Verordnung über das Studium an der Kantonalen Ingenieurschule HTL Oensingen
                            1  Verordnung über das Studium an der  Kantonalen Ingenieurschule HTL  Oensingen  (Studienordnung HTL)  RRB vom 23. August 1994  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt  auf  §  6  des  Gesetzes  über  die  Kantonale  Ingenieurschule  HTL  (HTL-Gesetz) vom 24. September 1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ), auf § 11 Absätze 4, 6 und 8 Buch-  stabe  a  und  auf  §  13  Buchstaben  a  und  b  der  Vollzugsverordnung  zum  Gesetz  über  die  Kantonale  Ingenieurschule  HTL  (HTL-Verordnung)  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                14. September 1993
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Zweck
                            Diese  Verordnung  regelt  die  Studienrichtungen,  die  Aufnahmebedingun-  gen,  die  Leistungsbewertung  und  die  Promotion  während  des  Studiums  sowie  die  Diplomierung  an  der  Kantonalen  Ingenieurschule  HTL  in  Oen-  singen (nachfolgend HTL genannt).
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Studiendauer und Studieninhalt
§ 2. Studiendauer
                            1   Das Ingenieurstudium im Tagesunterricht umfasst drei Studienjahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Studienjahr dauert mindestens 32 bis maximal 40 Unterrichtswochen  und  umfasst  1000  bis  1400  Unterrichtseinheiten.  Die  Diplomprüfungen  (erstes  Vordiplom,  zweites  Vordiplom,  Schlussdiplom,  Diplomarbeit)  sind  darin nicht eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Studienrichtungen und Ausbildungsschwerpunkte
                            1   Studienrichtungen an der HTL sind:  a)   Elektroingenieurwesen;  b)   Maschineningenieurwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Ausbildung  konzentriert  sich  auf  ausgewählte  Ausbildungsschwer-  punkte innerhalb der einzelnen Studienrichtungen.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 416.911.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 416.911.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 2 Abs. 2 Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Lehrplan
                            1    Die  an  der  HTL  angebotenen  Ausbildungsschwerpunkte  werden  im  Lehrplan definiert, der vom Schulrat erlassen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Lehrplan regelt für jeden Ausbildungsschwerpunkt insbesondere:  a)   die  für  jedes  Studienjahr  erforderlichen  Fächer  und  deren  Notenge-  wichte im Jahreszeugnis;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  b)   die Anzahl Unterrichtseinheiten je Fach und  c)   die Einzelheiten der Diplomprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Änderungen  des  Lehrplanes  müssen  spätestens  bei  Beginn  des  Studien-  jahres, in dem sie in Kraft treten, bekanntgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Zu  einem  Ausbildungsschwerpunkt  passende  Fächer  können  auch  an  anderen  höheren  Ausbildungsstätten  belegt  und  geprüft  werden,  sofern  dies der Lehrplan vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Fächer
                            a) Allgemeines  An der HTL werden folgende Fächer angeboten:  a)   Grundlagenfächer;  b)   Kernfächer;  c)   Vertiefungsfächer.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. b) Grundlagenfächer
                            1   Grundlagenfächer werden verteilt auf das ganze Studium angeboten. Sie  sind thematisch nicht auf einzelne Ausbildungsschwerpunkte ausgerichtet  und umfassen allgemeine Themen der Ingenieurausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Lehrplan definiert für jedes Studienjahr:  a)   die obligatorischen Grundlagenfächer (Pflichtfächer);  b)   die freiwilligen Grundlagenfächer (Freifächer);  c)   die Leistungsbewertung aller Grundlagenfächer (gemäss § 20).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. c) Kernfächer
                            1    Die  Kernfächer  werden  im  zweiten  Studienjahr  unterrichtet.  Sie  sind  thematisch auf die Ausbildungsschwerpunkte ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Lehrplan bestimmt für jeden Ausbildungsschwerpunkt:  a)   die obligatorischen Kernfächer (Pflichtfächer);  b)   die  zusätzlich  wählbaren  Kernfächer  (Wahlpflichtfächer)  und  die  Min-  destzahl, die von diesen Fächern zu absolvieren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Werden  freiwillig  mehr  Kernfächer  als  die  geforderte  Mindestzahl  ab-  solviert,  gelten  die  zusätzlichen  Kernfächer  als  Freifächer.  Studierende  müssen gegenüber der zuständigen Abteilungsleitung spätestens bis Mitte  des  zweiten  Studienjahres  schriftlich  festhalten,  welche  Kernfächer  sie  als  Freifächer absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Leistungsbewertung  der  Kernfächer  erfolgt  mit  Zahlen  (Noten).  Da-  bei ist angemessen zu berücksichtigen, wie die in  den  Grundlagenfächern  vermittelten Kenntnisse praktisch umgesetzt werden.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 4 Abs. 2 lit. a Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Als Kernfach kann der Lehrplan eine Projektarbeit vorsehen, die während  des zweiten Studienjahres durchzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. d) Vertiefungsfächer
