Reglement über die Ausübung der Fischerei im Murtensee in den Jahren 2013, 2014 und 2015
                            Reglement  vom 8. August 2012  über die Ausübung der Fische  rei im Murtensee in den  Jahren 2013, 2014 und 2015  Die Interkantonale Kommission für die Fischerei im Murtensee  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF)  und die dazugehörige Verordnung vom 24. November 1993;  gestützt  auf  die  eidgenössische  Tierschutzverordnung  vom  23.  April  2008  (TSchV);  gestützt  auf  das  Konkordat  vom  19.  Mai  2003  über  die  Fischerei  im  Murtensee;  gestützt auf das Ausführungsreglement vom 24. April 2009 zum Konkordat  über die Fischerei im Murtensee,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Fanggeräte für die Berufsfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Netze: Allgemeines
                            1    Das  einfache  Netz  darf  nicht  länger  als  100  m  und  nicht  höher  als  5  m  sein. Es kann als Bodennetz oder als Schwebnetz verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Spiegelnetz, das nur als Bodennet  z verwendet werden darf, darf nicht  länger  als  100  m  und  nicht  höher  als  2  m  sein.  Die  Maschenweite  muss  mindestens 45 mm betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Schwebnetze   müssen   verankert   und   mindestens   2   m   unter   der  Wasseroberfläche gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es ist unter Vorbehalt von Artikel 10 verboten, andere als die Netze nach  den Artikeln 3–8 zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Die  Netzhöhe  wird  aufgrund  der  Maschenweite  und  -zahl  gemäss  der  Tabelle in Anhang 2 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bodennetze
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das Bodennetz muss auf seiner ganzen Länge auf dem Grund aufliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Es   dürfen   ungeachtet   der   Maschenweite   höchstens   25   Bodennetze  gleichzeitig gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 b) 23–28,9 mm Maschenweite
                            Der  Gebrauch  des  Bodennetzes  mit  23–28,9  mm  Maschenweite  ist  wie  folgt geregelt:  a)   Das Netz darf nicht höher als 2 m sein.  b)   Vom  1.  Dezember  bis  31.  Mai  dürfen  höchstens  10  Netze  mit  einer  Maschenweite von mindestens 26 mm gesetzt werden.  c)   Vom 1. Juni bis 30. November dü  rfen 3 Netze mit ei  ner Maschenweite  von  mindestens  23  mm  und  7  Netze  mit  einer  Maschenweite  von  mindestens 26 mm gesetzt werden.  d)   Vom 1. März bis 31. Mai und vom 1. Dezember bis 31. Dezember muss  dieses Netz in einer Wassertiefe  von mindestens 15 m gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 c) 29–31,9 mm Maschenweite
                            1   Der Gebrauch des Bodennetzes mit 29–31,9 mm Maschenweite unterliegt  folgenden Einschränkungen:  a)   Das Netz darf nicht höher als 2 m sein.  b)   Vom  1.  März  bis  31.  Mai  und  vom  15.  Oktober  bis  zum  Ende  der  Schonzeit  der  Forelle  muss  dieses  Netz  in  einer  Wassertiefe  von  mindestens 15 m gesetzt werden.  c)   Vom 1. bis 31. Mai dürfen für den Fang von Cypriniden (Weissfische)  höchstens  4  Netze  verwendet  werden,  die  nicht  tiefer  als  3  m  gesetzt  werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  für  die  Fischerei  zuständigen  Dienststellen  der  Konkordatskantone  können  festlegen,  in  welcher  Wassertiefe  diese  Netze  vom  1.  Juni  bis  14.  Oktober gesetzt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 d) 45 mm Maschenweite
                            Der Gebrauch des Bodennetzes mit einer Maschenweite von mindestens 45  mm unterliegt folgenden Einschränkungen:  a)   Nur 6 dieser Netze dürfen höher als 2 m sein.  b)   Ein Netz, das höher ist als 2 m, ersetzt 3 Netze von 2 m Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Nach Ablauf der Schonzeit der Fore  lle bis zum letzten Tag im Februar  darf dieses Netz in jeder  Wassertiefe gesetzt werden.  d)   Vom 1. März bis 30. April und während der Schonzeit der Forelle muss  es in einer Tiefe von mindestens 10 m gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Schwebnetz mit mindeste ns 45 mm Maschenweite
