen Drittel an der  Heimfallverzichtsabgeltung oder am Heimfallsubstrat, sofern die kantonale  Gesetzgebung nicht einen höheren Anteil vorgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/19  A1. Anhang  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 *
                            1  Als Ausgleichsmassnahmen gemäss Artikel  7c müssen folgende Massnah  -  men ausgeführt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Umgehungsgerinne anstelle einer Fischtreppe bei der Fassung En  -  netlinthbrücke;  dieses   muss   so  ausgestaltet   sein,  dass   es  für  Bachforelle und Seeforelle tauglich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fischaufstiegshilfe aus dem Unterwasserkanal;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Renaturierung  des  heute  noch  vorhandenen   ehemaligen   Kraft  -  werkskanals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Strukturierung des Unterwasserkanals (Laichgruben).  Sollte die ökologische Bilanzierung ein Defizit ergeben, müssen weitere Aus  -  gleichsmassnahmen festgelegt werden.  Konzession in Kraft getreten: 6.  Dezember 2011  1  )  1)  Angenommen Altra Management AG  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/19  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  24.08.2011  06.12.2011  Art. 7  totalrevidiert  SBE XII/3 166  24.08.2011  06.12.2011  Art. 7a  eingefügt  SBE XII/3 166  24.08.2011  06.12.2011  Art. 7b  eingefügt  SBE XII/3 166  24.08.2011  06.12.2011  Art. 7c  eingefügt  SBE XII/3 166  24.08.2011  06.12.2011  Titel A1.  eingefügt  SBE XII/3 166  24.08.2011  06.12.2011  Art. A1-1  eingefügt  SBE XII/3 166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/19  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle  Art. 7  24.08.2011  06.12.2011  totalrevidiert  SBE XII/3 166  Art. 7a  24.08.2011  06.12.2011  eingefügt  SBE XII/3 166  Art. 7b  24.08.2011  06.12.2011  eingefügt  SBE XII/3 166  Art. 7c  24.08.2011  06.12.2011  eingefügt  SBE XII/3 166  Titel A1.  24.08.2011  06.12.2011  eingefügt  SBE XII/3 166  Art. A1-1  24.08.2011  06.12.2011  eingefügt  SBE XII/3 166  11