                            1    Die  Vertiefungsfächer  werden  im  dritten  Studienjahr  unterrichtet.  Sie  sind thematisch auf die Ausbildungsschwerpunkte ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Lehrplan bestimmt für jeden Ausbildungsschwerpunkt:  a)   die obligatorischen Vertiefungsfächer (Pflichtfächer);  b)   die  zusätzlich  wählbaren  Vertiefungsfächer  (Wahlpflichtfächer)  und  die Mindestzahl, die von diesen Fächern zu absolvieren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Werden freiwillig mehr Vertiefungsfächer als die geforderte Mindestzahl  absolviert, gelten die zusätzlichen Vertiefungsfächer als Freifächer. Studie-  rende müssen gegenüber der zuständigen Abteilungsleitung spätestens bis  Mitte  des  dritten  Studienjahres  schriftlich  festhalten,  welche  Vertiefungs-  fächer sie als Freifächer absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4     Die   Leistungsbewertung   der   Vertiefungsfächer   erfolgt   mit   Zahlen  (Noten).  Dabei  ist  angemessen  zu  berücksichtigen,  wie  die  in  den  Grund-  lagenfächern vermittelten Kenntnisse praktisch umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Der  Lehrplan  sieht  im  dritten  Studienjahr  mindestens  eine  grössere  Ar-  beit  (Projektarbeit)  vor.  Das  Thema  einer  solchen  Projektarbeit  muss  sich  auf ein gewähltes Vertiefungsfach beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufnahmebedingungen
§ 9. Definitive Aufnahme
                            1   An die HTL wird definitiv aufgenommen, wer  a)   ein   eidgenössisch   anerkanntes   Berufsmaturitätszeugnis   technischer  Richtung besitzt oder  b)   eine  eidgenössisch  anerkannte  Maturität  und  ein  auf  die  Studienrich-  tung ausgerichtetes einjähriges Praktikum bestanden hat oder  c)   einen von der HTL anerkannten Vorkurs bestanden hat oder  d)   in  einer  Aufnahmeprüfung  oder  mit  Zeugnissen  den  Nachweis  über  eine  Ausbildung  erbringen  kann,  die  im  Vergleich  zu  den  unter  den  Buchstaben  a  beziehungsweise  b  genannten  Voraussetzungen  minde-  stens gleichwertig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schulleitung  a)   entscheidet über die definitive Aufnahme;  b)   legt die Einzelheiten der Aufnahmeprüfung fest;  c)   erlässt Bestimmungen für das Praktikum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Provisorische Aufnahme
                            1    Studierende,  welche  gegenüber  den  Bedingungen  zur  definitiven  Auf-  nahme noch praktische oder fachliche Lücken aufweisen, können proviso-  risch zum Studium zugelassen werden, wenn sie sich dazu verpflichten, die  fehlenden Kenntnisse vor Beginn des zweiten Studienjahres zu erwerben.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 8 Abs. 4 Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 8 Abs. 5 eingefügt am 12. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  entscheidet  über  die  provisorische  Aufnahme  und  teilt  den   Studierenden   schriftlich   mit,   welche   fachlichen   oder   praktischen  Kenntnisse noch zu erwerben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Ist  der  Nachweis  erbracht,  bestätigt  die  Schulleitung  schriftlich  die  defi-  nitive Aufnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11. Reihenfolge der Aufnahme
                            Reichen  die  Kapazitäten  der  HTL  zur  Aufnahme  aller  Kandidaten  und  Kandidatinnen  nicht  aus,  ist  für  die  Reihenfolge  der  Aufnahme  in  erster  Linie  das  höhere  Alter,  in  zweiter  Linie  die  längere  Zeitdauer  der  Praxis  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12. Anmeldung
                            1    Anmeldeschluss  ist  ein  Monat  vor  Studienbeginn.  Die  Schulleitung  in-  formiert mit geeigneten Ausschreibungen über die jeweiligen Termine.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verspätete Anmeldungen können nur berücksichtigt werden, wenn noch  freie Studienplätze vorhanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Anmeldung  gilt  erst  als  erfolgt,  wenn  die  Einschreibegebühr  nach
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 bezahlt ist.
