Reglement über die sicherheitstechnische Wartung von wärmetechnischen Anlagen
                            Reglement über die  sicherheitstechnische Wartung von  wärmetechnischen Anlagen  (Kaminfeger-Reglement)  Vom 26. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2013)  Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung  gestützt auf § 78 Absatz 2 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die  Gebäudeversicherung,   Brandverhütung,   Feuerwehr   und   Elementarscha  -  denhilfe vom 13. Januar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Allgemeines
                            1  An wärmetechnischen Anlagen ist in zweckmässigen Zeitabständen durch  den verantwortlichen Kreiskaminfeger eine sicherheitstechnische Wartung  vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   der   sicherheitstechnischen   Wartung   sollen   Personensicherheit   und  Brandschutz garantiert sowie Lufthygiene, Energieeffizienz und Betriebssi  -  cherheit von Feuerungsaggregaten und -einrichtungen gewährleistet we  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die sicherheitstechnische Wartung besteht aus der Kontrolle und wenn  nötig der Reinigung von wärmetechnischen Anlagen und darf nur durch  den verantwortlichen Kreiskaminfeger und seine entsprechend ausgebilde  -  ten Mitarbeitenden vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kreiskaminfeger verrechnet den Aufwand für die sicherheitstechni  -  sche Wartung gemäss dem geltenden Kaminfegertarif für den Kanton So  -  lothurn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die sicherheitstechnische Wartung kann auf Wunsch des Anlageeigentü  -  mers   oder   der   Anlageeigentümerin   durch   weitere   Dienstleistungen   des  Kreiskaminfegers sinnvoll ergänzt werden:  a)  Wartung von wärmetechnischen Anlagen;  b)  Störungs- und Notfalldienst;  c)  Beratung in allen Fragen zu wärmetechnischen Anlagen, Brennstof  -  fen und Umweltschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als wärmetechnische Anlagen gelten insbesondere Feuerungsaggregate  und -einrichtungen für feste, flüssige, oder gasförmige Brennstoffe. Dazu  gehören namentlich das Feuerungsaggregat, die Transport-, Verteil-, Steu  -  er-   und   Sicherheitseinrichtungen   sowie  die  Einrichtungen   zur  Ableitung  der Abgase (Rauchrohre, Kamine) und der Kondensate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  618.112  .  GS 2012, 73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Fristen
                            1  Die sicherheitstechnische Wartung ist in der Regel in folgenden Zeitab  -  ständen vorzunehmen:  a)  Gas
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Atmosphärischer Brenner 1 x in 2 Jahren
2. Gebläsebrenner unter 70 kW 1 x in 2 Jahren
3. Gebläsebrenner ab 70 kW 1 x pro Jahr
                            b)  Öl
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Verdampfungsbrenner / Ölofen 2 x pro Jahr
2. Gebläsebrenner unter 70 kW 1 x pro Jahr
3. Gebläsebrenner ab 70 kW 2 x pro Jahr
                            c)  Holz
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Holzfeuerungen 2 x pro Jahr
2. Zusatzanlagen (Cheminée, Cheminéeofen etc.) 1 x pro Jahr
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die angegebenen Fristen basieren auf einem störungsfreien Funktionie  -  ren der wärmetechnischen Anlagen bei normaler Betriebszeit sowie auf ei  -  ner daraus zu er  wartenden Verschmutzung. Bei übermässiger oder gerin  -  ger  Verschmutzung   kann   nach  Rücksprache  mit dem   Anlageeigentümer  oder  der  Anlageeigentümerin   von   den   festgelegten  Fristen  abgewichen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei zweimaliger sicherheitstechnischer Wartung pro Jahr ist mindestens  eine Wartung in der Heizperiode vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Anlagen mit verschiedenen Brennstoffen sind die Fristen sinngemäss  anzuwenden, wobei die Aufteilung der Betriebszeiten für die einzelnen  Brennstoffe massgebend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei gewerblichen und industriellen wärmetechnischen Anlagen, wie z. B.  Rauchkammern, Käsereikesseln, Konditoreiöfen, Dampfkesseln, Einbrenn  -  anlagen, Trocknungsanlagen etc., sind die Fristen basierend auf einem stö  -  rungsfreien Funktionie  ren der Feuerungsanlage bei normaler Betriebszeit  sowie auf einer daraus zu er  wartenden Verschmutzung sinngemäss anzu  -  wenden und mit der Betriebsleitung zu vereinbaren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kontrolle
                            1  Die Kontrolle der einzelnen Komponenten einer wärmetechnischen Anla  -  ge umfasst im Allgemeinen folgende Kontrollpunkte:  a)  Heizungsräume und Aufstellungsräume für Feuerungsaggregat:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Nutzung und Zugänglichkeit;
2. Brandabschnittbildung, Bauart und Ausbau;
3. Unterlagsplatte, Vorbelag, Rückwand;
4. Raumbelüftung.
                            b)  Brennstoffe:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Lagerraum;
2. Lagermengen;
3. Abstände zum Feuerungsaggregat;
4. Dichtigkeit von Gasarmaturen und -verschraubungen;
                            1)  Sofern nur gelegentlich in Betrieb: Frist nach Absprache mit dem Anlageeigentü  -  mer oder der Anlageeigentümerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Entsorgung von Asche.
                            c)  Feuerungsaggregate:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Zugänglichkeit;
2. Sicherheitsabstände;
3. Sicherheitseinrichtungen;
4. Abgasführende Teile;
5. Verbrennungsrückstände und Ablagerungen;
6. Verbrennungsluftzufuhr.
                            d)  Abgasanlagen, Kamine und Verbindungsrohre:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Schacht, Ummauerung;
2. Sicherheitsabstände;
3. Verbrennungsrückstände und Ablagerungen;
4. Dichtigkeit;
5. Reinigungsöffnungen;
6. Abgasventilatoren;
7. Mess- und Sicherheitseinrichtungen;
8. Zubehör.
                            e)  Kondensatführende Teile:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Ableitung;
2. Rückstände.
§ 4 Reinigung
                            1  Eine Reinigung von Komponenten einer wärmetechnischen Anlage ist nö  -  tig, wenn:  a)  der Kaminfeger bei der Kontrolle Rückstände und Verschmutzungen  feststellt, welche die Sicherheit und Effizienz der Anlage beeinträch  -  tigen können;  b)  eine optische Kontrolle nicht möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kaminfeger wendet jene Reinigungsmethode an, die dem Stand der  Technik entspricht und unter den gegebenen Umständen eine effiziente  Reinigung gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Vollzug
                            1  Der Kreiskaminfeger ist für  die  Anwendung  dieses Reglements verant  -  wortlich und erster Ansprechpartner für den Anlageeigentümer oder die  Anlageeigentümerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei besonderen Verhältnissen oder bei Meinungsverschiedenheiten ent  -  schei  det die Direktion der Solothurnischen Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Entscheide der Direktion steht dem Anlageeigentümer oder der  Anlageeigentümerin die Beschwerde an die Ver  waltungskommission zu.  Inkrafttreten am 1. Januar 2013.  Publiziert im Amtsblatt vom 23. November 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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