                            Der Gebrauch des Schwebnetzes unterliegt folgenden Einschränkungen:  a)   Die Maschenweite muss mindestens 45 mm betragen.  b)   Es dürfen nicht mehr als 2 solche Netze gesetzt werden.  c)   Es  darf  nur  vom  16.  April  bis  14.  Oktober  verwendet  werden;  dieses  Netz muss in einer Wassertiefe von mindestens 15 m gesetzt werden.  d)  Von Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr darf dieses Netz nicht  verwendet werden und muss aus dem See gehoben werden.  e)   Die Sätze müssen in gerader Linie und senkrecht zur grossen Achse des  Sees gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Netz mit 26–29,9 mm Maschenweite
                            Der   Gebrauch   eines   einzigen   über   2   m   hohen   Netzes   mit   einer  Maschenweite  von  26–29,9  mm,  das  si  tzend  oder  schwimmend  gesetzt  werden kann, ist unter folgenden Bedingungen gestattet:  a)   Dieses Gerät ersetzt 4 Netze nach Artikel 3.  b)   Es darf während der Schonzeit der Felchen nicht verwendet werden.  c)    Vom  1.  März  bis  31.  Mai  muss  es  in  einer  Tiefe  von  mindestens  15  m  gesetzt werden.  d)   Es darf von Samstag um 7 Uhr bis Sonntag um 16 Uhr nicht verwendet  werden und muss aus dem See gehoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Netz für den Fang von Cypriniden (Weissfischen)
                            1    Für  den  Fang  von  Cypriniden  dür  fen  2  Boden-  oder  Schwebnetze  mit  einer Maschenweite von 28–31,9 mm verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Dieses  Gerät  darf  nur  in  den  Teilen  des  Sees,  die  mindestens  10  m  tief  sind, gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Vom 1. Mai bis 14. Oktober darf dieses Netz vom Samstag um 7 Uhr bis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abweichungen von den bewilligten Wassertiefen
                            Wenn  nötig,  können  die  für  die  Fischerei  zuständigen  Dienststellen  der  Konkordatskantone in gegenseitigem Einverständnis und für eine befristete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dauer     für     den     Gebrauch     der     Netze     Abweichungen     von     den  vorgeschriebenen Wassertiefen nach   den Artikeln 3–8 festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Netz für den Fang von Kleinfischen
                            Jeder  Kanton  kann  mit  dem  Einverständnis  des  anderen  Kantons  den  Gebrauch von Netzen für den Fang von Kleinfischen bewilligen. Die Masse  dieser Geräte können von den Bestimmungen in Artikel 1 abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Reuse
                            1   Die Reuse darf nicht länger als 2 m sein, und die Breite, die Höhe und der  Durchmesser  dürfen  1,25  m  nicht  überschreiten.  Sie  kann  einen  oder  zwei  Eingänge haben. Die Maschenweite muss mindestens 23 mm betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Gebrauch der Reuse unterliegt folgenden Einschränkungen:  a)   Vom  1.  Juni  bis  zum  letzten  Tag  im  Februar  dürfen  höchstens  10  Reusen gesetzt werden.  b)   Vom Beginn der Schonzeit des Hechts bis am 31. Mai dürfen höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Reusen gesetzt werden.  c)   Während  der  Schonzeit  des  Hechts  müssen  die  Reusen  in  einer  Tiefe  von mindestens 2 m gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anzahl für das Spezialpatent bewilligter Geräte
                            1    Die  Inhaber  eines  Patents  B  dürfen  höchstens  die  Hälfte  der  in  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 3–6, 8 und 11 bewilligten Geräte verwenden.