§ 13. Einschreibegebühr
                            1   Es wird eine einmalige Einschreibegebühr von 200 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Gebühr wird bei einem Rückzug der Anmeldung – ausser bei einem  Härtefall – nicht zurückerstattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14. Wahl des Ausbildungsschwerpunktes
                            1    Bei  der  Anmeldung  für  das  Studium  wählen  die  Studierenden  den  vor-  aussichtlichen  Ausbildungsschwerpunkt.  Diese  Wahl  ist  unverbindlich  und  dient der HTL als Planungsgrundlage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Vor  Abschluss  des  ersten  Studienjahres  müssen  die  Studierenden  ihre  Wahl definitiv treffen und schriftlich bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im zweiten oder dritten Studienjahr kann die Schulleitung einen Wechsel  des  Ausbildungsschwerpunktes  bewilligen,  wenn  die  Studierenden  in  der  Lage sind, innert nützlicher Frist die fehlenden Fächer oder Vordiplomprü-  fungen nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15. Aufnahme ins laufende Studium
                            1    Die  HTL  unterstützt  Austauschprogramme  mit  ähnlichen  Ausbildungs-  stätten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  entscheidet  im  Einzelfall  über  den  Eintritt  ins  laufende  Studium.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16. Wiederholung eines Studienjahres
                            1    Nicht  promovierte  Studierende  können  im  Verlaufe  des  Studiums  maxi-  mal ein Studienjahr wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Wiederholung gilt auch, wenn Studierende im Verlaufe eines Studien-  jahres freiwillig in das vorhergehende Studienjahr wechseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17. Urlaub
                            1    Auf  begründetes  Gesuch  können  Studierende  für  ein  Jahr  um  Urlaub  nachsuchen.  Sie  verpflichten  sich  dabei,  nach  Abschluss  des  Urlaubs  das  Studium fortzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  des  Studiums  haben  Studierende  grundsätzlich  Anspruch  auf  höchstens einen ganzjährigen Urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Urlaub gilt nicht als Wiederholung eines Studienjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Leistungsbeurteilung und Promotion
§ 18. Promotionsperioden und Zeugnisse
                            1    Den  Studierenden  wird  am  Ende  jeder  Promotionsperiode  ein  Zeugnis  über  die  Leistungen  ausgestellt.  Als  Promotionsperiode  gilt  jeweils  ein  Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Zeugnisse  dienen  zur  Orientierung  der  Studierenden  und  als  Grund-  lage  für  den  Entscheid  über  die  Promotion  sowie  zur  Berechnung  der  Erfahrungsnoten für die Vordiplom- und Schlussdiplomprüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Freiwillig belegte Fächer werden im Zeugnis separat ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Zeugnisse und Ausweise über abgelegte Diplomprüfungen unterzeichnet  der  Direktor  oder  die  Direktorin  gemeinsam  mit  einem  Mitglied  der  Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19. Besondere Zeugnisse
                            1   Als Standortbestimmung während eines Studienjahres können Zwischen-  zeugnisse ausgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Bei einem vorzeitigen Studienabbruch oder -unterbruch wird den Studie-  renden auf Gesuch ein Zwischenzeugnis ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für einen Wechsel an andere Ausbildungsstätten wird den Studierenden  auf  Gesuch  ein  internationales  Zeugnis  in  deutscher,  französischer  oder  englischer Sprache ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20. Leistungsbewertung
                            Die Leistungen im Unterricht und in den Prüfungen werden für alle Fächer  mit Zahlen oder mit Worten bewertet:  a)   Bewertung mit Zahlen gemäss folgender Skala:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 = sehr gut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 = gut;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = genügend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = ungenügend;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 = schwach;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = sehr schwach.  Zur besseren Abstufung dienen die Noten 5,5; 4,5; 3,5; 2,5 und 1,5.  b)   Bewertung mit folgenden Worten:  Lernziel erreicht;  Lernziel nicht erreicht.  Die Bewertung «Lernziel nicht erreicht», gilt als ungenügende Lei-  stung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21. Information der Studierenden
