Beteiligung des Kantons Solothurn an der Errichtung und am Betrieb der interkantonalen Försterschule Lyss
                            1  Beteiligung des Kantons Solothurn an  der Errichtung und am Betrieb der  interkantonalen Försterschule Lyss  VB vom 23. Juni 1968  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt  auf  Artikel  17  Ziffer  2  der  Kantonsverfassung  vom  23.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1887  nach  Kenntnisnahme  von  Bericht  und  Antrag  des  Regierungsrates  vom 19. März 1968  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Der Kanton Solothurn tritt der interkantonalen Vereinbarung über die
                            Errichtung und den Betrieb der interkantonalen Försterschule Lyss bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Der Kanton Solothurn verpflichtet sich zu den nach dem Schlussbericht
                            der  interkantonalen  Kommission  für  die  Errichtung  einer  Försterschule  in  Lyss vorgesehenen Leistungen mit einem einmaligen Beitrag an die Errich-  tungskosten von 187000 Franken an die auf 1,7 Millionen Franken berech-  neten Gesamtkosten und zu dem ihm laut Berechnungen der Kommission  anfallenden  jährlichen  Beitrag  für  drei  feste  Plätze  im  Betrage  von  rund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Der Kantonsrat wird ermächtigt, weitere Kredite, die sich aus der Be-
                            teiligung  an  der  Stiftung  Försterschule  Lyss  ergeben,  oder  die  auf  die  Bauteuerung zurückzuführen sind, endgültig zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt
                            und  ermächtigt,  die  Vereinbarung  im  Namen  des  Kantons  Solothurn  zu  unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikati-
                            on des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft.  Publiziert im Amtsblatt vom 27. Juni 1968