Reglement zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug
                            Reglement  zum Ressourcenprojekt Ammoniak der Zentralschweizer  Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug  Vom 5. Februar 2010 (Stand 1. Januar 2013)  Das Landwirtschaftsamt des Kantons Zug,  gestützt auf §  2  Abs.  3 und §  3 EG Landwirtschaft vom 29.  Juni 2000  1  )  , die  Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion VD Nr. 25/2009 vom 6.  April 2009  und  den Vertrag  zwischen  der  Schweizerischen Eidgenossenschaft (BLW)  und   den   Kantonen   Uri,   Schwyz,   Nidwalden,   Obwalden   und   Zug   vom  13.  Januar 2010,  verfügt:  1. Grundsatz und Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Der Kanton fördert im Rahmen des jährlichen Voranschlags und des soge  -  nannten Ressourcenprojekts Ammoniak der Kantone Uri, Schwyz, Obwal  -  den, Nidwalden und Zug bis längstens 2015 die Verminderung der Ammo  -  niakverluste aus der Landwirtschaft mit einzelbetrieblichen Beiträgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  *  mit Schleppschlauchverteilern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  deren Einrichtungen und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  bei stickstoffoptimierter Milchvieh- und Schweinefütterung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  zeitlich befristet bis längstens Ende 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Voraussetzungen
                            1  Beiträge werden ausgerichtet, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die  Gesuchstellerin  bzw. der  Gesuchsteller  nach  Bundesrecht  direkt  -  zahlungsberechtigt ist;  1)  BGS  921.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, das Hof  -  düngermanagement durch organisatorische Massnahmen bei der Hof  -  düngerausbringung,   in   Stall   und   Laufhof   entsprechend   dem   Bera  -  tungskonzept   zum   Ressourcenprojekt   Uri,   Schwyz,   Obwalden,   Nid  -  walden und Zug zu verbessern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller sich verpflichtet, die Am  -  moniakverluste aus der Tierhaltung mit einem dafür anerkannten Be  -  rechnungsmodell auf ihrem bzw. seinem Betrieb abzuschätzen.  2. Förderung des Einsatzes von Schleppschlauchverteilern
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beiträge
                            1  Der Beitrag für die mit Schleppschlauchverteilern begüllte landwirtschaft  -  liche   Nutzfläche  beträgt  Fr.  45.–  je   ha   landwirtschaftliche  Nutzfläche  und  Gabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Talzone, der voralpinen Hügelzone und den Bergzonen 1 und 2 wer  -  den höchstens vier Güllegaben je Jahr und in den Bergzonen 3 und 4 höchs  -  tens zwei Güllegaben je Jahr für die gleiche Fläche unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Steillagen von mehr als 35 Prozent Hangneigung sind von der Beitragsbe  -  rechtigung ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
                            1  Beiträge werden gekürzt, wenn die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vorsätzlich oder fahrlässig falsche oder ungenügende Angaben macht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Kontrollen erschwert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die notwendigen Meldungen nicht rechtzeitig beibringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bedingungen und Auflagen dieses Reglements nicht einhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die   Höhe   der   Kürzung   oder   die   Verweigerung   der   Beiträge   ist   das  Sanktionsschema zum Ressourcenprojekt Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwal  -  den und Zug massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Nachweispflicht
                            1  Die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat unaufgefordert jährlich den  Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach §  2 sowie der mit Schlepp  -  schlauch begüllten Fläche bis 31.  Oktober zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufzeichnungen sind mindestens 6 Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Förderung zusätzlicher baulicher Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Voraussetzungen
                            1  Beiträge   für   zusätzliche   bauliche   Massnahmen   im   Stallbereich   werden  ausgerichtet, wenn diese wesentlich dazu beitragen, dass die Ammoniakver  -  luste verringert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   förderungswürdigen   zusätzlichen   Massnahmen   legt   das   Landwirt  -  schaftsamt in Abstimmung mit den Empfehlungen der überkantonalen Be  -  gleitgruppe  zum  Ressourcenprojekt Ammoniak  der  Kantone  Uri,  Schwyz,  Obwalden, Nidwalden und Zug fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Beiträge
                            1  Beiträge werden im Umfang von höchstens 60 Prozent der anrechenbaren  Kosten ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge unter Fr.  1’000.– werden nicht ausbezahlt. Für die gleiche bauli  -  che Massnahme werden nur einmal Beiträge ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Anrechenbare Kosten
                            1  Als  anrechenbare  Kosten  nach  §  7  Abs.  1  gelten  nur  jene  Kosten,  die   in  unmittelbarem Zusammenhang mit den Massnahmen zur Verringerung der  Ammoniakverluste stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landwirtschaftsamt legt  in Abstimmung  mit  den  Empfehlungen  der  überkantonalen   Begleitgruppe   zum   Ressourcenprojekt   Ammoniak   der  Kantone   Uri,   Schwyz,   Obwalden,   Nidwalden   und   Zug   die   anrechenbaren  Kosten fest.  3.a. Förderung stickstoffoptimierte Fütterung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a * Voraussetzungen
