Zuweisung der Drechsler-Lehrlinge an die Gewerbeschule Langenthal
                            1  Zuweisung der Drechsler-Lehrlinge an  die Gewerbeschule Langenthal  Vf des kantonalen Amtes für Berufsbildung vom 10. Januar 1988  Das kantonale Amt für Berufsbildung  gestützt  auf  §  22  Absätze  2  und  3  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über die Berufsbildung und Erwachsenenbildung vom 19. August 1986
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:  Mit Beginn des Schuljahres 1988/89 werden die Lehrlinge im Beruf Drechs-  ler  für  den  gesamten  beruflichen  Unterricht  dem  Schulort  Langenthal/BE  zugewiesen.  Diese  Regelung  gilt  einlaufend  für  die  Lehrlinge  ab  dem  1.  und 2. Lehrjahr.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.112.