                            2    Sie  dürfen  höchstens  die  Hälfte  der  Netze  verwenden,  die  höher  als  2  m  sind. Ist die Anzahl der Geräte ungerade, so wird sie aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Schnur
                            Die   Inhaber   des   Patents   A   dürfen   beliebig   viele   Setzschnüre   und  Schwebschnüre   verwenden,   wobei   letztere   höchstens   500   einfache,  doppelte oder dreifache Angelhaken aufweisen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Fanggeräte für die Berufs- und Sportfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Schäubli
                            1   Die Inhaber eines Patents A dürfen  beliebig viele Schäubli verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Inhaber  eines  Patents  B  oder  C  dürfen  höchstens  12  Schäubli  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Schäubli   darf   nur   einen   einzigen   einfachen,   doppelten   oder  dreifachen Angelhaken aufweisen (siehe Art. 17).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Angeln: Allgemeines
                            Die  Angeln  dürfen  mit  Ausnahme  der  Schleppangel  und  der  Hegene  (Gambe)  einen  einzigen  Köder  mit  einfachen,  doppelten  oder  dreifachen  Angelhaken, insgesamt jedoch höchstens 9 Schenkel aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Angelhaken und Köder
                            1     Die   Verwendung   von   lebenden   Köderfischen   für   den   Fang   von  Raubfischen  ist  nur  Berufsfischern  und  Sportfischern,  die  Inhaber  eines  Sachkundenachweises (SaNa) sind, erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Verwendung  lebender  Köderfische  ist  nur  innerhalb  eines  300  m  breiten Streifens der Uferzone und mit folgenden Geräten erlaubt:  a)   der von einem Berufspatent  inhaber verwendeten Schnur;  b)   dem von einem Sportfischereipatentinhaber verwendeten Schäubli;  c)   der   Schwebangel,   Senkangel   (abgesehen   von   der   Gambe)   oder  Setzangel, die von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug  aus verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Lebende  Köderfische  dürfen  nur  am  Maul  am  Angelhaken  befestigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Als Köder dürfen nicht verwendet werden:  a)   Fische  und  Krebse,  die  zu  einer  im  Murtensee  standortfremden  Art  gehören;  b)   Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang 1;  c)   Fisch- und Amphibieneier.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Angeln mit Widerhaken
                            Die  Verwendung  von  Angeln  mit  Widerhaken  ist  nur  Berufsfischern  und  Sportfischern, die Inhaber eines Sachkundenachweises (SaNa) sind, erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Gambe für den Fang von Barschen (Egli) und Felchen (Palée)
                            Es  darf  nur  eine  Gambe  verwendet  werden,  und  zwar  unter  folgenden  Bedingungen:  a)    Ihre  Verwendung  ist  für  den  Fang  von  Barschen  (Egli)  vom  15.  April  bis 31. Mai und für den Fang von Felchen (Palée) vom 15. Oktober bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31. Dezember verboten.  b)   Sie darf mit höchstens 5 einfachen Angelhaken verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Ihre  Verwendung  von  einem  absi  chtlich  getriebene  n  Wasserfahrzeug  aus ist nicht gestattet, und es ist verboten, das Wasserfahrzeug an einer  Boje  oder  einem  Fischereigerät  zu  befestigen  oder  sich  diesen  auf  weniger als 50 m zu nähern.  d)   Das   Werfen   mit   der   Gambe   von   einem   Wasserfahrzeug   aus   ist  untersagt.  e)    Die   Beschwerung   der   Gambe   darf   nur   am   Ende   der   Angel   oder  oberhalb des letzten Hakens angebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Schleppangel
                            1    Es  dürfen  Schleppangeln  mit  insgesamt  höchstens  8  Ködern  pro  Fischer  und   insgesamt   höchstens   16   Ködern   pro   Wasserfahrzeug   verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Jeder   Köder   darf   höchstens   5  einfache,   doppelte   oder   dreifache  Angelhaken aufweisen. Die Angelhaken müssen direkt am Köder befestigt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Vom  1.  November  bis  zum  Ende  der  Schonzeit  der  Forelle  ist  der  Gebrauch der Schleppangel verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Fischer  mit  der  Schleppangel    dürfen  auf  ihrem  Wasserfahrzeug  Ersatzangeln mitführen, an denen kein Köder befestigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    In  Anwendung  von  Artikel  53  Abs.  2  der  Bundesverordnung  vom  8.  November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern haben  die  Inhaber  eines  Patents  C  das  Recht,  ausschliesslich  im  Rahmen  der  Ausübung   der   Schleppangelfischerei   innerhalb   der   inneren   Uferzone  parallel  zum  Ufer  zu  fahren,  vorausgesetzt,  dass  das  Wasserfahrzeug  die  vorgeschriebene  Kennzeichnung  trägt.  Die  Höchstgeschwindigkeit  ist  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 km/h beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Andere Angeln
