Hinweise auf andere Gesetze und Verordnungen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts (Anhang VIII)
                            1  Hinweise auf andere Gesetze und  Verordnungen des öffentlichen Rechts  und des Privatrechts  (Anhang VIII)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2/22 Abs. 6 (unterirdische Bauten)
                            Art. 685 ZGB  Bei Grabungen und Bauten darf der Eigentümer die nachbarlichen Grund-  stücke  nicht  dadurch  schädigen,  dass  er  ihr  Erdreich  in  Bewegung  bringt  oder gefährdet oder vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigt.  Auf  Bauten,  die  den  Vorschriften  des  Nachbarrechtes  zuwiderlaufen,  fin-  den die Bestimmungen betreffend überragende Bauten Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 253 EG ZGB
                            Anlagen,  die  auf  die  Umgebung  einen  schädigenden  Einfluss  ausüben,  dürfen  vorbehältlich  der  Bestimmungen  der  Baugesetzgebung  nur  in  ei-  nem  Abstand  von  wenigstens  2  m  von  der  Grenze  errichtet  werden.  Der  Eigentümer hat überdies auf seinem Grundstück die notwendigen Vorkeh-  ren zur Vermeidung von Schaden zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs.2 (Einfriedigungen)
§ 262 EG ZGB
                            Wenn  der  Eigentümer  sein  Grundstück  als  Weide  benützt,  so  hat  er  zum  Schutze  der  Nachbargrundstücke  die  erforderlichen  Einfriedigungen  zu  erstellen und zu unterhalten.  Den  Strassen,  Wegen  und  Fusswegen  entlang  darf  ein  Grundstück  mit  Stacheldraht  oder  andern  Einrichtungen  nur  eingefriedet  werden,  wenn  die Einzäunung auf der Strassenseite so abgeschirmt wird, dass Menschen  und  Tiere  sich  nicht  verletzen  können.  Diese  Bestimmung  ist  auf  Bergge-  biete nicht anwendbar.  Mangels gegenteiliger Vereinbarung dürfen neue Einfriedigungen, die auf  der Grundstückgrenze oder in einem Abstand von weniger als 3 m von der  Grenze  entfernt  stehen,  eine  Höhe  von  höchstens  2  m  erreichen.  Der  Re-  gierungsrat  kann  im  Interesse  der  Verkehrssicherheit  über  den  Abstand  von  Bäumen  und  Sträuchern  sowie  über  die  zulässige  Höhe  von  Einfriedi-  gungen längs öffentlichen Strassen besondere Vorschriften aufstellen.  Die besonderen strassenpolizeilichen Vorschriften bleiben vorbehalten.  (Für Einfriedigungen und Stützmauern längs öffentlichen Strassen vgl. § 49  der kantonalen Bauverordnung.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2 (Skiliftanlagen und Luftseilbahnen)
                            Konkordat  über  die  nicht  eidgenössisch  konzessionierten  Luftseilbahnen  und Skilifte vom 15. Oktober  1951
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 (Verbot übermässiger Einwirkungen)
                            Art. 684 ZGB  Jedermann  ist  verpflichtet,  bei  der  Ausübung  seines  Eigentums,  wie  na-  mentlich bei dem Betrieb eines Gewerbes auf seinem Grundstück, sich aller  übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten.  Verboten  sind  insbesondere  alle  schädlichen  und  nach  Lage  und  Beschaf-  fenheit  der  Grundstücke  oder  nach  Ortsgebrauch  nicht  gerechtfertigten  Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütte-  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 (Benützung fremden Eigentums)
§ 259 EG ZGB
                            Der  Eigentümer  muss  sich  das  Betreten  oder  die  vorübergehende  Benüt-  zung seines Bodens gefallen lassen, wenn der Nachbar dieses Recht unbe-  dingt  in  Anspruch  nehmen  muss,  um  ein  Gebäude  zu  errichten  oder  zu  unterhalten,  an  der  Grenze  gelegene  Brunnen,  Dünger-,  Jauche-  und  Ab-  trittgruben  und  ähnliche  Anlagen  zu  reinigen  oder  wieder  herzustellen,  Grenzmauern  instand  zu  steIlen  und  an  der  Grenze  stehende  Grünhecken  zuzuschneiden.  Der  Nachbar,  der  von  diesem  Rechte  Gebrauch  machen  will,  hat  den  Ei-  gentümer vorzeitig zu benachrichtigen.  Er haftet ihm für allen Schaden.  Im  Streitfall  entscheidet  der  Amtsgerichtspräsident  über  den  Bestand  des  Rechts.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 738.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allgemeine Hinweise  Bauten an öffentlichen Gewässern  Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42.
