Interkantonale Fachklassen für Lehrlinge des Druckereigewerbes in Aarau
                            1  Interkantonale Fachklassen für  Lehrlinge des Druckereigewerbes in  Aarau  Vf des Erziehungs-Departementes vom 17. Mai 1976  Das Erziehungs-Departement des Kantons Solothurn  gestützt auf Artikel 19 der Verordnung vom 30. März 1965 zum Bundesge-  setz über die Berufsbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) vom 20. September 1963 und auf § 1 litera e  der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Berufsbildung vom 10. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 1976/1977 werden alle Lehrlinge des
                            Druckereigewerbes, die in das erste Lehrjahr eintreten, für den obligatori-  schen Unterricht der Grafischen Fachschule Aarau zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Lehrlinge des Druckereigewerbes, die bereits in der Ausbildung stehen,
                            besuchen den Unterricht während des Schuljahres 1976/1977 wie bisher.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Auf Ende des Schuljahres 1976/1977 wird auch die bestehende Fachklas-
                            se für Lehrlinge des Druckereigewerbes in Solothurn aufgehoben und der  Grafischen Fachschule Aarau zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Der Kanton Solothurn übernimmt das Schulgeld nach dem Regionalen
                            Schulabkommen  der  Nordwestschweizerischen  Erziehungsdirektorenkon-  ferenz,  Punkt  3.1.8,  für  Gewerbliche  Berufsschulen  mit  berufsbegleiten-  dem Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Die Schulgelder richten sich nach dem Regionalen Schulabkommen über
                            die Aufnahme von Schülern und Lehrlingen aus den Partnerkantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Der Kanton Solothurn übernimmt die Reisekosten des Lehrlings nach
                            der Verordnung über die Beitragsleistungen des Kantons an die Reise- und  Unterhaltskosten von Lehrlingen vom 19. Februar 1975.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Aufgehoben. Es gilt die BBV vom 9. November 1979; SR 412.101.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Aufgehoben. Es gilt die BBV SO vom 19. August 1986; BGS 416.112.