                            1    Von  den  folgenden  Angeln  dürfen  höchstens  4  verwendet  werden:  Schwebangel, Senkangel, Setzangel oder Wurfangel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  vom  Ufer  aus  verwendete  Angelrute  darf  nicht  mehr  als  10  m  vom  Fischer entfernt sein. Jede Angel muss überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Köderfischsenke
                            Es darf nur eine Köderfischsenke verwendet werden. Ihr Gebrauch ist wie  folgt geregelt:  a)   Die Köderfischsenke darf eine Seitenlänge von höchstens 1 m haben.  b)   Sie darf in höchstens 1 m Tiefe gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Sie   darf   nur   für   den   Fang   von   Köderfischen   und   nur   für   den  Eigenbedarf des Inhabers des Fischereipatents verwendet werden.  d)   Mit  der  Köderfischsenke  dürfen  nur  Fische  der  in  Artikel  26  Abs.  1  dieses Reglements nicht genannten Arten gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Köderflasche
                            1   Es ist verboten, mehr als 2 Köderflaschen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Köderflasche  darf  nur  für  den  Fang  von  Ködern  verwendet  werden,  die der Fischer für den persönlichen Gebrauch benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Kescher oder Feumer
                            Der  Kescher  oder  Feumer  darf  nur  dazu  verwendet  werden,  um  den  mit  einem anderen Gerät gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Pflicht, die Geräte zu heben
                            1   Die Patentinhaber müssen ihre Geräte mit Ausnahme der in der Zeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Mai bis 30. September in weniger  als 20 m Wassertiefe gesetzten Reuse  innert 24 Stunden heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Bei    anhaltend    schlechtem    Wette  r    können    die    Fischereiaufseher  Ausnahmen von Absatz 1 gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kennzeichnung der Fischereigeräte
                            Jedes  ins  Wasser  ausgesetzte  oder  ausgelegte  Fischereigerät  muss  mit  einem  schwimmenden  Kennzeichen  versehen  sein,  das  den  Namen  und  Vornamen  des  Eigentümers  des  Geräts  aufweist.  Zudem  muss  Folgendes  beachtet werden:  a)   Die  Netze  und  Sätze  werden  an  jedem  Ende  mit  einer  Boje  von  mindestens  10  l  oder  mit  einer  Fahne  versehen,  die  mindestens  60  cm  aus dem Wasser ragt.  b)   Die  Kennzeichen,  die  das  Ende  eines  bestimmten  Netzes  oder  Satzes  markieren,   müssen   vom   selben   Typ   (Boje   oder   Fahne)   und   von  derselben Farbe sein.  c)    Jede  Reuse  und  jede  Schwebschnur  mit  Ausnahme  des  Schäublis  wird  mit  einer  Boje  von  mindestens  10  l  versehen;  alle  Kennzeichen  einer  Reuse  müssen  gut  sichtbar  mit  dem  Grossbuchstaben  «N»  versehen  werden.  d)   Das  Schäubli  und  die  Köderflasche    müssen  ebenfalls  mit  einem  gut  lesbaren   Kennzeichen   versehen   werden,   so   dass   der   Eigentümer  identifiziert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   Die  Kennzeichen  dürfen  nur  mit  einer  Kette  oder  einem  Metallkabel  befestigt  werden,  wenn  die  ersten  2  Meter  der  Kette  bzw.  des  Kabels  unter der Wasseroberfläche durch eine steife Hülle geschützt oder durch  ein Seil ersetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Schutzmassnahmen für Fische und Krebse
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Fangmindestmass und Schonzeit