                            1    Neubauten  und  Umbauten  müssen  von  Flüssen  und  Seen  minde-  stens 10 m und von öffentlichen Bächen mindestens 4 m entfernt sein. Der  Regierungsrat  kann  für  bestimmte  Bäche  oder  Bachstrecken  den  Bauab-  stand bis auf 8 m erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Abstand ist bei vermessenen Gewässern von der Grenze des öffentli-  chen  Eigentums  und  bei  nicht  vermessenen  Gewässern  von  der  Uferlinie  des  mittleren  Wasserstandes  aus  zu  messen.  Bei  der  Emme  gilt  die  Vor-  landzone als Flussgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erlasse über den Natur- und Heimatschutz mit weitergehenden Vorschrif-  ten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    In  besonderen  Fällen  kann  die  zuständige  Behörde  unter  sichernden  Auflagen  und  Bedingungen  die  Unterschreitung  des  vorgeschriebenen  Bauabstandes bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 260 EG ZGB
                            Wo das Tret- oder das Radwenderecht in Geltung steht, ist der Berechtigte  befugt,  auf  das  Grundstück  seines  Nachbarn  so  weit  hinauszutreten  oder  hinauszufahren, als zur Ausübung des Rechtes erforderlich ist und dadurch  die Kulturen des Nachbarn nicht wesentlich Schaden leiden. Für den Trak-  torenbetrieb beschränken sich diese Rechte auf das Pflügen der Grenzfur-  chen.  Für  Schaden,  der  durch  übermässige  oder  ordnungswidrige  Aus-  übung dieses Rechtes entsteht, hat der Berechtigte Ersatz zu leisten.  Der  Kantonsrat  kann  das  Tret-  und  Radwenderecht  einzeln  oder  zusam-  men längs der Strassen I. und II. Klasse aufheben.  Anpflanzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 255 EG ZGB
                            Für  Bäume,  ausgenommen  Spalierbäume,  muss  in  städtischen  Verhältnis-  sen ein Abstand von mindestens 2 m, in ländlichen Verhältnissen von min-  destens  3  m  von  der  Grundstückgrenze  und  von  öffentlichen  Strassen  eingehalten werden.  Bei  Zuwiderhandlung  kann  innert  3  Jahren  die  Wegschaffung  der  Bäume  verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 256 EG ZGB
                            Mangels  abweichender  Vereinbarung  ist  bei  Neuanpflanzungen  von  Wal-  dungen von dem offenen Lande des Nachbarn ein Abstand von wenigstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  m  und,  wenn  die  Anpflanzungen  auf  der  Südseite  geschehen,  von  we-  nigstens 9 m zu beachten.  Die  nämlichen  Bestimmungen  gelten  für  Waldungen,  die  an  öffentlichen  Strassen angelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  der  Wiederverjüngung  bestehender  Waldungen,  die  in  geringern  als  den in Absatz 1 angegebenen Abständen angelegt sind, muss bei Anpflan-  zungen  der  bisherige  Abstand,  in  allen  Fällen  jedoch  ein  solcher  von  we-  nigstens  2  m  und,  wo  Wald  an  Wald  grenzt,  von  wenigstens  1  m  von  der  Grenze beachtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 257 EG ZGB
                            1    Bei  Strassen  I.  und  II.  Klasse  können  die  Eigentümer  angrenzender,  be-  reits  bestehender  Waldungen  durch  das  Bau-  und  Justizdepartement  ver-  pflichtet  werden,  im  Rahmen  der  in  §  256  genannten  Abstände  für  eine  angemessene  Durchlichtung  zu  sorgen,  soweit  dies  im  Interesse  der  Ver-  kehrssicherheit  oder  des  Strassenunterhaltes  notwendig  ist.  Zuständig  zur  Anordnung  ist  bei  Kantonsstrassen  das  Bau-und  Justizdepartement  und  bei Gemeindestrassen der Gemeinderat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Strasseneigentümer  hat  für  allfälligen  Schaden  eine  Entschädigung  zu  entrichten,  die  mangels  Einigung  im  Schätzungsverfahren  festgelegt  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 257 Absatz 1 Fassung vom 20. Mai 1979. Satz 1 mit den Ergänzungen des § 8  DelG vom 5. April 1981; GS 88, 683.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 257 Absatz 2 Fassung vom 20. Mai 1979.