                            Zu  Beginn  jeder  Promotionsperiode  oder  bei  Fächern,  die  erst  später  be-  ginnen,  zu  Beginn  des  Unterrichts,  informieren  die  unterrichtenden  Do-  zenten und Dozentinnen die Studierenden schriftlich über die Art und den  zeitlichen Ablauf der Leistungsbeurteilung im Unterricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22. Lernziele
                            Die  unterrichtenden  Dozenten  und  Dozentinnen  ermöglichen  es  den  Stu-  dierenden  durch  geeignete  Massnahmen,  ihr  Lernverhalten  und  die  er-  brachten Leistungen an den Lernzielen zu messen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23. Promotion
                            1   Ins zweite Studienjahr wird promoviert, wer  a)   die Voraussetzungen für die definitive Aufnahme zum Studium erfüllt  (§§ 9 oder 10),  b)  im Zeugnis für das erste Studienjahr im gewichteten Notenmittel aller  Pflichtfächer  mindestens  4,0  erzielt,  dabei  höchstens  in  zwei  obligato-  rischen   Grundlagenfächern   eine   ungenügende   Bewertung   erreicht  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  c)   das erste Vordiplom besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ins dritte Studienjahr wird promoviert, wer  a)   im  Zeugnis  für  das  zweite  Studienjahr  im  gewichteten  Notenmittel  aller Pflichtfächer mindestens 4,0 erzielt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  b)   höchstens  in  zwei  Pflichtfächern  (Grundlagenfächer  sowie  obligatori-  sche und wählbare Kernfächer) eine ungenügende Bewertung erreicht  und  c)   das zweite Vordiplom besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das dritte Studienjahr gilt als bestanden, wenn im Zeugnis für das dritte  Studienjahr  das  gewichtete  Notenmittel  aller  Pflichtfächer  mindestens  4,0  beträgt  und  höchstens  ein  obligatorisches  Grundlagenfach  ungenügend  bewertet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Allgemeine Bestimmungen für die
                            Diplomprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24. Organisation
                            1    Die  Diplomprüfungen  gliedern  sich  in  erste  Prüfungen  des  Vordiploms,  des zweiten Vordiploms und des Schlussdiploms.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) Sie werden in der Regel  schriftlich durchgeführt. Der Lehrplan kann für einzelne Fächer schriftliche  und mündliche oder nur mündliche Prüfungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Diplomprüfungen  werden  im  Auftrag  der  Schulleitung  von  den  Mitgliedern  des  Lehrkörpers  vorbereitet,  durchgeführt  und  von  diesen  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 23 Abs. 1 lit. b Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 23 Abs. 1 lit. c eingefügt am 12. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 23 Abs. 2 lit. a Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 23 Abs. 2 lit. c Fassung vom 12. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 23 Abs. 3 Fassung vom 12. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 24 Abs. 1 Satz 1 Fassung vom 12. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sowie  von  Fachexperten  und  Fachexpertinnen  abgenommen  und  bewer-  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Fachexperten und Fachexpertinnen werden vom Schulrat auf Antrag  der Direktion gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Mindestens  fünf  Wochen  vor  Beginn  der  Diplomprüfungen  sind  die  Stu-  dierenden  mit  einem  Prüfungsplan  über  Ort,  Zeit,  Dauer  und  allfällige  Auflagen (Hilfsmittel, usw.) zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25. Beurteilung
