A1 – Kantonsratsbeschluss über die Errichtung und den Betrieb einer interkantonalen Strafanstalt im Bostadel
                            332.31  -A1  Kantonsratsbeschluss  über die Errichtung und den Betrieb  einer interkantonalen Strafanstalt im Bostadel  vom 21. Dezember 1972  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  nach Einsicht in einen Bericht des Regierungsrates vom 21. März 1972, zur  Vollziehung des Kantonsratsbeschlusses vom 23. Januar 1969  2)  ,w  onach der  Kanton Zug gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt eine Anstalt für Rück-  fällige im Bostadel errichtet,  beschliesst:  § 1  Der Kantonsrat stimmt dem im Anhang angeführten Vertrag zwischen den  Kantonen  Basel-Stadt  und  Zug  betreffend  Errichtung  und  Betrieb  einer  ge-  meinsamen  Strafanstalt  im  Bostadel  zu  und  ermächtigt  den  Regierungsrat,  den Vertrag zu unterzeichnen.  § 2  1  Das vom Baudepartement des Kantons Basel-Stadt in Zusammenarbeit  mit der Paritätischen Kommission vorgelegte Projekt mit einem Gesamtauf-  wa  nd von Fr. 15 925 558.– (Baukostenindex 421,2 Punkte) wird genehmigt.  2  Der nach Abzug der zu erwartenden Bundessubventionen von  Fr. 7 589 140.– verbleibende Nettoaufwand von Fr. 8 336 418.– wird zu drei  Vierteln dem Kanton Basel-Stadt, zu einem Viertel dem Kanton Zug belastet.  3  Der auf den Kanton Zug entfallende Viertel-Anteil von Fr. 2 084 104.–  wird bewilligt.  1)  GS 20, 351. In Kraft seit 15. Febr. 1974 (ABl 1974, 168, Ziff. 336).  2)  GS 19, 539
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            332.31  -A1  § 3  Der Regierungsrat wird ermächtigt, an den Parzellen Nummern 1–12 der  Liegenschaften «Bostadel» und «Unterer Mühlistock» in der Gemeinde Men-  zingen, haltend 116 810 m  2  , mit dem Kanton Basel-Stadt ein Miteigentums-  verhältnis mit  3  ⁄  4  -Anteil Kanton Basel-Stadt und  1  ⁄  4  -Anteil Kanton Zug zu be-  gründen.  Der  Miteigentumsbegründung  ist  ein  Grundstückwert  von  Fr.  6.–  pro m  2  , gleich Fr. 700 860.–, und die Subventionsrückerstattung auf Scheune  «Mühlistock» mit Fr. 46 418.–, total Fr. 747 278.–, zugrundezulegen.  § 4  Der Kostenaufwand für den Bau der Anstalt Bostadel ist in der Ausseror-  dentlichen Verwaltungsrechnung im Abschnitt «Neu- und Erweiterungsbau-  ten» unter dem Titel «Neubau Strafanstalt Bostadel» auszuweisen.  § 5  Der Netto-Kostenaufwand für den Betrieb der Anstalt (ein Fünftel des Ge-  samtnettoaufwandes)  ist  in  der  ordentlichen  Verwaltungsrechnung  im  Ab-  schnitt «Sicherheitsdirektion»  1)  unter dem Titel «Strafanstalt Bostadel» aus-  zuweisen.  § 6  1  Dieser  Beschluss  wird  unter  dem  Vorbehalt  des  Referendums  gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 der Kantonsverfassung 2)
                            und nach Zustandekommen eines analogen Be-  schlusses des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt rechtskräftig.  3)  2  Der  Regierungsrat  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  4)  .  Er  hat  den Beschluss zu vollziehen.  1)  Fassung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191).  2)  BGS 111.1  3)  Gegen den analogen Beschluss des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt vom 9. März 1972 ist das Refe-  rendum  ergriffen  worden:  der  Beschluss  des  Grossen  Rates  ist  dann  in  der  Volksabstimmung  vom  22./24. Sept. 1972 angenommen worden.  4)  In Kraft seit 15. Febr. 1974 (ABl 1974, 168, Ziff. 336).