Beschluss über die Registrierung der Ausstandsmeldungen in der Krankenversicherung
                            Beschluss  vom 25. September 1995  über die Registrierung der  Ausstandsmeldun  gen in der  Krankenversicherung  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf den Artikel 44 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994  über die Krankenversicherung (KVG);  in Erwägung:  Ein  Leistungserbringer,  der  es  ablehnt,  Leistungen  nach  dem  KVG  zu  erbringen  (Ausstand),  muss  dies  nach  der  genannten  Bestimmung  der  von  der  Kantonsregierung  bezeichneten  Stelle    melden.  Er  hat  in  diesem  Fall  keinen   Anspruch   auf   Vergütung   nach   diesem   Gesetz.   Wenden   sich  Versicherte an solche Leistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf  hinweisen.  Bei des Ausstandsmeldung handelt es sich um eine einfache Erklärung von  seiten des Leistungserbringers, die keines   besonderen Verfahrens bedarf. Es  ist  also  gerechtfertigt,  die  Gesundheits-  und  Sozialfürsorgedirektion  damit  zu    beauftragen,    die    Ausstandsmeldungen    zu    registrieren    und    ihre  Veröffentlichung im Amtsblatt zu veranlassen.  Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Die     Direktion     für     Gesundheit     und     Soziales     registriert     die  Ausstandsmeldungen  nach  Artikel  44  Abs.  2  KVG  und  veranlasst  ihre  Veröffentlichung im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der Beschluss vom 19. September 1964 betreffend den Vollzug der neuen  Bundesbestimmungen     in     der     Kranken-     und     Unfallversicherung  (SGF 842.1.31) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht  ,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.