                            1   Die Bewertung der einzelnen Fachprüfungen richtet sich nach § 20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    In  der  Bewertung  der  Diplomprüfungen  und  der  Diplomarbeit  ist  neben  den fachlichen Kenntnissen angemessen zu berücksichtigen, wie die in den  Grundlagenfächern vermittelten Kenntnisse praktisch umgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    In  allen  Diplomprüfungen  werden  die  massgebenden  Noten  aus  den  Prüfungsnoten  und  den  Erfahrungsnoten  ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die  Prüfungsnoten  haben dabei das Gewicht und die Erfahrungsnoten das Gewicht. Es gelten  die üblichen Rundungsregeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Lehrplan  bestimmt  vorbehältlich  von  Absatz  3  für  alle  Noten  in  den  Diplomprüfungen  a)   das Notengewicht für jede einzelne Vordiplom- oder Diplomnote;  b)   die zugehörige Erfahrungsnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26. Verhinderung, Nachprüfung
                            1    Kann  aus  wichtigen  Gründen  wie  ärztlich  bescheinigte  Krankheit,  Unfall  oder  Todesfall  einer  nahestehenden  Person  die  Prüfung  nicht  begonnen  oder nicht beendet werden, so setzt die Schulleitung den Termin für eine  Nachprüfung fest. In einzelnen Fächern bereits abgelegte Prüfungen müs-  sen nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wichtige Gründe sind bei ihrem Vorliegen unverzüglich der Schulleitung  zu melden. Andernfalls können sie nicht berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Wer  ohne  wichtigen  Grund  nicht  zu  einer  Prüfung  antritt  oder  sie  nicht  beendet,  kann  keine  Nachprüfung  ablegen.  Die  Prüfung  gilt  als  nicht  be-  standen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27. Ausschluss
                            1    Wer  an  einer  Prüfung  unerlaubte  Hilfsmittel  verwendet  oder  versucht,  sich  oder  anderen  durch  Unredlichkeit,  aktiven  oder  passiven  Austausch  von  Information  Vorteile  zu  verschaffen,  wird  von  der  Prüfung  ausge-  schlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ausgeschlossene Studierende haben die Prüfung nicht bestanden.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  § 25 Abs. 3 Satz 1 Fassung vom 12. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 25 Abs. 4 eingefügt am 12. Februar 1996; GS 93, 866.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Erstes und zweites Vordiplom
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            2  )  Erstes  Vordiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das erste Vordiplom ermittelt, ob die Studierenden ausreichende Grund-  lagenkenntnisse  für  ein  erfolgreiches  Bestehen  des  zweiten  Studienjahres  erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfungen  des  ersten  Vordiploms  finden  nach  Abschluss  des  ersten  und vor Beginn des zweiten Studienjahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Prüfungsfächer sind die im Lehrplan entsprechend vorgesehenen Grund-  lagenfächer des ersten Studienjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            3  )  Zweites  Vordiplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Das  zweite  Vordiplom  überprüft,  ob  die  Studierenden  im  gewählten  Ausbildungsschwerpunkt   eine   ausreichende   Wissensgrundlage   für   ein  erfolgreiches Bestehen des dritten Studienjahres erworben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Prüfungen  des  zweiten  Vordiploms  finden  nach  Abschluss  des  zwei-  ten und vor Beginn des dritten Studienjahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Prüfungsfächer  sind  alle  Kernfächer  und  die  im  Lehrplan  entsprechend  vorgesehenen Grundlagenfächer des zweiten Studienjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Ein  als  Projektarbeit  absolviertes  Kernfach  wird  im  zweiten  Vordiplom  nicht geprüft. Die Zeugnisnote gilt direkt als Vordiplomnote.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            4  )  Ergebnis  Ein Vordiplom gilt als bestanden, wenn das gewichtete Mittel aller Vordi-  plomnoten mindestens 4,0 beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            5  ) Vordiplomausweis  Wer  die  Prüfungen  für  das  erste  oder  für  das  zweite  Vordiplom  abgelegt  hat,  erhält  jedes  Mal  einen  Vordiplomausweis  mit  allen  entsprechenden  Vordiplomnoten,  den  zugehörigen  Notengewichten  und  dem  Vermerk  «1.  Vordiplom  bestanden»  oder  «1.  Vordiplom  nicht  bestanden»  bezie-  hungsweise  «2.  Vordiplom  bestanden»  oder  «2.  Vordiplom  nicht  bestan-  den».
