Dienstreglement für die Angestellten der Anstalt Schachen
                            Dienstreglement für die Angestellten  der Anstalt Schachen  Vom 31. Dezember 1963 (Stand 31. Dezember 1963)  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  auf Grund von § 21 des Gesetzes über die Versorgung und Verwahrung in  Arbeitsanstalten vom 20. Juni 1954
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
                            1  Die Angestellten sind für die genaue Erfüllung der Vorschriften dieses Re  -  glementes und der schriftlichen und mündlichen Weisungen des Departe  -  mentes des Innern und der Verwaltung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Angestellten üben die unmittelbare Aufsicht über die Insassen aus.  Sie achten darauf, dass die Hausordnung genau eingehalten wird. Sie drin  -  gen auf intensive und sorgfältige Arbeit und geben sich Mühe, arbeitsun  -  kundige Leute anzulernen. Durch das eigene Beispiel im persönlichen Auf  -  treten und bei der Arbeit haben sie erziehend auf die Insassen zu wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Angestellten haben nach Weisung des Verwalters oder dessen Stell  -  vertreters zu handeln und zu arbeiten. Sie dürfen nur in offenbarem Inter  -  esse des Dienstes davon abweichen. In solchen Fällen ist der Verwaltung  Mitteilung zu machen. Auf dem Aussenbetrieb Montpelon wird die Arbeit  durch den betreffenden Aufseher eingeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Die Angestellten dürfen während der Dienstzeit ohne Urlaub durch die  Verwaltung nicht vom Arbeitsplatz oder von der Anstalt weggehen. Bei Er  -  krankung ist dem Verwalter unverzüglich Mitteilung zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Die Angestellten haben sich im Verkehr untereinander anständig zu be  -  nehmen und sich einer guten Zusammenarbeit zu befleissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Aufgehoben durch § 35 Abs. 2 lit. b EG füF vom 2. Dezember 1984; GS 89, 613.  GS 82, 474
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1  Die Anstalt wird absolut alkoholfrei geführt. Es ist daher den Angestell  -  ten untersagt,  im Anstaltsbetrieb  alkoholhaltige Getränke  zu  geniessen.  Sie haben sich in der Freizeit vom Übermass alkoholischer Getränke zu ent  -  halten und ihren Dienst in nüchternem Zustand anzutreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1  Die   Angestellten   haben   nach   einem   im   voraus   bestimmten   Plan  Sonntags-, Wochen- und Nachtdienst zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1  Bei   Änderungen   im   Wochendienst   ist   der   Verwaltung   in   jedem   Falle  Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1  Während der Dienstwoche darf der betreffende Angestellte die Anstalt  am Abend nicht verlassen. Sind absolut dringende Angelegenheiten per  -  sönlicher Natur zu erledigen, so hat der Angestellte selber für eine Ablö  -  sung zu sorgen. Der Verwaltung ist darüber Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1  Der Wochendienst leistende Aufseher hat bei Tagwache die Zellentüren  zu öffnen und dafür besorgt zu sein, dass das Morgenessen rechtzeitig ein  -  genommen werden kann. Am Abend ist er bei der Verteilung des Nachtes  -  sens   ebenfalls   anwesend,   schliesst   die  Türen   zur   festgesetzten   Zeit   und  sorgt für rechtzeitiges Lichterlöschen. Er sorgt für Ruhe im Insassenhaus,  macht einen Rundgang durch den Hof und achtet darauf, dass alles in Ord  -  nung ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1  Die Besuche bei Insassen sind zu beaufsichtigen und auf der Besucherliste  einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1  Die Aufsicht an Sonn- und Feiertagen erstreckt sich auf den Hof, das Um  -  gelände und die Schlaf- und Aufenthaltsräume. Die Insassen sind zum Be  -  such des Gottesdienstes anzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1  Das Anstaltspersonal ist in bezug auf Ferien den Bestimmungen des Ge  -  setzes über das Staatspersonal unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Verhalten gegenüber den Insassen
§ 14
                            1  Das Aufsichtspersonal hat die Insassen so zu behandeln, dass ihnen der  Anstaltsaufenthalt zur Besserung dient. Es hat deshalb die Verwaltung in  der   Erfüllung   der   gesetzlichen   Pflichten   gewissenhaft   und   nach   bestem  Können zu unterstützten. Die Insassen sollen durch Ordnung und Arbeit  wieder an ein arbeitsames und ehrbares Leben gewöhnt werden. Das Ziel  der Besserung ist stets im Auge zu behalten, und jeder Angestellte muss  sich   bestreben,   auf   die   Detenierten   einen   moralischen   Einfluss   dadurch  auszuüben, dass er gewissenhaft seine Pflichten erfüllt. Durch das eigene  Beispiel sollen die Angestellten sowohl während der Dienstzeit als auch im  privaten Leben vorbildlich sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15
                            1  Es ist strenge Pflicht des ganzen Personals, die Insassen anständig und un  -  parteiisch zu behandeln, mit ihnen keine Spässe und unnötigen Diskussio  -  nen   zu   unterhalten.   Grobe   Bezeichnungen   und   verletzendes   Auftreten  sind zu vermeiden. Das Verhalten des Aufsichtspersonals gegenüber den  Insassen   sei   entschieden,   aber   wohlwollend.   Fluchen   und   Schimpfworte  sind untersagt. Wenn Insassen in irgend einer Art Beschwerden anzubrin  -  gen haben, sind die Betreffenden auf die vom Verwalter gewährten Audi  -  enzen aufmerksam zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16
                            1  Bei der Arbeitszuteilung ist auf den körperlichen und geistigen Zustand  des Detenierten Rücksicht zu nehmen. Insassen, die sich gegenseitig strei  -  ten, sollen wenn möglich getrennt beschäftigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17
