Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Solothurn über Fahrzeugprüfungen (für die Bezirke Dorneck und Thierstein und den Amtsbezirk Laufen)
                            1  Vereinbarung zwischen den Kantonen  Bern und Solothurn über  Fahrzeugprüfungen  (für die Bezirke Dorneck und Thierstein und  den Amtsbezirk Laufen)  Vom 23. Dezember 1975/19. März 1976  Die Kantone Bern und Solothurn treffen folgende Vereinbarung  Art.  1.  Der  Kanton  Solothurn  mietet  eine  Prüfhalle  in  Laufen  und  führt  dort  die  bundesrechtlich  vorgeschriebenen  Prüfungen  an  den  in  den  Be-  zirken Dorneck und Thierstein stationierten Fahrzeugen durch.  Art.  2.  Der  Kanton  Bern  überträgt  die  Prüfungen  der  im  Amtsbezirk  Lau-  fen immatrikulierten Fahrzeuge dem Kanton Solothurn.  Art.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Alle  Fahrzeugprüfungen  werden  durch  Experten  des  Kantons  Solothurn vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amts- und Dienstverhältnis richtet sich nach solothurnischem Recht.  Art.  4.  Der  Kanton  Solothurn  verpflichtet  sich,  bernische  und  solothurni-  sche Fahrzeuge in jeder Beziehung gleich zu behandeln.  Art.  5.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Der  Kanton  Bern  entschädigt  den  Kanton  Solothurn  im  Rahmen  der solothurnischen Gebührenansätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  die  administrativen  Aufwendungen  verrechnet  der  Kanton  Bern  pro  Fahrzeugprüfung 5 Franken.  Art.  6.  Das  privaten  Unternehmungen  eingeräumte  Recht  zur  Typenprü-  fung wird durch diese Vereinbarung nicht beeinträchtigt.  Art. 7. Die Vollzugsvorschriften werden durch Vereinbarung der Polizeidi-  rektoren der beiden Kantone erlassen.  Art.  8.  Anstände  aus  der  Anwendung  dieser  Vereinbarung  werden  einem  Schiedsgericht  unterbreitet.  Beide  Polizeidirektionen  bezeichnen  einen  Vertreter und diese einen Obmann.  Art.  9.  Die  Vereinbarung  tritt  mit  der  Inbetriebnahme  der  Prüfstation  in  Laufen in Kraft. Sie wird auf die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Sie gilt  stillschweigend  als  um  1  Jahr  verlängert,  wenn  sie  nicht  von  einer  Partei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Monate zuvor auf Ende des Jahres schriftlich gekündigt wird.  Inkrafttreten am 1. Januar 1977