Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
                            Interkantonale Vereinbarung   über die Anerkennung von  Ausbildungsabschlüssen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vom 18.02.1993 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2017)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Beschlossen     von     der     Schweizerischen     Konferenz     der     kantonalen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die       Vereinbarung       regelt       die       Anerkennung       kantonaler  Ausbildungsabschlüsse,  die  Führung  einer  Liste  über  Lehrpersonen  ohne  Unterrichtsberechtigung           sowie           eines           Registers           über  Gesundheitsfachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  regelt  in  Anwendung  nationalen  und  internationalen  R  echts  die  Anerkennung  ausländischer  Ausbildungsabschlüsse  sowie  die  Umsetzung  der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und  -erbringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sie  fördert  den  freien  Zugang  zu  weiterführenden  Schulen  und  zur  Berufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität  der Ausbildungen für die gesamte  Schweiz sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen  gemäss Artikel 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1    Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung  in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zusammenarbeit mit dem Bund
                            1    In  den  Bereichen,  in  denen  sowohl  der  Bund  wie  die  Kantone  zuständig  sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen  a)   Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife);  b)   Anerkennu  ng      der      Fachmaturität      im      Besonderen      und      der  Fachhochschulreife im Allgemeinen;  c)   Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen;  d)   Festlegung der Grundsätze  für das  Angebot an Diplomstudiengängen im  Fachhochschulbereich und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   Mitsprache     und     Mitwirkung  der     Kantone     in     internationalen  Angelegenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1        Abs.        4        liegt        bei        der        Plenarversammlung        der  Erziehungsdirektorenkonferenz  (EDK).  Im  Bereich  der  Gesundheitsberufe  ist  die  Gesundheitsd  irektorenkonferenz  (GDK)  in  die  Verhandlungen  zum  Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anerkennungsbehörde
                            1  Anerkennungsbehörde     ist     die     EDK.     Die     GDK     anerkennt  Ausbildungsabschlüsse  in  ihrem  Zuständigkeitsbereich,  sofern  nicht  der  Bund zustän  dig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen  Kantone haben beratende Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
                            1   Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen  Universitätskonferenz        in        allen        Fragen        der        universitären  Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzi  eht die Vereinbarung in ihrem  Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem  Fall obliegt ihr die Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anerkennungsreglemente
                            1    Anerkennungsreglemente  legen  für  einzelne  Ausbildungsabschlüsse  oder  für Gruppen ver  wandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest:  a)   die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7),  b)   das Anerkennungsverfahren,  c)   die      Voraussetzungen      für      die      Anerkennung      ausländischer  Ausbildungsabschlüsse, und  d)   das  Verfahren  betreffend  die  Meldepflicht    und  die  Nachprüfung  der  Berufsqualifikationen              von              Dienstleistungserbringerinnen  und  -erbringern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten  Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im  Fall  einer  De  legation des Vollzugs gemäss Artikel 5 Abs. 3 obliegt ihr die  Genehmigung des Anerkennungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Anerkennungsreglement   bzw.   dessen   Genehmigung   bedarf   der  Zustimmung   von   zwei   Dritteln   der   stimmberechtigten   Mitglieder   der  zuständigen Anerkennungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
                            1   Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen,  denen     ein     Ausbildungsabschluss     genügen     muss.     Schweizerische  Ausbildungs  -  und     Berufsstandards     sowie     allenfalls     internationale  Anforderungen sind  dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten:  a)   die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und  b)   das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie:  a)   die Dauer der Ausbildung;  b)   die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung;  c)   die Lehrgegenstände und  d)   die Qualifikation des Lehrpersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Wirkungen und Anerkennung
