Gesetz betreffend die Richter, die sich in der Unmöglichkeit befinden, ihre Amtspflichten zu erfüllen
                            1  Gesetz  vom 21. Mai 1873  betreffend die Richter, die sich in der Unmöglichkeit  befinden, ihre Amtspf  lichten zu erfüllen  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  In Erwägung, dass das Gesetz vom 28. Mai 1848 über die Organisation der  Rechtspflege   Lücken   enthält,   we  lche   man   ausfüllen   muss,   um   die  Hindernisse   zu   beseitigen,   die   ein   Gericht   verhindern   können,   seine  Amtsverrichtungen regelmässig auszuüben;  auf Vorschlag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Wenn  das  Alter,  die  Gebrechlichkeit  oder  eine  sonstige  derartige  Ursache  einen   Richter   in   die   gewöhnliche  Unmöglichkeit   versetzen,   seine  Amtsverrichtungen  auszuüben,  so  ist  de  rselbe  gehalten,  seine  Entlassung  einzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Kommt der Richter, welche  r sich in einem der im vorhergehenden Artikel  vorgesehenen  Fälle  befindet,  dieser  ihm  auferlegten  Verpflichtung  nicht  nach,  so  wird  der  Fall  von  dem  Geri  chte,  welchem  der  Richter  angehört,  dem  Kantonsgerichte  angezeigt,  wenn  es  sich  um  Mitglieder  der  niedern  Gerichtsordnung  handelt,  und  dem  Gros  sen  Rate,  wenn  es    sich  um  einen  Kantonsrichter  handelt.  Der  Grosse  Rat  und  das  Kantonsgericht  können  auch von Amts wegen einschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Handelt  es  sich  um  einen  Kantonsricht  er,  so  entscheidet  der  Grosse  Rat,  wenn  möglich  nach  Einvernehmung  de  s  beteiligten  Richters  oder  seines  Stellvertreters  und  nach    Anhörung  eines  Kommissi  onsberichtes,  dass  der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richter eintretenden Falle  s als Demissionär zu betr  achten sei und schreitet  zur Ersatzwahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Wird   der   Fall   dem   Kantonsgericht   überwiesen,   so   bezeichnet   diese  Behörde  drei  aus  ihren  Mitgliedern,  welche  den  Auftrag  haben,  eine  Untersuchung anzustellen, um auf den Bericht dieser Kommission hin, die  Tatsache     festzustellen     und     erklärt     nach     Einvernehmung     der  Staatsanwaltschaft     sowie     des     be  teiligten     Richters     oder     seines  Stellvertreters,  die  Stelle  endgültig  als  vakant.  Der  Staatsrat  wird  hievon  benachrichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Dieses     Gesetz     erhält     vom     Tage     seiner     Bekanntmachung     an  Vollziehungskraft.   1)     Dasselbe   ist   auf   die   gegenwärtigen   Richter   und  Gerichtsschreiber anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Veröffentlichung verordnet  durch Beschluss vom 9.6.1873.