Zustimmung zur Fusion von 4 basellandschaftlichen Vorortsbahngesellschaften und Gründung der Baselland Transport AG (BLT)
                            Zustimmung zur Fusion von 4  basellandschaftlichen  Vorortsbahngesellschaften und  Gründung der Baselland Transport AG  (BLT)  Vom 24. März 1975 (Stand 24. März 1975)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf das Gesetz über die Förderung des öffentlichen Verkehrs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Mai 1974
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Bericht und Antrag des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                28. Februar 1975
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Vom Bericht über die Fusion der Vorortsbahngesellschaften BTB, BEB,  TAB und BUeB und über die Gründung der BLT wird Kenntnis genommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Der Fusion wird zugestimmt. Diese Zustimmung wird davon abhängig ge  -  macht, dass dem Kanton Solothurn 3 Sitze im Verwaltungsrat der BLT zu  -  gebilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  732.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die BTB nimmt die andern Gesellschaften auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. Art. 20 der Statuten vom 20. Dezember 1974.  [unbekannt]
                        
                        
                    
                    
                    
                
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