Gebührenerhebung durch das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung
                            Gebührenerhebung durch das Kantonale  Amt für Berufsbildung und  Berufsberatung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Vom 9. Februar 1960 (Stand 9. Februar 1960)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Berufsberatung des Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufs  -  beratung wird angewiesen, für die Beratung von solchen Jugendlichen, die  ausserhalb des Kantons Solothurn zivilrechtlichen Wohnsitz haben, eine  Gebühr zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Diese beträgt mindestens 7 Franken pro Beratungsfall, wenn die Bera  -  tung nicht mehr als eine Stunde beansprucht, und mindestens 15 Franken,  wenn die Beratung die Durchführung einer Eignungs- und Neigungsunter  -  suchung notwendig macht. Die Gebühr kann in Fällen besonderer Bedürf  -  tigkeit erlassen werden, wobei das Kantonale Amt für Berufsbildung und  Berufsberatung dem Volkswirtschafts-Departement und der Kantonalen Fi  -  nanzverwaltung alljährlich am Jahresende über die im abgelaufenen Jahre  erlassenen Gebühren mit einer kurzen Begründung Bericht zu erstatten  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Gebühren sind der Staatskasse abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Für die Gebühren ist bei Barzahlung eine Quittung in Doppel auszustel  -  len, wobei ein Einnahmebeleg anzufertigen und diesem das Quittungsdop  -  pel beizulegen ist. Die Rechnung für nicht in bar bezahlte Gebühren ist  nach der Weisung über die Debitorenrechnung vom 10. Januar 1952 der  Kantonalen Finanzverwaltung zum Inkasso zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Diese Regelung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Im ganzen Erlass Amtsbezeichnung nach § 9 des Gesetzes über die Berufsbildung  vom 6. Juni 1971.  GS 81, 277
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1