Reglement über die Amtsführung der Sachwalter von Bürgergemeinden
                            Reglement über die Amtsführung der  Sachwalter von Bürgergemeinden  Vom 27. November 1953 (Stand 1. Januar 1990)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die vom Regierungsrat bestellten Sachwalter haben anstelle der Gemein  -  debehörden   die   Gemeindeverwaltung   nach   den   Bestimmungen   des   Ge  -  meindegesetzes zu besorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es finden auf sie die Vorschriften des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 26.  Juni 1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   Anwendung. Sie haben eine Kaution zu leisten und werden aus  Gemeindemitteln   entschädigt.   Kaution   und   Entschädigung   werden   vom  Regierungsrat festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Im besonderen obliegen den Sachwaltern folgende Aufgaben:  a)  Erteilung des Gemeindebürgerrechts und Entlassung aus diesem: Der  Sachwalter hat von den um die Aufnahme in das Gemeindebürger  -  recht nachsuchenden Gesuchstellern die nach § 22 des Gemeindege  -  setzes erforderlichen Ausweise zu erheben. Er unterbreitet die Ak  -  ten mit seinem Antrag dem Oberamtmann, der sie mit Seinem Be  -  richt zur Entscheidung an den Regierungsrat weiterleitet. Die Entlas  -  sung aus dem Gemeindebürgerrecht ohne gleichzeitige Entlassung  aus dem Kantonsbürgerrecht nach § 28 Absatz 1 des Gemeindege  -  setzes erfolgt durch den Sachwalter. Der Sachwalter fertigt die Hei  -  matscheine nach den Eintragungen im Bürgerfamilienregister aus.  b)  *  Wahrnehmung der Sozialhilfeaufgaben: Der Sachwalter hat die Auf  -  gaben  der Fürsorgekommission nach Massgabe des Gesetzes  über  die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) vom 2. Juli 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   zu er  -  füllen.  c)  Ausübung der vormundschaftlichen Funktionen: Der Sachwalter hat  anstelle der Vormundschaftsbehörde die vormundschaftlichen Auf  -  gaben in der Gemeinde zu erfüllen.  d)  Forstverwaltung: Dem Sachwalter obliegen unter Vorbehalt nachste  -  hender Bestimmungen die Aufgaben der Forstkommission. Die tech  -  nische Forstverwaltung wird nach den Anordnungen des Kreisförs  -  ters durch den Bannwart, gestützt auf einen gemeinsam mit dem  Sachwalter aufgestellten Voranschlag, besorgt. Die Wahl des Bann  -  warts erfolgt je für eine Amtsperiode auf Vorschlag des Sachwalters  und des Kreisförsters durch den Oberamtmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. § 222 GG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS 835.22.  GS 79, 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            e)  Verwaltung des Gemeindegutes: Der Sachwalter übt die Funktionen  des Gemeindefondsverwalters aus. Er entscheidet selbständig über  die Anlage der Kapitalien im Rahmen der Bestimmungen des Ge  -  meindegesetzes. Die Funktionen der Rechnungsprüfungskommission  werden durch den Oberamtmann ausgeübt. Die Genehmigung und  Überwachung der Amtskaution  erfolgt ebenfalls durch den Ober  -  amtmann.  f)  Protokollführung: Der Sachwalter  hat über alle Verrichtungen ein  Protokoll (Tagebuch) zu führen.  g)  Gemeindearchiv. Der Sachwalter betreut auch das Gemeindearchiv  nach §§  211 ff. des Gemeindegesetzes. Er hat vor allem für einen ge  -  eigneten Archivraum zu sorgen, welcher  der Genehmigung durch  den Oberamtmann unterliegt.  h)  Aufsicht: Die Tätigkeit der Sachwalter unterliegt der Staatsaufsicht  nach   §§  215  ff.   des   Gemeindegesetzes.   Die   Überprüfung   der   Ge  -  schäftsführung der Sachwalter erfolgt nach §§  217 ff. des Gemeinde  -  gesetzes durch den Oberamtmann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                09.01.1990 01.01.1990 § 2 Abs. 1, b) geändert -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1, b) 09.01.1990 01.01.1990 geändert -
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