                            1   Kein Fisch darf gefangen werden während seiner Schonzeit oder wenn er  das folgende, von der Kopfspitze zum normal ausgebreiteten Schwanzende  gemessene Mindestmass nicht erreicht:  Art  Schonzeit  Fangmindestmass  Forelle  nach Absatz 2  45 cm  Felchen  vom 15. Oktober bis 31. Dezember  30 cm  Hecht  vom 15. März bis 15. April  45 cm  Wels  vom 15. Mai bis 15. Juni  50 cm  Barsch (E  g  li)  vom 15. April bis 31. Mai  15 cm  Aal  –  50 cm  Bitterlin  g              das  g  anze Jahr  –  Zander  vom 15. April bis 31. Mai  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schonzeit für die Forelle wird wie folgt festgesetzt:  Erster Tag  der Schonzeit  Letzter Tag  der Schonzeit  Zusätzliches  Fischereiverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013  11. Januar 2013  13. Januar 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Oktober 2013  17. Januar 2014  19. Januar 2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Oktober 2014  16. Januar 2015  18. Januar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Oktober 2015  31. Dezember 2015  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sportfischer dürfen keine Krebse fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Geschützte  Fische  oder  solche,  di  e  das  in  Absatz  1  vorgeschriebene  Mindestmass  nicht  erreichen  und  die  von  den  Fischern  als  nicht  mehr  lebensfähig beurteilt werden, müssen sofo  rt getötet und wieder ins Wasser  ausgesetzt werden. Werden sie als lebensfähig beurteilt, so dürfen sie nicht  getötet  werden  und  müssen  ebenfalls  sofort  wieder  ins  Wasser  ausgesetzt  werden. Felchen und Barsche (Egli), die mit Netzen oder Reusen gefangen  werden, können jedoch behalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Krebse,  die  von  Berufsfischern  im  Murtensee  gefangen  wurden,  dürfen  ausserhalb des Sees nicht lebendig transportiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Fangzeiten
                            1   Das Fischen ist zu folgenden Zeiten gestattet:  –    Sommerzeit: von 4 bis 22 Uhr;  –    Winterzeit: von 6 bis 19 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Eine  halbe  Stunde  vor  Fischereibeginn  ist  es  erlaubt,  auf  dem  See  mit  trockenen Fischereigeräten zu fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Eine   halbe   Stunde   nach   Fischereischluss   ist   es   verboten,   sich   mit  Fischereigeräten oder mit Fischen auf dem See zu befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Es ist verboten, Fischereigeräte am Vortag ihrer Verbotszeit zu setzen und  sie am ersten Tage nach der Verbotszeit zu heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische
                            1   Fische und Krebse müssen schonend gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zum Verzehr bestimmte Fische sind  unverzüglich zu töten. Berufsfischer  und  Fischer,  die  über  einen  SaNa  gemäss  Artikel  5a  der  eidgenössischen  Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei  (VBGF)  verfügen,  dürfen  lebende  Fisc  he  kurzfristig  hältern;  die  Fische  dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Als  kurzfristig  gilt  grundsätzlich  bis  am  Ende  des  Fangtags.  Ausnahmen  können  gemacht  werden  bei  Fischen,  die  möseln  (Karpfen  und  andere  Weissfische im Sommer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Verletzte Fische dürfen nicht lebend gehältert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Fische,  die  von  Berufsfischern  gefangen  worden  sind  und  die  wegen  widriger   Witterungsverhältnisse   oder   Massenfang   nicht   unverzüglich  getötet  werden  können,  dürfen  auf  Eis  oder  in  Eiswasser  transportiert  werden  und  sind  zum  frühestmöglichen  Zeitpunkt,  jedoch  spätestens  bei  Ankunft im Betrieb zu töten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  gefangenen  Fische  dürfen  vor  dem  Ende  des  Fischereiausflugs  nicht  so  verstümmelt  werden,  dass  ihre  Grösse  und  Anzahl  nicht  mehr  ermittelt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Gehälterte Fische dürfen nicht wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Die Bestimmungen der Absätze 2–4  gelten nicht für lebende Köderfische.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9      Fische    und    Krebse    müssen    gemäss    den    Anforderungen    der  eidgenössischen  Tierschutzverordnung  vom  23.  April  2008  (Art.  177  ff.  TSchV) getötet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Höchstfangzahl
