Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der Linth zwischen der Einmündung des Kraftwerks Legler in Diesbach und der Einmündung der Rufirunse
                            VII B/532/23  Konzession für die Ausnützung der Wasserkraft der  Linth zwischen der Einmündung des Kraftwerks Legler  in Diesbach und der Einmündung der Rufirunse  Vom 23. April 2014 (Stand 12. Juni 2014)  (Erlassen vom Landrat am 23. April 2014)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Konzessionserteilung
                            1  Der Landrat erteilt der Hefti Hätzingen AG,  Glarus Süd,  die Konzession für  die Ausnützung der Wasserkraft der Linth im Umfang gemäss Artikel 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang der Konzession
                            1  Der Landrat erteilt der Konzessionärin die Konzession für die Ausnützung  der Wasserkraft der Linth zwischen der Einmündung des Unterwasserkanals  des Kraftwerks Legler AG in Diesbach und der Einmündung der Rufirunse.  Die energierechtliche Bewilligung vom 19. September 2006 ist anzupassen  bzw. zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Konzessionärin   hat   das   Recht,   die   im   Konzessionsgesuch   vom  27.  September 2011 aufgeführten Anlagen zu erstellen, zu betreiben und zu  unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Dauer der Konzession
                            1  Die Konzession wird auf die Dauer von 80 Jahren vom Tage der Inbetrieb  -  setzung des Kraftwerks an erteilt. Als Zeitpunkt der Inbetriebsetzung gilt der  Beginn der dauernden Stromabgabe. Er wird durch das für das Energiewe  -  sen zuständige Departement festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bewilligungen
                            1  Für den Bau und Betrieb der für die Ausübung der Wasserrechte notwendi  -  gen Werkanlagen bedarf es verschiedener Spezialbewilligungen gestützt auf  Gesetze des Kantons und des Bundes, insbesondere auch einer Baubewilli  -  gung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Anforderungen, die sich aus der Anwendung dieser Gesetze ergeben,  wird mit den nachfolgenden Konzessionsvorschriften Rechnung getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  1  )  koordiniert mit den übrigen notwendigen Bewilligungen zu eröffnen.  1)  GS  VII  E/1/1  SBE 2014 21  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Änderungen der Anlagen, des Projektes und des Konzessions
                            -  umfanges
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauliche   Abweichungen   von   dem   unter   Artikel   2   Absatz   2   erwähnten  Projekt, welche noch innerhalb des Konzessionsumfanges liegen, bedürfen  der Bewilligung des Regierungsrates und allenfalls weiterer zuständiger Be  -  hörden.   Ausgenommen   sind   bauliche   Änderungen   untergeordneter   Natur,  soweit   sie   keine   zusätzlichen   Auswirkungen   auf   die   Wasserkraftnutzung,  den Raum und die Umwelt nach sich ziehen. Diese sind vorgängig dem für  das Bauwesen zuständigen Departement zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soll während der Konzessionsdauer der Umfang der Konzession nach Arti  -  kel 2 verändert werden, so ist dazu eine Änderung oder Anpassung der vor  -  liegenden Konzession erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Änderungen,   die   weder   konzessionspflichtig   noch   bewilligungspflichtig  sind, müssen dem zuständigen kantonalen Departement schriftlich gemel  -  det werden. Dabei ist zu bestätigen, dass alle Bestimmungen dieser Kon  -  zession eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Fristen
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, vom Zeitpunkt der rechtskräftig gewor  -  denen Konzession an gerechnet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  innert zwei Jahren ein vollständiges Gesuch zum Bau der Anlagen  einzureichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  innert drei Jahren nach in Rechtskraft erwachsener Bewilligungen  die Anlagen in Betrieb zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann der Regierungsrat auf begrün  -  detes Gesuch der Konzessionärin hin die Fristen angemessen verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Restwasser
