Verordnung über Besoldung und Pflichtpensum der Rektoren und Prorektoren an Berufsschulen
                            1  Verordnung über Besoldung und  Pflichtpensum der Rektoren und  Prorektoren an Berufsschulen  RRB vom 19. Dezember 1995  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 7 der Verordnung über die Besoldungen des Staatspersonals  sowie der Lehrkräfte an kantonalen Schulen vom 17. Mai 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Einreihung der Berufsschulen
                            Die  Berufsschulen  werden  für  den  Zweck  dieses  Beschlusses  in  vier  Grup-  pen eingereiht:  A.  Gewerblich-industrielle Berufsschule Olten  Gewerblich-industrielle Berufsschule Solothurn  B.   Gewerblich-industrielle Berufsschule Grenchen  Kaufmännische Berufsschule Olten-Balsthal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Kaufmännische Berufsschule Solothurn  C.   Uhrmacherschule   Solothurn  Kaufmännische Berufsschule Grenchen  D.  Kaufmännische Berufsschule Breitenbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            4  )    Prorektoren  Schulen  der  Gruppe  A  haben  Prorektoren;  Schulen  der  Gruppe  B,  soweit  dies der Regierungsrat beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Rektor-Stellvertreter
                            An  Schulen  ohne  Prorektor  kann  auf  Antrag  des  Rektors  ein  Rektor-  Stellvertreter eingesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Pflichtpensen
                            1    Die  wöchentlichen  Pflichtpensen  der  Rektoren  und  der  Prorektoren  be-  tragen:  a) Rektoren  Berufsschulen Gruppe A  4 bis 8 Lektionen  Berufsschulen Gruppe B  8 bis 12 Lektionen  Berufsschulen Gruppe C  12 bis 16 Lektionen  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.51.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  Fassung vom 20. Januar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  § 1 lit. D Fassung vom 20. Januar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  § 2 Fassung vom 20. Januar 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Berufsschulen Gruppe D  16 bis 20 Lektionen  b) Prorektoren  Berufsschulen Gruppe A  8 bis 12 Lektionen  Berufsschulen Gruppe B  12 bis 16 Lektionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Festsetzung  des  Unterrichtspensums  der  Rektoren  und  der  Prorekto-  ren  gemäss  §  4  Absatz  1  erfolgt  im  Einvernehmen  mit  dem  Vorsteher  des  Kantonalen Amtes für Berufsbildung und Berufsberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. c) Rektor-Stellvertreter
                            Den  Rektor-Stellvertretern  kann  zu  Lasten  des  Pflichtpensums  der  Rekto-  ren eine Entlastung zugestanden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Besoldung
                            Die Rektoren und Prorektoren werden in die folgenden Besoldungsklassen  eingereiht:  a) Rektoren  Berufsschulen Gruppe A  Lohnklasse 27  Berufsschulen Gruppe B  Lohnklasse 26  Berufsschulen Gruppe C  Lohnklasse 25  Berufsschulen Gruppe D  Lohnklasse 23  b) Prorektoren  Berufsschulen Gruppe A  Lohnklasse 25  Berufsschulen Gruppe B  Lohnklasse 24
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. c) Zulage für Rektoren-Stellvertreter
                            Rektoren-Stellvertreter  erhalten  eine  Zulage  in  der  Grösse  der  Besoldung  einer  Jahreslektion  der  Lohnklasse,  in  der  sie  als  Berufsschullehrer  einge-  reiht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Zusatzstunden
                            Rektoren  und  Prorektoren  dürfen  an  kantonalen  oder  vom  Kanton  sub-  ventionierten Schulen keine zusätzlichen besoldeten Stunden erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Aufhebung geltenden Rechts
                            Der Regierungsratsbeschluss über Besoldung und Pflichtpensum der Rekto-  ren  und  Prorektoren  an  Berufsschulen  vom  16.  Mai  1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  wird  aufgeho-  ben.  _______________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  GS 91, 371 (BGS 126.515.833.2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Inkrafttreten
                            Dieser Beschluss unterliegt dem Einspruchsrecht des Kantonsrates und tritt  am 1. Januar 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Die Einspruchsfrist ist am 21. März 1996 unbenutzt abgelaufen  Publiziert im Amtsblatt vom 22. Dezember 1995/29. März 1996  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Inkrafttreten der Änderungen vom:  - 20. Januar 1998 am 1. August 1998.