Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz über die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
                            1  Vereinbarung zwischen den Kantonen  und dem Schweizerischen Roten Kreuz  über die berufliche Ausbildung des  Pflegepersonals, des medizinisch-  technischen und des medizinisch-  therapeutischen Personals  Vom 28. April/20. Mai 1976
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
1.1 Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kanto-
                            nen  und  dem  Schweizerischen  Roten  Kreuz  betreffend  die  berufli-  che  Ausbildung  des  Pflegepersonals,  des  medizinisch-technischen  und  des  medizinisch-therapeutischen  Personals.  Die  Kantone  und  der  Bund  bestimmen  diejenigen  Berufe,  deren  Ausbildung  vom  Schweizerischen Roten Kreuz geregelt und überwacht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2 Die Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektoren-
                            Konferenz,  sie  bei  Verhandlungen  mit  dem  Schweizerischen  Roten  Kreuz  über  Fragen  von  gesamtschweizerischer  Bedeutung,  die  sich  aus der vorliegenden Vereinbarung ergeben, zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Aufgaben des Schweizerischen Roten
                            Kreuzes
                        
                        
                    
                    
                    
                2.1 Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im
                            Rahmen  der  vorliegenden  Vereinbarung  und  gestützt  auf  die  ihm  erteilten  Aufträge  die  Grundausbildung,  die  Zusatz-  und  Spezial-  ausbildung  sowie  die  Kaderausbildung  in  den  Pflegeberufen,  den  medizinisch-technischen  und  medizinisch-therapeutischen  Berufen.  Die  interessierten  Organisationen  sind  bei  der  Wahrnehmung  die-  ser Aufgaben in angemessener Weise beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2 Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den
                            Pflegeberufen sowie im Auftrag der Kantone und im Einverständnis  mit  den  interessierten  Organisationen  in  weiteren  Berufen  gemäss  Ziffer 1.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3 Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die
                            Ausweise, die von einer anerkannten Ausbildungsstätte für ein vom  Schweizerischen  Roten  Kreuz  anerkanntes  Ausbildungsprogramm  abgegeben   werden.   Es   registriert   die   in   der   Schweiz   tätigen  Inhaber   von   ausländischen   Ausweisen,   sofern   diese   für   eine  Ausbildung    ausgestellt    wurden,    die    in    der    Schweiz    vom  Schweizerischen     Roten     Kreuz     überwacht     wird,     und     der  Ausweisinhaber dessen Anforderungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                2.4 Das Schweizerische Rote Kreuz übt eine Beratungstätigkeit aus
                            bezüglich:  −  der Planung und Organisation von Ausbildungsstätten,  −  der Durchführung von Ausbildungsprogrammen,  −  der Schaffung von neuen Berufsausbildungen,  −  des praktischen Einsatzes von Angehörigen der in Ziffer 1.1 ge-  nannten Berufsgruppen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.5 Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einver-
                            nehmen mit der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz und  den Kantonen sowie in enger Zusammenarbeit mit den interessier-  ten  Organisationen  eine  gesamtschweizerische  Information  und  Werbung  für  die  Pflegeberufe,  die  medizinisch-technischen  und  medizinisch-therapeutischen Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.6 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
                            Sanitätsdirektoren-Konferenz  jeweils  bis  zum  15.  April  den  ein-  schlägigen  Arbeitsplan  für  das  folgende  Jahr  zur  Genehmigung.  Darin  sind  insbesondere  die  vorgesehenen  Neuerungen  und  Erwei-  terungen des Tätigkeitsbereiches aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.7 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
                            Sanitätsdirektoren-Konferenz  jeweils  bis  zum  15.  April  das  Budget  für  das  folgende  Jahr  unter  Angabe  der  sich  daraus  ergebenden  Beitragsleistungen der Kantone zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.8 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen
                            Sanitätsdirektoren-Konferenz jeweils bis zum 30. Juni Jahresbericht  und Rechnung des Vorjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.9 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
                            Sanitätsdirektoren-Konferenz   Statutenänderungen   zur   Stellung-  nahme,  bevor  diese  von  der  Delegiertenversammlung  des  Schwei-  zerischen Roten Kreuzes verabschiedet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.10 Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen Sani-
                            tätsdirektoren-Konferenz  in  den  leitenden  Fachorganen  eine  an-  gemessene Zahl von Sitzen ein, insbesondere:  −  Sitze in der Kommission für Krankenpflege  −  Sitz  im  Schulrat  der  Rotkreuz-Kaderschule  für  die  Kranken-  pflege  Anlässlich  der  nächsten  Revision  der  Statuten  des  Schweizerischen  Roten Kreuzes wird die Vertretung der Schweizerischen Sanitätsdi-  rektoren-Konferenz  in  den  Organen  des  Schweizerischen  Roten  Kreuzes definitiv geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.11 Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem
                            Vollzug  dieser  Vereinbarung  erwachsenden  Kosten.  Es  verwendet  hierfür  insbesondere  zweckbestimmte  Einnahmen  und  Erträge  aus  der Verrechnung von erbrachten Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.12 Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesund-
                            heitsdirektionen  über  alle  wichtigen,  den  Kanton  betreffenden  Weisungen und Massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                3. Aufgaben der Kantone
3.1 Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets die Kosten der Tä-
                            tigkeit  des  Schweizerischen  Roten  Kreuzes,  die  sich  aus  dem  Voll-  zug  dieser  Vereinbarung  ergeben,  soweit  diese  Kosten  nicht  durch  Bundesbeiträge  sowie  durch  die  Eigenleistungen  des  Schweizeri-  schen Roten Kreuzes gemäss Ziffer 2.11 gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.2 Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz
                            unterzeichneten und registrierten Diplome und Fähigkeitsausweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.3 Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes
                            sowie   an   den   Jahresversammlungen   und   Arbeitstagungen   der  Schweizerischen    Sanitätsdirektoren-Konferenz    mit    beratender  Stimme vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.4 Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die
                            Entwürfe  von  Erlassen  betreffend  die  Ausbildung  in  den  Berufen  gemäss Ziffer 1.1 zur vorgängigen Stellungnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                3.5 Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den
                            Text  von  Erlassen,  welche  den  Bereich  der  vorliegenden  Vereinba-  rung betreffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kündigung
                            Diese Vereinbarung kann durch die Kantone oder das Schweizerische Rote  Kreuz,  bei  einer  Kündigungsfrist  von  einem  Jahr,  jeweils  auf  Ende  eines  Kalenderjahres gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Inkrafttreten
                            Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Organe des  Schweizerischen Roten Kreuzes und durch die Kantone in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                6.
                            Diese  Vereinbarung  wurde  von  der  Schweizerischen  Sanitätsdirektoren-  Konferenz  anlässlich  ihrer  Versammlung  vom  20.  Mai  1976  und  vom  Di-  rektionsrat  des  Schweizerischen  Roten  Kreuzes  anlässlich  seiner  Sitzung  vom 28. April 1976 genehmigt.  Vom Regierungsrat am 8. Juli 1977 genehmigt