Beschluss betreffend Änderung der in verschiedenen Beschlüssen und Reglementen vorgeschriebenen Bussentarife, sowie Verwendung des Bussenertrages
                            1  Beschluss  vom 9. Januar 1968  betreffend Änderung der in  verschiedenen Beschlüssen und  Reglementen vorgeschriebe  nen Bussentarife, sowie  Verwendung des Bussenertrages  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  7.  Deze  mber  1967  betreffend  Änderung  der  Bussentarife, des Bussenbezugs und der Verteilung des Bussenertrages;  auf Antrag der Finanzdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der in Beschlüssen und Reglementen vo  rgesehene Bussentarif wird in dem  Sinne  abgeändert,  dass  der  Mindestbet  rag  der  Bussen  ve  rdoppelt  und,  da  wo   kein   Mindestbetrag   vorgeschrieben   ist,   dieser   auf   10   Franken  festgesetzt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Diese Bestimmung findet weder auf da  s Reglement vom 27. Oktober 1942  für  die  Primarschulen,  das  durch  einen  besonderen  Beschluss  geändert  wurde, noch auf den Beschluss vom  10. April 1959 betreffend die Bussen  in  Steuersachen  (Anwendungstarif),  noch  auf  die  Beschlüsse  betreffend  Ausführung der durch eidgenössische  Gesetze festgesetzten Tarife, Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Die   durch   Beschlüsse   oder   Reglemente   festgesetzten   Bussen   fallen  auschliesslich der Staatskasse zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 4
                            Vollziehungsbeschlüsse  von  Gesetzen,  die  eine  andere  Verwendung  der  Bussen vorschreiben, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
Artikel 9 des Staatsratsbeschlusses vo m 22. Oktober 1880 betreffend die
                            Anwendung    der    verschiedenen    Gesetze    über    die    Sonntags-    und  Festtagsheiligung   wird   aufgehoben     und   durch   folgende   Bestimmung  ersetzt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Sämtliche entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Dieser Beschluss tritt gleichzeitig mit  dem Gesetz vom 7. Dezember 1967  in   Kraft.   1)     Er   ist   im   Amtsblatt   zu   veröffentlichen,   in   die   Amtliche  Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Datum des Inkrafttretens des Gesetzes: 1. Januar 1968 (StRB 9.1.1968).