                            1  Beiträge für die stickstoffoptimierte Milchviehfütterung werden ausgerich  -  tet, wenn dadurch die Ammoniakausscheidungen bei den Milchkühen ver  -  ringert   werden.   Referenzwert   ist   der   durchschnittliche   Milchharnstoffwert  des  Jahres  2012. Für  die  Beitragsberechtigung muss  der durchschnittliche  Milchharnstoffwert eines Jahres gegenüber dem Referenzwert gemäss Ab  -  satz 3 verringert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beiträge für die stickstoffoptimierte Schweinefütterung werden ausgerich  -  tet, wenn dadurch die Ammoniakausscheidungen bei den Schweinen verrin  -  gert werden und das Futter die festgelegten Rohproteingehalte nicht über  -  schreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Landwirtschaftsamt   legt   für   die   stickstoffoptimierte   Milchviehfütte  -  rung in Abstimmung mit den Empfehlungen der  nationalen Arbeitsgruppe  zum Ammoniak-Ressourcenprojekt die anerkannten Messmethoden für den  Nachweis der Michharnstoffwerte, die Anzahl Milchharnstoffmessungen je  Jahr   und   die   minimale  Verminderung   der   Milchharnstoffwerte   je   Jahr   für  die Beitragsberechtigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   Landwirtschaftsamt   legt   für   die   stickstoffoptimierte   Schweinefütte  -  rung in Abstimmung mit den Empfehlungen der  nationalen Arbeitsgruppe  zum Ammoniak-Ressourcenprojekt die Schweinekategorien, die maximalen  Rohproteingehalte  des Schweinefutters und die  Methodik des Nachweises  der Futtergehalte fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b * Beiträge
                            1  Der Beitrag bei der Verminderung der Milchharnstoffwerte mit einer stick  -  stoffoptimierten   Milchviehfütterung   beträgt   höchstens   Fr.   75.–   je   Jahr,  massgebende   Milchkuh-Grossvieheinheit   und   Milligramm   Verminderung  des Harnstoffwertes je Deziliter Milch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Beitrag   beim   Einsatz   der   stickstoffoptimierten   Fütterung   bei   den  Schweinen   beträgt   höchstens   Fr.   35.–   je   Jahr   und   massgebende   Gross  -  vieheinheit der betreffenden Schweinekategorie.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c * Kürzung und Verweigerung von Beiträgen
                            1  Die Beiträge können nach §  4 gekürzt oder verweigert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8d * Nachweispflicht
                            1  Für   den   Nachweis   der   Verminderung   der   Ammoniakverluste   durch   die  stickstoffoptimierte  Milchviehfütterung werden  die  notwendigen Daten zu  den Milchharnstoffwerten mit Zustimmung des Gesuchstellers bzw. der Ge  -  suchstellerin durch das Landwirtschaftsamt von den Datenbanken der aner  -  kannten Organisationen bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin hat unaufgefordert jährlich bis  spätestens Ende Jahr den Nachweis des Einsatzes des stickstoffoptimierten  Schweinefutters zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Kontrollen und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Kontrollen
                            1  Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Reglements wird, soweit mög  -  lich, zusammen mit den öffentlich-rechtlichen Kontrollen zum Bezuge der  Direktzahlungen nach Direktzahlungsverordnung kontrolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzlich werden stichprobenweise weitere Betriebe überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Beitragsgesuche
                            1  Gesuche für  Beiträge nach §  3 und 8b sind bis spätestens 15. März des ers  -  ten Beitragsjahres beim Landwirtschaftsamt einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuche für Beiträge nach §  4 können laufend, aber zwingend vor Ausfüh  -  rung der baulichen Massnahmen, beim Landwirtschaftsamt eingereicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Erforderliche Unterlagen
                            1  Gesuche und die Erfüllung der Nachweispflicht nach §  5 haben in der vom  Landwirtschaftsamt vorgegebenen Art und Weise zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einzelheiten, insbesondere die Verpflichtungsdauer, sind in einer Ver  -  einbarung mit der Gesuchstellerin bzw. dem Gesuchsteller zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Auszahlung der Beiträge
                            1  Die   Beiträge   werden   nach   Erbringen   des   Nachweises   bis   spätestens  31.  Dezember des Gesuchsjahres ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 In-Kraft-Treten
                            1  Dieses Reglement tritt rückwirkend am 1.  Januar 2010 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  05.02.2010  01.01.2010  Erlass  Erstfassung  GS 30, 443  17.12.2012  01.01.2013  § 1 Abs. 1, a)  geändert  GS 31, 701  17.12.2012  01.01.2013  § 1 Abs. 1, b)  geändert  GS 31, 701  17.12.2012  01.01.2013  § 1 Abs. 1, c)  eingefügt  GS 31, 701  17.12.2012  01.01.2013  Titel 3.a.  eingefügt  GS 31, 701  17.12.2012  01.01.2013  § 8a  eingefügt  GS 31, 701  17.12.2012  01.01.2013  § 8b  eingefügt  GS 31, 701  17.12.2012  01.01.2013  § 8c  eingefügt  GS 31, 701  17.12.2012  01.01.2013  § 8d  eingefügt  GS 31, 701  17.12.2012  01.01.2013  § 10 Abs. 1  geändert  GS 31, 701
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  05.02.2010  01.01.2010  Erstfassung  GS 30, 443
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, a) 17.12.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 701
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, b) 17.12.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 701
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1, c) 17.12.2012
                            01.01.2013  eingefügt  GS 31, 701  Titel 3.a.  17.12.2012  01.01.2013  eingefügt  GS 31, 701
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8a 17.12.2012
                            01.01.2013  eingefügt  GS 31, 701
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8b 17.12.2012
                            01.01.2013  eingefügt  GS 31, 701
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8c 17.12.2012
                            01.01.2013  eingefügt  GS 31, 701
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8d 17.12.2012
                            01.01.2013  eingefügt  GS 31, 701
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 17.12.2012
                            01.01.2013  geändert  GS 31, 701