Zuweisung der Industrielackierer und Industrielackiererinnen an die Allgemeine Berufsschule Zürich
                            1  Zuweisung der Industrielackierer und  Industrielackiererinnen an die  Allgemeine Berufsschule Zürich  Verfügung des Departementes für Bildung und Kultur vom 20. März 2002  Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung  gestützt  auf  §  3  bis  ,  §  5  und  §  5  bis    der  Verordnung  über  Organisation  und  Betrieb der Berufsschulen (Berufsschulverordnung) vom 24. August  1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Mit Beginn des Schuljahres 2002/2003 (11. August 2002) werden die
                            Industrielackierer  und  Industrielackiererinnen  aus  dem  Kanton  Solo-  thurn,  einlaufend  mit  dem  1.  Lehrjahr,  für  den  gesamten  beruflichen  Unterricht der Allgemeinen Berufsschule Zürich zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Industrielackierer und Industrielackiererinnen, welche die Lehre vor
                            2002  begonnen  haben,  besuchen  den  beruflichen  Unterricht  an  der  bisherigen Berufsschule.  Publiziert im Amtsblatt vom 5. April 2002.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.353.12.