                            1   Die Anerkennung weis  t aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser  Vereinbarung  und  im  betreffenden  Anerkennungsreglement  festgelegten  Voraussetzungen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines  anerkannten  Ausbildungsabschlusses  de  n  gleichen  Zugang  zu  kantonal  reglementierten  Berufen  wie  den  entsprechend  diplomierten  Angehörigen  des eigenen Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Die   Vereinbarungskantone   lassen   Inhaber   und   Inhaberinnen   eines  anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu  weiterführenden  Schulen  zu  wie  entsprechend  diplomierte  Angehörige  des  eigenen  Kantons.  Vorbehalten  bleiben  die  Aufnahm  ekapazität  der  Schulen  und angemessene finanzielle Abgeltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind  berechtigt,  einen  entsprechenden  geschützten  Titel  zu  tragen,  sofern  das
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dokumentation, Publikation
                            1    Die  Erziehungsdirektorenkonferenz  führt  eine  Dokumentation  über  die  anerkannten Ausbildungsabschlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente  in den amtlichen Publikationsorganen zu  veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsschutz
                            1      Über    die    Anfechtung    von    Reglementen    und    Entscheiden    der  Anerkennungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten  zwischen  den  Kantonen  entscheidet  auf  staatsrechtliche  Klagen  hin  das  Bundesgericht  gemäs  s  Artikel  83  Bst.  b  des  Bundesgesetzes  vom  16.  Dezember 1943 über die Bundesrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Gegen  Entscheide  der  Anerkennungsbehörden  sowie  gegen  Entscheide  betreffend die Gebühren gemäss Artikel 12  ter    Abs. 8 kann von betroffenen  Privaten  binnen  30  Tagen  s  eit  Eröffnung  bei  einer  vom  Vorstand  der  jeweiligen   Konferenz   eingesetzten   Rekurskommission   schriftlich   und  begründet     Beschwerde     erhoben     werden.     Die     Vorschriften     des  Verwaltungsgerichtsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    finden  sinngemäss  Anwendung.  Entscheide  der  Rekurskommissio  n  können  von  den  Anerkennungsbehörden  wie  auch  von    den    betroffenen    Privaten    gestützt    auf    die    Artikel    82ff.    des  Bundesgerichtsgesetzes  beim  Bundesgericht  mit  Beschwerde  angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und  die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Bundesgesetz   über   das   Bundesverwaltungsgericht   vom   17.   Juni   2005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Strafbestimmungen
                            Wer einen im Sinne von Artikel 8 Abs. 4 geschützten Tite  l führt, ohne über  einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel  verwendet,   der   den   Eindruck   erweckt,   er   habe   einen   anerkannten  Ausbildungsabschluss   erworben,   wird   mit   Haft   oder   Busse   bestraft.  Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kosten und Gebühren
                            1    Die  Kosten,  die  sich  aus  dieser  Vereinbarung  ergeben,  werden  unter  Vorbehalt  der  Absätze  2,  3  und  4  von  den  Vereinbarungskantonen  nach  Massgabe der Einwohnerzahl getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Für   das   Ausstell  en   von   Bescheinigungen   über   die   nachträgliche  gesamtschweizerische  Anerkennung  eines  kantonalen  Diploms  und  von  Bescheinigungen     im     Zusammenhang     mit     der     Meldepflicht     der  Dienstleistungserbringerinnen  und  -  erbringer  sowie  für  die  Erfassung  der  gemäss  Artikel    12  ter    Abs.  5  notwendigen  Daten  und  für  die  Erteilung  von  Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12ter Absatz 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens 100 Franken  bis höchstens 1000 Franken erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend  a)   die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen  Diploms,  b)   die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse,  c)   die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -  erbringer  , und  d)   die       Nachprüfung       der       beruflichen       Qualifikationen       der  Dienstleistungserbringerinnen und -  erbringer  können  Gebühren  in  der  Höhe  von  mindestens  100  Franken  bis  höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3000 Franken erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Der  Vorstand  der  jeweiligen  Konferenz  legt  die  ein  zelnen  Gebühren  in  einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit-  und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen  Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            bis     Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  EDK  führ  t  eine  Liste  über  Lehrpersonen,  denen  im  Rahmen  eines  kantonalen      Entscheides      die      Unterrichtsberechtigung      oder      die  Berufsausübungsbewilligung     entzogen     wurde.     Die     Kantone     sind  verpflichtet, die Personendaten gemäss Absatz 2 dem Generalsekretariat der  EDK nac  h Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder  der  Berufsausübungsbewilligung,  das  Datum  der  Entzugsverfügung,  die  Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs sowie gegebenenf  alls das Datum  des  Entzugs  des  Lehrdiploms.  