Beschluss über den Schutz des Amphibienlaichgebietes «Feldbach» Mollis
                            IV G/5/3  Beschluss über den Schutz des Amphibienlaichgebietes  «Feldbach» Mollis  (Schutzbeschluss Feldbach)  Vom 24. November 2020 (Stand 1. März 2021)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 11 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz  1  )  , Ar  -  tikel 18a Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz  2  )  und Artikel 5–8 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung  3  )  ,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das Schutzgebiet Feldbach umfasst das im Schutzzonenplan bezeichnete  Gebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden folgende Zonen ausgeschieden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zone 1: Kernzone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zone 2: Umgebungszone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die einzelnen Zonen sind im Schutzzonenplan dargestellt und abgegrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ziele
                            1  Das Schutzgebiet soll als  Biotop sowie als bedeutendes Element der Land  -  schaft ungeschmälert erhalten bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die im Gebiet vorkommenden wildlebenden Pflanzen, Tiere und Pilze sol  -  len vor Schädigung, Gefährdung oder Störung bewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Amphibienvorkommen   im   Schutzgebiet   sollen   gesichert   und   ihr  Lebensraum bei sich bietenden Gelegenheiten im Sinne des Bundesrechts  verbessert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bestimmungen für das ganze Gebiet
                            1  Im ganzen Schutzgebiet sind alle Nutzungen, Vorkehrungen und Einrich  -  tungen, die im Landschaftsbild nachteilig in Erscheinung treten oder Pflan  -  zen,  Tiere oder Pilze  gefährden oder stören verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere sind verboten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Errichten von Bauten und Anlagen aller Art (Gebäude, Mauern,  Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen und dergleichen),  die nicht zwingend für die bestimmungsgemässe Nutzung des Ge  -  bietes notwendig sind oder ausserhalb des Schutzgebietes reali  -  siert werden können;  1)  GS  IV  G/1/1  2)  SR 451  3)  SR 451.34  SBE 2021 05  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  das Entfachen von Feuern, das Lagern, Zelten und Campieren so  -  wie das Überlassen von Standplätzen zum Aufstellen von Wohn  -  wagen, Zelten und dergleichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Ablagerungen, Abgrabungen und Terrainveränderungen jeder Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Ausbringen von Düngern und die Verwendung von Pestiziden  jeglicher Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Ackerbau, Gartenbau sowie die Beweidung mit Nutz- oder Haus  -  tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das Deponieren von Laub-, Garten- oder sonstigen Abfällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  das Befahren, Betreten und Reiten abseits der markierten Wege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  das Aussetzen und Einbringen von Pflanzen, Tieren oder Pilzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  das Pflücken, Sammeln, Ausgraben oder Zerstören von wildwach  -  senden Pflanzen oder Pilzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von Tieren sowie die  Beschädigung,   Zerstörung   oder   Entfernung   ihrer   Eier,   Larven,  Puppen, Nester oder Brutstätten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  das Ausüben der Jagd;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l.  das Ausüben der Fischerei;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m.  die Vornahme von Entwässerungen und das Einleiten von Abwäs  -  sern oder belastetem Oberflächenwasser;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n.  das Baden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            o.  das Befahren der Gewässer mit Booten und Schwimmkörpern al  -  ler Art;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            p.  das Füttern von Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hunde sind im Schutzgebiet an der Leine zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besondere Vorschriften für die Zone 1 (Kernzone)
                            1  Die Gewässer sind soweit wie möglich fischfrei zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Vorschriften für die Zone 2 (Umgebungszone)
                            1  Die Lagerung von Holz ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ausnahmen