                            1  Die Vorgaben bezüglich Restwasser und Geschiebetrieb bilden einen inte  -  grierenden Bestandteil  der Konzession. Es muss bei der Wasserentnahme  eine   dauernde   Restwassermenge   von   2070   l/sec   in   der   Linth   verbleiben;  vom 15. Dezember bis zum 31. März kann die Restwassermenge auf 1700 l/  sec reduziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Konzessionärin   ist   verpflichtet,   pro   Jahr   mindestens   zwei   mittlere  Hochwasser während mindestens 48 Stunden durchzuleiten. Die Einzelhei  -  ten werden in der energierechtlichen Bewilligung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Erwerb von Grund und Rechten
                            1  Die Konzessionärin hat die für den Bau und Betrieb der Kraftwerke erfor  -  derlichen Rechte zu erwerben und abzugelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  Gewässern   bestehende   Privatrechte   und   auf   älterer   Verleihung  beru  -  hende Wasserrechte werden durch diese Verleihung nicht berührt. Es ist Sa  -  che der Konzessionärin, sich mit den Inhabern solcher Rechte zu verständi  -  gen oder ihre Einsprachen gegebenenfalls auf dem Rechtsweg zu beseiti  -  gen. Wird der Kanton wegen Verletzung von Rechten durch diese Verleihung  belangt, so hat die Konzessionärin den Kanton schadlos zu halten und allfäl  -  lige Prozesse zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt eine  gütliche Einigung  zwischen den Grund-  und Rechtseigentü  -  mern und der Konzessionärin nicht zustande, so soll vor der Einleitung des  Enteignungsverfahrens   eine   dreigliedrige   Expertenkommission   beigezogen  werden.   Je   ein   Mitglied   dieser   Kommission   wird   vom   Kanton,   von   der  Gemeinde und von der Konzessionärin bezeichnet; Vorsitzender der Kom  -  mission ist der Vertreter des Kantons. Die Einigungsvorschläge der Kommis  -  sion präjudizieren die Enteignung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Fälle, in denen auch aufgrund der Einigungsvorschläge der Exper  -  tenkommission eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, wird der Kon  -  zessionärin mit der Konzession das Recht zur Enteignung nach Massgabe  der hiefür geltenden Gesetzgebung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Strassen und Wege
                            1  Neue Strassen und Wege, die zum Bau und Betrieb der Kraftwerks- und  Nebenanlagen nötig sind, hat die Konzessionärin auf eigene Rechnung zu  erstellen und zu unterhalten. Sie muss bei der Trasseführung auf die öffentli  -  chen Bedürfnisse Rücksicht nehmen, soweit dabei nicht unzumutbare Las  -  ten entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Abtretung der für  solche  Strassen und Wege  benötigten  Boden  -  rechte ist Artikel 8 hievor massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn für den Bau und Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen öffentli  -  che   Strassen   und   Wege   umgebaut   oder   unverhältnismässig   stark   in   An  -  spruch genommen  werden,  hat die  Konzessionärin für die  dadurch verur  -  sachten besonderen Bau- und vermehrten Unterhaltskosten in vollem Um  -  fang aufzukommen. Im Streitfall entscheidet der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rückbau
                            1  Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz  -  lich   vollständig   rückgebaut   werden.   Im   Einzelfall   entscheidet   der   Regie  -  rungsrat über den Rückbau.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Fischerei
                            1  Beim  Bau   und  Betrieb  der   Wasserkraftanlagen   ist  auf   die  Erhaltung  des  Fischbestandes der benützten und der mit diesen im Zusammenhang ste  -  henden Gewässern Rücksicht zu nehmen. Die Konzessionärin ist verpflich  -  tet, die dafür  erforderlichen  Einrichtungen und Ersatzvorkehren  zu treffen.  Namentlich verpflichtet sich die Konzessionärin zur Umsetzung der im An  -  hang aufgeführten Ausgleichsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige durch den Betrieb und Unterhalt der Wassernutzungsanlagen ent  -  stehende Schädigungen des Fischbestandes werden ermittelt und der Kon  -  zessionärin jährlich in Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat entscheidet über die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführ  -  ten Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Bestehende Wassernutzungen, Friedpflicht
