Gesetz den Entscheidungen der Verwaltungsbehörde die in Artikel 80 des eidgenössischen Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vorgesehene exekutorische Kraft verleihend
                            1  Gesetz  vom 25. Februar 1893  den Entscheidungen der Ve  rwaltungsbehörde die in
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 des eidgenössische n Schuldbetreibungs- und
                            Konkursgesetzes vorgeseh  ene exekutorische Kraft  verleihend  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  auf den Antrag des Staatsrates,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der  Bezug  der  Abgaben  und  anderer  St  euern,  welche  in  der  gesetzlichen  Frist   nicht   bezahlt   worden   sind,   findet   auf   die   gewöhnliche   im  eidgenössischen  und  im  kantonalen  Gesetze  über  Schuldbetreibung  und  Konkurs vorgeschriebenen Weise statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Die  Beschlüsse  und  Entscheidungen  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  betreffend  Verpflichtungen  des  öffentlichen  Rechtes  haben  exekutorische  Kraft  im  Sinne  des  Artikels  80  des  eidgenössischen  Schuldbetreibungs-  und Konkursgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Der    Staatsrat    ist    mit    der    Beka  nntmachung    und    Vollziehung    des  gegenwärtigen Gesetzes beauftragt; di  eses tritt mit seiner Kundmachung in  Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Veröffentlichung verordnet durch Beschluss vom 3.3.1893.