                            1  Die Abteilung Umweltschutz und Energie kann Ausnahmen von diesen Be  -  stimmungen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere öffent  -  liche Interessen, dies rechtfertigen, keine Beeinträchtigungen von Schutzzie  -  len zu erwarten sind und übergeordnetes Recht dies zulässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungen sind zu befristen, soweit es sich nicht um Bauten oder  Anlagen handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eingriffe für den Hochwasserschutz, insbesondere die Freilegung verschüt  -  teter Gerinne und Sammler, sind zulässig. Soweit Biotope oder geschützte  Arten betroffen sind, sind die Eingriffe schonend vorzunehmen beziehungs  -  weise nach Möglichkeit wieder rückgängig zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Standortgebundene Tätigkeiten für die Bewirtschaftung des Waldes inner  -  halb und ausserhalb des Schutzgebietes, insbesondere das Befahren der  Rückegassen und Wege, sowie die kurzfristige Lagerung von Holz sind zu  -  lässig. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten innerhalb des Schutzgebietes  gemäss dem Pflegeplan und ausserhalb davon gemäss den einschlägigen  Vorgaben und   Strategien für die Waldpflege und die Waldbewirtschaftung  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Betreten und, soweit notwendig, das Befahren zum Zwecke der Pfle  -  ge, des Unterhalts oder der Kontrolle ist zulässig durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die jeweiligen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sowie die  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und ihre Beauftrag  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Organe des Bundes, des Kantons, der Gemeinden und ihre jeweili  -  gen Beauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Unterhalt der militärischen Anlagen im Schutzgebiet sowie die Errich  -  tung   von   Freifeldantennen   durch   die   Armee   auf   den   Unterständen   im  Schutzgebiet sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Pflege, Unterhalt und Pflegeplan
                            1  Das Schutzgebiet ist fachgerecht zu unterhalten und zu pflegen. Die dafür  erforderlichen Massnahmen sind von den Verboten gemäss Artikel 3 ausge  -  nommen. Sie werden im Pflegeplan festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abteilung Umweltschutz und Energie beschliesst den Pflegeplan nach  Anhörung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, der Gemeinde  Glarus Nord, der interessierten Organisationen und kantonalen Fachstel  -  len.  Der Pflegeplan wird periodisch überprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abteilung Umweltschutz und Energie trägt die Kosten für die Massnah  -  men gemäss dem Pflegeplan, soweit sie nicht von Dritten finanziert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vollzug
                            1  Der Vollzug  dieses Beschlusses erfolgt durch  die Abteilung Umweltschutz  und Energie. Vorbehalten bleiben ausdrückliche andere Zuständigkeiten ge  -  mäss der übergeordneten Gesetzgebung oder in diesem Beschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Schutzgebietskontrolle  ist Artikel 40 der Kantonalen Natur- und  Heimatschutzverordnung  1  )   massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Unterhaltsverträge
                            1  Die Abteilung Umweltschutz und Energie sichert die Pflege und den Unter  -  halt der Flächen gemäss dem  Pflegeplan durch Verträge mit den Grundei  -  gentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Bewirtschafterinnen und  Bewirtschaftern.  1)  GS  IV  G/1/2  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV G/5/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können  Pflegemassnahmen durch die Abteilung Umweltschutz und Energie oder  von der Abteilung beauftragte Dritte durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Strafbestimmungen
                            1  Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 20  des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft. Vorbehalten blei  -  ben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen oder kantona  -  len Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Wiederherstellung
                            1  Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bei Widerhandlungen  gegen die vorliegenden Bestimmungen richtet sich nach Artikel 22 des Ge  -  setzes über den Natur- und Heimatschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .  1)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1215800  1215800
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1215900  1215900
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1216000  1216000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1216100  1216100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1216200  1216200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1216300  1216300  2724100  2724100  2724200  2724200  2724300  2724300  2724400  2724400  Druck: 24.11.2020 / A3  Kartendaten: Kanton Glarus und Glarner Gemeinden | Kartengrundlage: Swissimage (c)  2019  Bundesamt für Landestopografie, Plan für das Grundbuch  Schutzgebiet  Schutzgebietsgrenze  Zonierung  Zone 1: Amphibienlaichgebiet  Zone 2: Umgebungszone  Kantonales Naturschutzgebiet  Amphibienlaichgebiet Feldbach, Mollis  Schutzzonenplan  Regierungsratsbeschluss § 576 vom 24.11.2020