                            1      Inhaber    von    Sportfischereipatenten    und    Personen,    die    keine  patentpflichtige  Fischerei  ausüben,  dürfen  pro  Tag  höchstens  70  Barsche  (Egli) und pro Kalenderjahr höchstens 1500 Barsche (Egli) fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Inhaber    von    Sportfischereipatenten    und    Personen,    die    keine  patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen pro Tag höchstens fangen:  –    5    Hechte;  –    8    Zander;  –    10    Felchen;  –    2    Forellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Inhaber    von    Sportfischereipatenten    und    Personen,    die    keine  patentpflichtige  Fischerei  ausüben,  dürfen  pro  Kalenderjahr  höchstens  150  Hechte und 20 Forellen fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Wird  ein  Inhaber  eines  Sportfischereipatents  von  einer  Person,  die  keine  patentpflichtige  Fischerei  ausübt,  oder  von  einem  Kind  unter  14  Jahren  begleitet,  so  darf  der  Ertrag  dieser  Personen  zusammen  die  in  diesem
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
                            5    Die  vom  Kanton  für  ein  Wettfischen  gestatteten  Ausnahmen  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Örtliches Fischereiverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Schongebiete
                            Jegliche Fischerei ist verboten:  a)   in  dem  Teil  des  Broyekanals,  der  sich  im  See  befindet,  und  in  einem  Umkreis von 100 m von den Molenenden mit Netzen oder Reusen;  b)   bei  der  Mündung  der  Broye,  innerhalb  der  Markierungspfähle  auf  der  Seeseite der Mündung;  c)   in  einem  Umkreis  von  300  m  von  der  Mündung  der  Broye  und  des  Chandon   sowie   des   Löwenbergbachs   während   der   Schonzeit   der  Forelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Weitere Einschränkungen
                            1   Jegliche Fischerei ist verboten:  a)   von  Molen  und  Landestegen  aus  bei  der  Aus-  oder  Einfahrt  eines  Kursschiffes;  b)   weniger als 30 m von den offenen, öffentlichen Badeanstalten entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Am Eingang und innerhalb von Häfen ist es verboten:  a)   Angeln auszuwerfen oder mit einer Wurfangel zu fischen;  b)   Netze und Reusen so zu setzen, dass sie die Schifffahrt behindern oder  Schiffe und ihre Insassen gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das  Reglement  vom  24.  April  2009  über  die  Ausübung  der  Fischerei  im  Murtensee   in   den   Jahren   2010,   2011   und   2012   (SGF   923.62)   wird  aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Genehmigung  Die  Artikel  1–30,  33  und  Anhänge  1  und  2  dieses  Reglements  sind  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.10.2012   vom   Eidgenössischen   Departement   für   Umwelt,   Verkehr,  Energie und Kommunikation genehmigt worden.  Die  durch  Beschluss  vom  23.1.2014  geänderte  Artikel  17  und  18  sind  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.4.2014 vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie  und Kommunikation genehmigt worden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 1  Gefährdungsstatus der Fische im Murtensee (Art. 16)  Nom vernaculaire/  local  Name deutsch/lokal  Name  wissenschaftlich  Gefährdungs-  status
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An  g  uillidae:  An  g  uille                    Aal  An  g  uilla an  g  uilla  3  Cobitidae:  Loche de rivière  Dorn  g  rundel  Cobitis taenia  3, E  Core  g  onidae:  Corégones                 Felchen  Coregonus                 spp.  4,                 E  C  y  prinidae:  Brème franche  Brachsmen  Abramis brama  N  G  Spirlin                       Schneider  Alburnoides  b  ipunctatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nom vernaculaire/  local  Name deutsch/lokal  Name  wissenschaftlich  Gefährdungs-  status
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ablette                       Laube  Alburnus                       alburnus  N  G  Barbeau                     Barbe  Barbus                     barbus  4  Brème bordelière  Blicke  Blicca b  j  oerkna  4  N  ase  N  ase  Chondrostoma  nasus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, E  Carpe                         Karpfen  C  y  prinus carpio  3  Gou  j  on                      Gründlin  g  Gobio  g  obio  N  G  Vandoise                   Hasel  Leuciscus  leuciscus  N  G  Vairon                       Elritze  Phoxinus                       phoxinus  N  G  Bouvière                    Bitterling  Rhodeus                    amarus  2,                    E  Gardon,  Ven  g  eron  Rotauge  Rutilus rutilus  N  G  Rotengle                    Rotfeder  Scardinius  er  y  throphthalmus  N  G  Chevaine                   Alet  Squalius                   cephalus  N  G  Blageon  Strömer  Telestes souffia  3, E  Tanche                       Schleie  Tinca                       tinca  N  G  Esocidae:  Brochet                      Hecht  Esox                      lucius  N  G  Gadidae:  Lotte                          Trüsche  Lota                          lota  N  G  Gasterosteidae:  Epinoche                   Stichling  Gasterosteus  gy  mnurus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nemacheilidae:  Loche franche  Schmerle,  Bart  g  rundel  Barbatula  b  arbatula  N  G  Percidae:  Grémille                    Kaulbarsch  Gymnocephalus  cernua  N  G
