Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943)
                            IX D/631/4  Interkantonale Vereinbarung zur Aufhebung des  Viehhandelskonkordats (Interkantonale Übereinkunft  über den Viehhandel vom 13. September 1943)  Vom 12. Juni 2014 (Stand 1. März 2016)  Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein,  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Interkantonale Übereinkunft über den Viehhandel (Viehhandelskonkor  -  dat) vom 13. September 1943 wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verteilung des Vermögens des Viehhandelskonkordats erfolgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  zu 50 Prozent nach den je Kanton bzw. Fürstentum Liechtenstein  einbezahlten Kautionsgebühren der Jahre 2002 bis 2012, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  zu 50 Prozent nach der Anzahl Grossvieheinheiten je Kanton bzw.  Fürstentum Liechtenstein gemäss offizieller Statistik des Bundes  für das Jahr 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil jedes Kantons bzw. Fürstentum Liechtenstein ergibt sich aus  dem Durchschnitt der Prozentsätze gemäss Absatz 1  Buchstaben a und b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innert 60 Tagen seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden aus dem Ver  -  mögen des Viehhandelskonkordats 4,5 Millionen Franken auf die Kantone  und das Fürstentum Liechtenstein gemäss ihrem prozentualen Anteil ver  -  teilt. Das Restvermögen wird verteilt, sobald feststeht, dass keine Forderun  -  gen gegenüber dem Viehhandelskonkordat mehr bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zuständig für den Vollzug von Absatz 3 ist der Vorort des Viehhandelskon  -  kordats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kantone bzw. Fürstentum Liechtenstein melden dem Vorort des Vieh  -  handelskonkordats die erforderlichen Angaben für die Überweisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Zustandekommen dieser Vereinbarung braucht es die Genehmi  -  gung des zuständigen Organs aller Kantone und des Fürstentums Liechten  -  stein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein informieren den Vorort des  Viehhandelskonkordats unter Beilage des Beschlussprotokolls über ihren  entsprechenden Beschluss.  SBE 2016 05  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX D/631/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konferenz des Viehhandelskonkordats wird ermächtigt, nach Eingang  der Genehmigungen aller Kantone  1  )   und des Fürstentums Lichtensteins das  Zustandekommen dieser Vereinbarung festzustellen  2  )   und den Zeitpunkt des  Inkrafttretens der Vereinbarung festzulegen.  1)  B RR Kt. Glarus vom  9. September 2014  2)  Zustandekommen am 24. Februar 2016 festgestellt
                        
                        
                    
                    
                    
                
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