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32. Wiederholung
                            1   Jedes Vordiplom kann frühestens nach einem Jahr und höchstens einmal  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  ) Bei einer Wiederholung müssen alle Vordiplomnoten  wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend für das Bestehen der Prüfung sind die bei der Wiederholung  erzielten Noten sowie die zugehörigen Erfahrungsnoten.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Titel Fassung vom 12. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  § 28 Fassung vom 12. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 29 Fassung vom 12. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 30 Fassung vom 12. Februar 1996; GS 93, 866.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  § 31 Fassung vom 12. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )  § 32 Abs. 1 Satz 1 Fassung vom 12. Februar 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Schlussdiplom
§ 33. Zweck, Zeitpunkt
                            1   Das Schlussdiplom stellt den ordentlichen Abschluss des Studiums an der  HTL dar. In den Prüfungen wird ermittelt, welche theoretischen Kenntnisse  die Studierenden erworben haben und auf welche Art sie praktische Auf-  gaben lösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schlussdiplomprüfungen sind für alle Studierenden obligatorisch und  finden nach Abschluss des dritten Studienjahres statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34. Prüfungsfächer
                            1    In  den  Schlussdiplomprüfungen  werden  die  im  dritten  Studienjahr  zu  belegenden Vertiefungsfächer geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  jedes  Vertiefungsfach  gelten  die  im  Zeugnis  erzielten  Unterrichts-  und Projektarbeitsnoten als gleichwertige Erfahrungsnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35. Diplomarbeit
                            1     Die   als   Bestandteil   des   Schlussdiploms   geltende   praktische   Arbeit  (Diplomarbeit)  dauert  zehn  bis  vierzehn  Arbeitswochen.  Sie  ist  in  der  Re-  gel unmittelbar nach Abschluss der Schlussdiplomprüfungen zu beginnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Aufgabenstellung  der  Diplomarbeit  ist  auf  den  gewählten  Ausbil-  dungsschwerpunkt auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36. Ergebnis
                            Das Schlussdiplom gilt als bestanden, wenn  a)   das  gewichtete  Mittel  aller  Schlussdiplomnoten  (ohne  Diplomarbeit)  mindestens 4,0 beträgt und  b)   die Diplomarbeit mindestens mit der Note 4,0 bewertet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37. Wiederholung
                            1    Das  Schlussdiplom  kann  frühestens  nach  einem  Jahr  und  höchstens  ein-  mal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Wer  die  Bedingung  von  §  36  Buchstabe  a)  nicht  erfüllt,  muss  alle  Schlussdiplomprüfungen wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wer die Bedingung von § 36 Buchstabe b) nicht erfüllt, muss die Diplom-  arbeit mit einer neuen Aufgabenstellung wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Massgebend  für  die  Schlussdiplomnoten  sind  die  bei  der  Wiederholung  der Prüfung erzielten Noten sowie die zugehörigen Erfahrungsnoten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38. Diplomausweis
                            1    Wer  die  Schlussdiplomprüfungen  vollständig  abgelegt  hat,  erhält  einen  Diplomausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Der  Diplomausweis  gibt  Auskunft  über  den  gewählten  Ausbildungs-  schwerpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Er enthält alle Schlussdiplomnoten (inkl. Diplomarbeit) und den Vermerk  «Diplom bestanden» oder «Diplom nicht bestanden».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39. Titel
                            Wer  das  Diplom  bestanden  hat,  ist  berechtigt,  den  Titel  «Diplomierter  Ingenieur  HTL»  («Dipl.  Ing.  HTL»)  beziehungsweise  «Diplomierte  Inge-  nieurin HTL» («Dipl. Ing. HTL») zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40. Diplomurkunde
                            1    Alle  Studierenden,  welche  die  Schlussdiplomprüfung  bestanden  haben,  erhalten  von  der  HTL  eine  Diplomurkunde,  die  den  erworbenen  Titel  und  den gewählten Ausbildungsschwerpunkt bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Diplomurkunde enthält keine Noten. Sie wird vom Direktor oder der  Direktorin und einem Mitglied der Schulleitung unterzeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Beschwerde
§ 41. Vorgehen bei Unstimmigkeiten
                            Bei    Unstimmigkeiten    betreffend    Prüfungen,    Leistungsbewertungen,  Zeugnisse  und  Prüfungsausweise  wenden  sich  die  Studierenden  zuerst  an  den  zuständigen  Dozenten  oder  die  zuständige  Dozentin.  Falls  sich  im  Gespräch  keine  Einigung  ergibt,  stehen  die  Mitglieder  der  Schulleitung  vermittelnd zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42. Frist und Beschwerdeinstanz
                            Gegen  Verfügungen  und  Entscheide,  welche  die  Schulleitung  oder  die  Prüfungsorgane  gestützt  auf  diese  Verordnung  treffen,  kann  innert  10  Tagen  seit  Zustellung  der  Verfügung  oder  des  Entscheides  bei  der  Be-  schwerdekommission  in  Sachen  Berufsbildung  schriftlich  Beschwerde  ein-  gereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Schlussbestimmungen
§ 43. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. November  1994 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) Vorbehalten bleibt  das Einspruchsrecht des Kantonsrates.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Änderungen vom 12. Februar 1996 treten rückwirkend auf den Beginn des  Schuljahres 1995/1996 in Kraft. Die Aufteilung in zwei Vordiplomprüfungen gilt  erstmals für die Studierenden, die im Herbst 1995 ihre Ausbildung an der Höhe-  ren Technischen Lehranstalt Oensingen begonnen haben.