Beschluss betreffend die Personen, die befähigt sind, gegen die an den Staat gerichteten Zahlungsbefehle Rechtsvorschlag zu erheben, gemäss Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
                            Beschluss  vom 25. April 1972  betreffend die Pe  rsonen, die befähigt si  nd, gegen die an den  Staat gerichteten Zahlungsbef  ehle Rechtsvorschlag zu  erheben  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 65 und 74 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889  über Schuldbetreibung und Konkurs;  gestützt auf den Artikel 52 der Staatsverfassung des Kantons Freiburg vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Mai 1857;  auf den Antrag der Direktion des Justiz-, Gemeinde- und Pfarreiwesens,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Der  Staatskanzler  und  der  Vizekanzler  sowie  der  Generalstaatsanwalt  und  der  stellvertretende  Generalstaatsanwalt  werden  befähigt,  gemäss  Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65    SchKG    gegen    die    an    den    Staat    gerichteten    Zahlungsbefehle  Rechtsvorschlag zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Der  vorliegende  Beschluss  tritt  sofort  in    Kraft.  Er  ist  im  Amtsblatt  zu  veröffentlichen,  in  die  Amtliche  Gesetzessammlung  aufzunehmen  und  im  Sonderdruck herauszugeben.