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, die bestehenden Rechte bezüglich der  Bewässerung und der Viehtränke zu berücksichtigen und zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Organe der Feuerwehr sind berechtigt, für die Brandbekämpfung die  Einrichtungen der Kraftwerksanlagen zu benutzen, soweit die regulären öf  -  fentlichen Einrichtungen der Löschwasserversorgung nicht ausreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während des Baus und nach der Inbetriebnahme des Werks hat die Kon  -  zessionärin für die Erstellung und den Unterhalt der für den Schutz von Men  -  schen und Vieh notwendigen Abschrankungen zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für   alle   direkten   und   indirekten   Schäden,   die   infolge   des   Baus   und  Betriebs des Werks an öffentlichem und privatem Eigentum entstehen, ist  die Konzessionärin nach Massgabe der Gesetzgebung haftbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Wald
                            1  Die Konzessionärin ist verpflichtet, beim Bau aller Werkanlagen den Wald  im Einvernehmen mit den Forstorganen möglichst zu schonen. Es gelten die  Vorgaben der Waldgesetzgebung. Forstwirtschaftliche Inkonvenienzen (vor  -  zeitiger Abtrieb, Jungwuchsentschädigung usw.) bei der Fällung von Wald  -  beständen  sind aufgrund einer Beurteilung durch das  für das  Forstwesen  zuständige Departement, gegebenenfalls durch die in Artikel 8 Absatz 3 ge  -  nannten Expertenkommission, zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Wasserbaupolizei
                            1  Die   eidgenössischen   und   kantonalen   Gesetzesbestimmungen   über  Wasserbaupolizei, Wasserbau und Wuhrpflicht gelten auch für die Konzes  -  sionärin. Sie ist verpflichtet, auf eigene Kosten jeden Schaden zu verhüten,  der infolge des Baus, Betriebes und allfälliger Unterhalts- und Erneuerungs  -  arbeiten der Anlagen entstehen könnte. Sie ist haftbar für allen Schaden, der  nachweislich durch den Bau, Betrieb und allfällige Unterhalts- und Erneue  -  rungsbauten der Anlagen entstanden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schäden erstreckt sich auch  auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserver  -  hältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Umwelt, Landschaft
                            1  Beim  Bau der Anlage sind die im Anhang aufgeführten Ausgleichsmass  -  nahmen zu realisieren und spätestens bei der Inbetriebnahme der Anlagen  fertigzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Konzessionsdauer müssen alle Anlagen gemäss den jeweils  geltenden   Vorschriften   für   den   Umwelt-,   Natur-   und   Landschaftsschutz  betrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Änderungen und Erneuerungen von Anlagen und Anlageteilen  inner  -  halb der Konzessionsfrist müssen so ausgeführt werden, dass die Umwelt  und   die   Landschaft   möglichst   wenig   beeinträchtigt   und   die   Lebensräume  von Pflanzen und Tieren geschont werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Unterhalt
                            1  Die Konzessionärin hat sämtliche Anlageteile fortwährend sorgfältig zu be  -  aufsichtigen und in gutem, betriebsfähigem Zustand zu halten. Der Regie  -  rungsrat   ist   berechtigt,   jederzeit   diejenigen   Massnahmen   vorzuschreiben,  die sich im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit als notwendig erweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufsicht und Überwachung
                            1  Die Überwachung von Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen obliegt den  nach kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Gesetzen zuständigen  Behörden.  Den zuständigen  Stellen  steht  das  Recht  zu, jederzeit  die not  -  wendigen Kontrollen und Überprüfungen der Nutzungsbestimmungen vorzu  -  nehmen.   Die   Konzessionärin   ist   verpflichtet,   den   zuständigen   Fachstellen  die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und  die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Anlagen dürfen erst dann definitiv in Betrieb gesetzt werden, wenn alle  Bauwerke als planmässig befunden worden sind und sich sämtliche Einrich  -  tungen als betriebsfähig erwiesen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Haftpflicht
                            1  Die  Haftpflicht  richtet   sich nach  den einschlägigen  eidgenössischen  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Konzessionärin   ist   verpflichtet,   eine   Haftpflichtversicherung   abzu  -  schliessen. Die Höhe der Deckungssumme bedarf der Genehmigung durch  den Regierungsrat.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Gebühr
