Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a)
                            Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Zug  über die Ausübung der Polizeidienste auf der  Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem  Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi  (A4/A4a)  Vom 8. September 2009 (Stand 13. November 2009)  Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons  Zug,  gestützt auf Art.  57a des Bundesgesetzes vom 19.  Dezember  1958 über den  Strassenverkehr  1  )      sowie    Art.  4     Abs.     1     des     Bundesgesetzes     vom  24.  Juni  1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr  2  )   über die Ausübung  der Polizeidienste auf der Nationalstrasse A4, Zürich-Luzern, zwischen dem  Anschluss Affoltern am Albis und der Verzweigung Blegi (A4/A4a),  vereinbaren was folgt:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1  Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Vereinbarung bezweckt die Sicherstellung der polizeilichen Versor  -  gung   im   grenzüberschreitenden  Abschnitt   der  Autobahn  A4   der   Kantone  Zug und Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeiten werden so zugeteilt, dass die Verkehrteilsnehmenden  bei einem Unfall möglichst rasch versorgt werden können.  1)  2)  SR  741.03
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2  Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Auf dem grenzüberschreitenden Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss  Affoltern  am Albis/ZH   und  der  Verzweigung   Blegi/ZG   Fahrtrichtung   Lu  -  zern werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeili  -  che Fahndung sowie die kriminalpolizeilich unaufschiebbaren Massnahmen  von der Kantonspolizei Zürich ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   der   Gegenrichtung   auf   dem   grenzüberschreitenden   Teilstück   der   A4  zwischen der Verzweigung Blegi/ZG und dem Anschluss Affoltern am Al  -  bis/ZH   in   Fahrtrichtung   Zürich   werden   der  Verkehrs-,  Ordnungs-   und  Si  -  cherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie die kriminalpolizeilich un  -  aufschiebbaren Massnahmen von der Zuger Polizei ausgeübt.  2. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In   den   nachfolgenden   Bestimmungen   wird   der   Kanton   Zürich   auf   dem  Teilstück der A4 zwischen dem Anschluss Affoltern am Albis und der Ver  -  zweigung Blegi Fahrtrichtung Luzern ab Kantonsgrenze als Betreuungskan  -  ton bezeichnet, der Kanton Zug als Gebietskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In   der   Gegenrichtung   gilt   der   Kanton   Zug   von   der   Verzweigung   Blegi  Fahrtrichtung Zürich ab Kantonsgrenze bis zum Anschluss Affoltern am Al  -  bis als Betreuungs- und der Kanton Zürich als Gebietskanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf dem in Artikel  3 genannten Teilstück hat die verantwortliche Polizei  des   Betreuungskantons   die   gleichen   Rechte   und   Pflichten   gegenüber   den  Verkehrsteilnehmenden wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  Örtliche Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des jeweiligen Betreuungskantons  beschränkt   sich   im   Gebietskanton   auf   die   Nationalstrasse   einschliesslich  Anschlussbauwerke.   Dazu   gehören   unter   anderem   Fahrbahn,   Pannenstrei  -  fen, Strassenböschung, Kunstbauten, Leitplanken in Fahrtrichtung sowie die  Nebenanlagen   im   Sinne   von   Art.  2   der   Nationalstrassenverordnung   vom  7.  November  2007  1  )  .  1)  SR  725.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Begrenzung der Zuständigkeitsbereiche auf den Anschlussbauwerken  ist in Situationsplänen (Plan Nr. 1: Schematische Übersicht, Plan Nr. 2: De  -  tailplan Anschluss Affoltern a.A. / Rastplatz Knonauer Amt, Plan Nr. 3: De  -  tailplan  Verzweigung   Blegi)   festgelegt.   Diese   Pläne   bilden   integrierenden  Bestandteil dieser Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetz  -  buches über die Nacheile (Art.  360  StGB)  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  5  Verkehrspolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Polizei des Betreuungskantons besorgt im Gebietskanton im Rahmen  ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmenden  und der Fahrzeuge (inklusive den zur Verfügung stehenden Messgerä  -  ten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anordnung der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrecht  -  erhaltung   des   Verkehrs   notwendigen   Massnahmen,   namentlich   Ver  -  kehrsumleitungen     und     vorübergehende     Verkehrsbeschränkungen  (Betreuungskanton erstattet dem Gebietskanton Ereignismeldung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Überwachung   des   Strassenzustandes   und  Aufsicht   über   die   Einrich  -  tungen   der   Nationalstrasse   (Mängelmeldungen   erfolgen   an   den   Ge  -  bietskanton);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Tatbestandsaufnahme   bei   Verkehrsunfällen   unter   Vorbehalt   des   Bei  -  zugs der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der  administrativpolizeilichen Meldungen (u.a. Unfallaufnahmeprotokoll)  an die zuständige Behörde des Gebietskantons;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Abnahme   von   Bussendepositen   im   ordentlichen  Verfahren   nach   den  im Gebietskanton geltenden Bestimmungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Erhebung von Ordnungsbussen nach den Vorschriften und zu Gunsten  des Betreuungskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrs  -  beschränkungen sind – unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Zuständigkei  -  ten – Sache des Gebietskantons. Diese sind dem Betreuungskanton mitzu  -  teilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Aufstellen   von   stationären   autonomen   Geschwindigkeitsmesssyste  -  men erfolgt nur mit Zustimmung des Gebietskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   bundesrechtlichen   Bestimmungen   der   Nationalstrassengesetzgebung  bleiben vorbehalten.  1)  SR  311.