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nom vernaculaire/  local  Name deutsch/lokal  Name  wissenschaftlich  Gefährdungs-  status
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Perche                       Flussbarsch,                       E  g  li  Perca fluviatilis  N  G  Salmonidae:  Truite de rivière  Bachforelle  Salmo trutta fario  4  Truite lacustre  Seeforelle  Salmo trutta  lacustris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Omble-chevalier  Seesaiblin  g  Salvelinus umbla  3  Siluridae:  Silure glâne  Wels  Silurus glanis  4, E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Gefährdungsstatus  der  Art:  1  =  vom  Au  ssterben  bedroht,  2  =  stark  gefährdet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = gefährdet,  4 = potenziell  gefährdet,  NG = nicht  gefährdet,  E = europäisch  geschützt nach Berner Konvention.     Nach Anhang 1 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über  die Fischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nicht zur Fauna des Murtensees gehörende Fisch- und Krebsarten  Nom vernaculaire/  local  Name deutsch/lokal  Name  wissenschaftlich  Centrarchidae:  Perche soleil  Sonnenbarsch  Lepomis gibbosus  C  y  prinidae:  Poisson rouge  Goldfisch  Carassius auratus  auratus  Carpe prussienne  Giebel  Carassius auratus  g  ibelio  Carassin                     Karausche  Carassius  carassius  Percidae:  Sandre                       Zander  Sander                       lucioperca  Salmonidae:  Truite arc-en-ciel  Regenbogenforelle  Oncorhynchus  mykiss  Astacidae:  Ecrevisse  américaine  Kamberkrebs  (amerikanischer  Krebs)  Orconectes  limosus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG 2  Messen der Fischereinet  zhöhe (Art. 1 Abs. 5)  Fischereinetzhöhe im Wasser HP = 2 m  Maschenweite  (mm)  Maschenzahl  Netzhöhe  geschlossene Maschen (m)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23                                    50  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26                                    44  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28                                    41  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30                                    38  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32                                    36  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33                                    35  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34                                    34  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35                                    33  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36                                    32  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38                                    30  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40                                    29  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45                                    26  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50                                    23  2,3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60                                    19  2,3  Fischereinetzhöhe im Wasser HP = 5 m  Maschenweite  (mm)  Maschenzahl  Netzhöhe  geschlossene Maschen (m)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26                                   110  5,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28                                   103  5,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30                                    95  4,9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34                                    85  5,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36                                    80  5,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45                                    64  5,0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50                                    57  4,9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60                                    48  5,0