                            1  Für die Erteilung der Konzession zum Betrieb des Kraftwerks hat die Kon  -  zessionärin in Anwendung von Artikel  5 Absatz 5 des Energiegesetzes nach  Massgabe der theoretischen elektrischen Leistung Konzessionsgebühren zu  entrichten. Diese Gebühr nach dem Energiegesetz ist auch für die Anlagen  -  teile, welche keiner Konzession bedürfen, notwendig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konzessionsgebühr wird wie folgt fällig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  90 Prozent mit der Erteilung der rechtskräftigen Konzession durch  den Landrat und deren Annahme durch die Konzessionärin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  10 Prozent mit der Inbetriebnahme der Maschinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Tranchen sind innert einer Frist von 30 Tagen zahlbar, unter  Vorbehalt abweichender Abrede zwischen der Konzessionärin und dem Re  -  gierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Steuern und Abgaben
                            1  Die Konzessionärin hat die gesetzlichen Steuern und Abgaben gemäss der  jeweils geltenden Gesetzgebung zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton ist berechtigt, die gesetzliche Abgabe auf der Energieprodukti  -  on jeweils so festzulegen, dass die Einnahmen dem maximalen Wasserzins  gemäss der Bundesgesetzgebung abzüglich der vertraglichen Wasserzins  -  verpflichtungen der Konzessionärin entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Übertragung der Konzession
                            1  Die Konzession kann nur mit Zustimmung des Landrates auf eine andere  Bewerberin übertragen werden. Der Landrat wird bei seinem Entscheid be  -  rücksichtigen, ob die neue Bewerberin allen Erfordernissen der Konzession  genügt und keine Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Verwirkung der Konzession
                            1  Die Konzession verwirkt, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Konzessionärin den Betrieb zwei Jahre ohne Einwirkung höhe  -  rer   Gewalt   unterbricht   und   ihn   innert   angemessener   Frist   nicht  wieder aufnimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Konzessionärin wichtige Pflichten trotz Mahnung gröblich ver  -  letzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die in Artikel 6 festgelegten Fristen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Erlöschen der Konzession
                            1  Die Konzession erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  durch  Ablauf ihrer Dauer, vorbehalten bleibt die Erneuerung des  Konzessionsverhältnisses gemäss Artikel 25;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  durch ausdrücklichen Verzicht der Konzessionärin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  durch Verwirkung (Art. 22).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erlischt die Konzession durch Verwirkung, so geht die Inhaberin der Kon  -  zession aller durch diese verliehenen Rechte sowie den an den Kanton ent  -  richteten   Gebühren   verlustig.   Andererseits   wird   die   Konzessionärin   der   in  der Konzession niedergelegten Verpflichtungen enthoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erlischt die Konzession vor Ablauf ihrer Dauer, hat die Konzessionärin An  -  spruch, das bisherige Kraftwerk Hefti nach Massgabe der energierechtlichen  Bewilligung bis zum Ablauf der Bewilligung am 1. Oktober 2046 zu betrei  -  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Folgen der Verwirkung oder Erlöschung; Sicherung und Rück
                            -  bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wenn die Anlagen nach Ablauf oder Hinfall der Konzession nicht weiter be  -  nutzt werden, ist die Konzessionärin verpflichtet, die Anlagen nach Anord  -  nungen des Regierungsrates zu sichern oder zu beseitigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht mehr benötigte Anlagen wie Strassen oder Wege müssen grundsätz  -  lich   vollständig   rückgebaut   werden.   Im   Einzelfall   entscheidet   der   Regie  -  rungsrat über den Rückbau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften gemäss der zum Zeitpunkt  von Ablauf oder Hinfall der Konzession massgebenden Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Erneuerung der Konzession