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf dem Rückweg in ihren Gebietskanton darf die jeweilige Polizei auf  dem   Gebiet   des   anderen   Kantons   festgestellte   Verkehrsregelverletzungen  ahnden. Sie erstellt einen Anzeigerapport via gebietszuständigen Verkehrs  -  polizeistützpunkt zuhanden der zuständigen kantonalen Justizbehörde. Sys  -  tematische   oder   geplante   Kontrollen   erfolgen   nur   auf   dem   Betreuungsge  -  biet. Die Erhebung von Ordnungsbussen auf dem Rückweg erfolgt nach den  Vorschriften der handelnden Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  6  Kriminalpolizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dem Betreuungskanton obliegen die polizeiliche Fahndung sowie die un  -  aufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeder Art, die auf dem in Arti  -  kel  2 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die bei strafbaren Handlungen auf frischer Tat ertappt oder de  -  ren Verübung verdächtigt werden, zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder  deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind vom jeweili  -  gen Betreuungskanton den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons  zuzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem   jeweiligen   Betreuungskanton   obliegen   ferner   die   Entgegennahme  und Weiterleitung von Anzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Betreuungskanton benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Un  -  tersuchungsorgane   des   Gebietskantons.   Diese   verfügen   die   notwendigen  Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  7  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Betreuungskanton hat die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons  anzuwenden.   Vorbehalten   bleiben   die  Vorschriften   des   Betreuungskantons  für die Erhebung von Ordnungsbussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Polizeikommandos   des   Betreuungs-   und   des   Gebietskantons   regeln  das Rapport- und Meldewesen.  3. Stellung der Angehörigen der Betreuungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8  Dienstverhältnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das   Dienstverhältnis   der  Angehörigen   des   Betreuungskantons   untersteht  der Gesetzgebung des Betreuungskantons. Sie tragen dessen Uniform, Zei  -  chen und Waffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  9  Befehlsgewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei im Gebietskanton sind  von den Vorgesetzten des Betreuungskantons nach Rücksprache mit den Po  -  lizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen erteilen die zuständigen Be  -  hörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des  vorgesetzten Polizeikommandos des Betreuungskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  10  Disziplinargewalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Angehörigen unterstehen der Disziplinargewalt des jeweiligen Betreu  -  ungskantons.   Disziplinarfehler,   die   im   Gebietskanton   begangen   wurden,  sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  11  Verantwortlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  den  Schaden,  den Angehörige  eines Betreuungskantons  beim  Dienst  im Gebietskanton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach sei  -  nem Verantwortlichkeitsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gebietskanton steht der  Rückgriff auf  Fehlbare  offen, soweit diese  nach   dem   Recht   des   Betreuungskantons   ersatzpflichtig   sind;   vorbehalten  bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatzpflichtigen  günstiger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Sach- und Personenschäden, die Angehörige im Dienst erleiden, haftet  der   jeweilige   Betreuungskanton,   soweit   eine   solche   Haftung   auch   für   die  übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleibt die Haftung des Betreuungskantons als Motorfahrzeug  -  halter gemäss Bundesrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12  Beistand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Haben sich Angehörige  eines Betreuungskantons wegen ihres Verhaltens  beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfah  -  ren zu verantworten, so leisten ihnen die Behörden dieses Kantons in glei  -  chem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Betreuungskanton erhalten, und  nicht weniger, als den Angehörigen der Kantonspolizei des Gebietskantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherung der Angehörigen ist Sache der Betreuungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kostenregelung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  Betriebskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragsparteien verzichten gegenseitig auf die Geltendmachung von  Forderungen für die Kosten, die ihnen durch die Dienstausübung ihrer Au  -  tobahnpolizei auf dem Gebiet des anderen Kantons erwachsen. Inbegriffen  sind die Kosten für Unfall- und Haftpflichtversicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei gehen  an den Betreuungskanton. Die Einnahmen aus Ordnungsbussen verbleiben  beim  Betreuungskanton  bzw.  beim  erhebenden Kanton auf  dem Rückweg  gemäss Art.  5  Abs.  5.  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Vollzug   dieser   Vereinbarung   obliegt   der   Sicherheitsdirektion   des  Kantons Zürich und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  15  Anstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anstände zwischen den Vertragskantonen aus der Anwendung dieser Ver  -  einbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregie  -  rungen   bezeichnen   einen   Vertreter   und   diese   einen   Obmann.   Können   sie  sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  16  Inkrafttreten und Vertragsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese   Vereinbarung   tritt   mit   Verkehrsübergabe   der  A4  Zürich-Luzern   in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird für die Dauer bis zum 31.  Dezember  2014 abgeschlossen und gilt  stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Ver  -  tragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende ei  -  nes Jahres schriftlich gekündigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17  Kenntnisnahme durch Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese  Vereinbarung  wird  gemäss  Art.  48  Abs.  3  Bundesverfassung  1  )    vom  Regierungsrat des Kantons Zug dem Bundesrat zur Kenntnisnahme mitge  -  teilt.  1)  SR  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  08.09.2009  13.11.2009  Erlass  Erstfassung  GS 30, 267
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  08.09.2009  13.11.2009  Erstfassung  GS 30, 267