                            1  Es ist den Angestellten untersagt:  a)  den Insassen ohne besondere Bewilligung Geschenke irgendwelcher  Art abzugeben;  b)  Briefe oder anderweitige Mitteilungen von Insassen nach aussen, sei  es an Verwandte oder sonst jemanden, oder von aussen an die Insas  -  sen zu vermitteln;  c)  den Insassen ohne Auftrag Bücher oder Zeitungen zuzustellen;  d)  von Insassen Geschenke entgegenzunehmen, wie z.B. gemalte Bil  -  der, Arbeiten aus dem Betriebe oder Freizeitarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  Das Personal ist verpflichtet, bei Insassen sich zeigende gesundheitliche  Schädigungen oder geistige Defekte, auch wenn vom Betreffenden nicht  geklagt wird, der Verwaltung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19
                            1  Das Personal soll Charakter, Gewohnheiten und Fleiss der Insassen sorg  -  fältig, aber diskret beobachten und der Anstaltsleitung zur Kenntnis ge  -  ben. Namentlich sind Beobachtungen über schlechte Beeinflussung von Ju  -  gendlichen und erstmals Eingewiesenen zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20
                            1  Es ist dem Personal nicht gestattet, in Hörweite der Insassen zu diskutie  -  ren über:  a)  seine Pflichten;  b)  Angelegenheiten der Disziplin;  c)  Anstaltseinrichtungen;  d)  Anordnungen der Anstaltsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anordnungen von Aufsehern über auszuführende oder ausgeführte Ar  -  beiten sind untereinander, nicht in Gegenwart der Deternierten zu bespre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21
                            1  In Gegenwart oder Hörweite von Insassen darf nicht über diese verhan  -  delt werden. Es ist dem Personal untersagt, Fehler, Familienangelegenhei  -  ten, Vergangenheit der Insassen ausserhalb der Anstalt zu bringen. Auch  über Anstaltsentlassene darf nichts an die Öffentlichkeit gebracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22
                            1  Den Angestellten ist es verboten, die Insassen zu duzen oder sich von ih  -  nen duzen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23
                            1  Die Kinder der verheirateten Angestellten sollen so wenig wie möglich  mit den Insassen in Berührung kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Aufsicht, Wahrung von Disziplin und
                            Ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            1  Gegenstände im Besitze von Insassen, die diesen durch die Verwaltung  nicht erlaubt worden sind, müssen abverlangt und an die Verwaltung ab  -  gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25
                            1  Das Dienstpersonal ist verpflichtet, die Aufenthalts- und Schlafräume der  Insassen stets unter guter Kontrolle zu halten. Auffälliges ist der Anstalts  -  leitung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26
                            1  Das Personal hat die Insassen bei ihrer Arbeit genau zu überwachen. Ent  -  weichungen müssen verhindert werden. Treten dennoch solche auf, sind  sofort die notwendig erachteten Vorkehren zu treffen und die Verwaltung  zu benachrichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27
                            1  Ausser in Notwehr ist es untersagt, gegen die Insassen tätlich vorzuge  -  hen. Muss Gewalt angewendet werden, so darf dies nur im Rahmen des  Notwendigen geschehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28
                            1  Das Personal darf über Insassen keine Strafen verfügen. Ausserordentli  -  che Fälle bilden eine Ausnahme; in solchen Fällen ist der Verwaltung un  -  verzüglich Kenntnis zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29
                            1  Jeder   Angestellte   ist   verpflichtet,   auch   ausserhalb   seiner   eigentlichen  Dienstzeit beobachtete Missbräuche und Verfehlungen der Insassen gegen  Ordnung und Disziplin usw. sofort zu melden, oder selber für rechtzeitige  Abhilfe besorgt zu sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1  Maschinen,   Werkzeuge   usw.   stehen   unter   Kontrolle   der   Aufseher.   Sie  sind von diesen in guter Ordnung zu halten. Böswillige und fahrlässige Be  -  schädigungen durch Insassen sind der Verwaltung zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31
                            1  Der   diensttuende  Aufseher   hat   während   der   Ruhe-  und   Essenszeit   für  Ruhe und Ordnung im Anstaltsgebäude und Hof zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32
                            1  Die gemeldeten Besuche von Angehörigen der Insassen sind zur festge  -  setzten Zeit gestattet. Die Besuchszeit ist absolut einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33
                            1  Die Besuche haben unter strenger Aufsicht stattzufinden. Unangemelde  -  te Besuche sind nicht zuzulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34
                            1  Der Besuchte, wie der Besuchende haben sich anständig zu benehmen,  andernfalls   ist   der   Besuch   auf   vorangehende   Verwarnung   hin   abzubre  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35
                            1  Die Besucher sind vor der Zulassung des Besuches nach Name, Verwandt  -  schaftsgrad und Wohnort zu befragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36
                            1  Von Besuchern mitgebrachte Pakete und Geschenke an Insassen sind ge  -  nau zu kontrollieren und, falls sie zu Bedenken Anlass geben, der Verwal  -  tung abzugeben. Die Angestellten dürfen von Besuchern keine Geschenke  entgegennehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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