                            1  Der Kanton Glarus wird die Konzession nach ihrem Ablauf erneuern, wenn  nicht Gründe des öffentlichen Wohls entgegenstehen. Die Erlaubnis zur Wei  -  ternutzung der Wasserkraft aufgrund einer solchen Erneuerung richtet sich  nach dem dannzumal geltenden Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die künftige Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, muss ein Be  -  gehren der Konzessionärin auf Weiternutzung der Wasserkraft 15 Jahre vor  Ablauf der Konzession beim Regierungsrat eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Vorbehalt der Gesetzgebung
                            1  Die bestehende und künftige Gesetzgebung des Bundes und des Kantons  bleibt  dieser  Konzession  gegenüber  vorbehalten,  soweit  es  sich   nicht  um  wohlerworbene Rechte handelt.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/23
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Streitigkeiten
                            1  Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Konzessionärin über die aus  dem   Konzessionsverhältnis   entspringenden   Rechte   und   Pflichten   werden,  soweit sich aus der Gesetzgebung oder der vorliegenden Konzession nichts  anderes ergibt, in erster Instanz vom Verwaltungsgericht des Kantons Gla  -  rus und in zweiter Instanz vom Bundesgericht entschieden. Im Übrigen gel  -  ten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über   Streitigkeiten   zwischen   Konzessionärin   und   anderen   Nutzungsbe  -  rechtigten in Bezug auf den Umfang der Nutzungsrechte entscheiden die or  -  dentlichen Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Heimfall
                            1  Nach Ablauf der Konzession erfolgt ein Heimfall an den Kanton. Falls die  neue   Konzession   derselben   Konzessionärin   erteilt   wird,   richtet   sich   der  Heimfall nach der in Absatz 2 aufgeführten Regelung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton verpflichtet sich, das Heimfallrecht nach Ablauf der Konzession  nicht wahrzunehmen, sondern mit einer Heimfallverzichtsabgeltung entschä  -  digen zu  lassen, falls  die Konzession wiederum derselben  Konzessionärin  erteilt wird. Die Höhe dieser Abgabe richtet sich nach dem Wert der wasser  -  berührten Teile der Anlagen am Ende der Konzessionsdauer. Der Kanton hat  Anspruch auf einen Viertel dieses Wertes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   verpflichtet   sich,   die   Hälfte   seines   Anspruches   gemäss   Ab  -  satz  2 der Standortgemeinde abzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Entscheid,   ob  und   in   welchem   Umfang   vom   vorbehaltenen   Heimfall  Gebrauch gemacht wird, steht dem Kanton zu. Der Standortgemeinde steht  gegen Übernahme der Hälfte einer allfälligen Entschädigungspflicht heimfal  -  lender Anlagen die Hälfte des Anteils gemäss den Absätzen 1–3 zu. Verzich  -  tet die Gemeinde auf dieses Recht, so verbleibt ihr Anteil beim Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug dieser Konzession beauftragt.  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VII B/532/23  A1. Anhang: Ausgleichsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Ausgleichsmassnahmen
                            1  Als   Ausgleichsmassnahmen   gemäss   Artikel   11   und  15   müssen   folgende  Massnahmen ausgeführt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Umgehungsgerinne anstelle einer Fischtreppe bei der Wasserfas  -  sung,   sofern   das   Einverständnis   des   betroffenen   Grundeigentü  -  mers   vorliegt.   Bei   knappen   Platzverhältnissen   kann   auch   eine  Kombination von Fischtreppe und Umgehungsgerinne ausgeführt  werden. Das Umgehungsgerinne/die Fischtreppe muss so ausge  -  bildet sein, dass es für Bachforelle und Seeforelle tauglich ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Fischabstiegshilfe bei der Wasserfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Fischaufstiegshilfe   aus   dem   Unterwasserkanal   des   bestehenden  Kraftwerks Hefti;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ausbau der Fischaufstiegshilfe des bestehenden Kraftwerks Hefti  zu einem naturnahen Umgehungsgerinne. Dieses muss so ausge  -  bildet sein, dass es für Bachforelle und Seeforelle tauglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese  Ausgleichsmassnahmen  sind im Zuge des Bau- und Ausführungs  -  projekts im Detail zu planen und zusammen mit dem Baugesuch bzw. dem  Gesuch für die energierechtliche Bewilligung den Behörden vorzulegen.  Konzession von der Konzessionsnehmerin am 12. Juni 2014 angenommen.  9