Kantonale  und  kommunale  Behörden  im  Bildungsbereich  erhalten  auf  schriftliche  Anfrage  hin  Auskunft  über  eine  allfällige  Eintragung,  wenn  sie  ein  berechtigtes  Interesse  nachweisen  und  sich die Anfrage auf eine bes  timmte Person bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des  Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson  ist jederzeit gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach     Ablauf     der     Entzugsdauer,     bei     Wiedererteilung     der  Un  terrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70.  Altersjahrs wird der  Eintrag gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Betroffene  Lehrpersonen  können  sich  gegen  den  Listeneintrag  innert  30  Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission  gemäss Artikel 10 Abs  . 2 schriftlich und begründet beschweren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Im  Übrigen  finden  die  Grundsätze  des  Datenschutzrechtes  des  Kantons  Bern sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            ter  Register über Gesundheitsfachpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  GDK  führt  ein  Register  über  die  Inhaberinnen  und  Inhaber  von  inländischen,    im    Anhang   1)  zu    dieser    Vereinbarung    aufgeführten  nichtuniversitären Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die  Inhaberinnen   und   Inhaber   entsprechender   als   gleichwer  tig   anerkannter  ausländischer   Ausbildungsabschlüsse.   Das   Register   erfasst   ausserdem  Personen,  die  sich  nach  dem  BGMD   2)    gemeldet  haben  und  über  den  Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegier  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und  Patienten,   der   Information   von   in  -   und   ausländischen   Stellen,   der  Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der  Vereinfachung  der  für  die  Erteilung  der  Berufsausübungsbewilligungen  notwendigen Abläufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  benötigt  werden.  Dazu  gehören  auch  die  in  Absatz  7,  2.  S  atz  genannten  besonders  schützenswerten  Personendaten.  Im  Register  wird  ebenfalls  die  Versichertennummer gemäss Artikel 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20.  Dezember  1946   3)    über  die  Alters  -  und  Hinterlassenenversicherung  zur  eindeutigen Identifizierung d  er im Register aufgeführten Personen sowie der  Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet. Der Vorstand der  GDK erlässt nähere Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Die  für  die  Erteilung  von  inländischen  und  die  für  die  Anerkennung  von  ausländischen   Ausbildungsabschlüssen   zuständigen   Stellen   teilen   der  registerführenden  Stelle  unverzüglich  jeden  erteilten  bzw.  anerkannten  Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der  registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den  Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, namentlich  Massnahme  sowie  die  Personen  mit,  die  sich  nach  dem  BGMD  gemeldet  haben  und  ihre  Tätigkeit  ausüben  dürfen.  Die  in  Absatz  1  genannten  Personen  liefern  der  registerführenden  Stelle  alle  im  Sinne  des  Absatzes  5  erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen  zur Datenlieferung verpflichtet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die  im  Register  enthaltenen  Daten  werden  durch  ein  Abrufverfahren  bekannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung  der    Berufsausübungsbewilligungen    sowie    Daten    zu    aufgehobenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einschränkungen  und  zu  anderen  aufsichtsrechtlichen  Massnahmen  stehen  nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für  die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer  steht  nur  der  registerführenden  Stelle    sowie  den  für  die  Erteilung  von  Berufsausübungsbewilligungen  zuständigen  Behörden  zur  Verfügung.  Alle  anderen Daten sind öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in  Absatz  1  genannten  Personen  für  die  Erteilung  von  Auskünften  an  Private  und   ausserkantonale   Stellen   von   den   Auskunftsersuchenden   Gebühren  gemäss Artikel 12 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine  Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können dan  ach in anonymisierter  Form   für   statistische   Zwecke   verwendet   werden.   Der   Eintrag   von  Verwarnungen,   Verweisen   und   Bussen   wird   fünf   Jahre   nach   ihrer  Anordnung,  der  Eintrag  von  Einschränkungen  der  Bewilligung  fünf  Jahre  nach    deren    Aufhebung    entfernt.    Beim    Eintrag    eines    befristeten  Berufsausübungsverbotes   wird   zehn   Jahre   nach   seiner   Aufhebung   im  Register der Vermerk «gelöscht» angebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11    Im  Übrigen  finden  die  Grundsät  ze  des  Datenschutzrechtes  des  Kantons  Bern sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Anhang nicht in der SGF veröffentlicht. Siehe die Website der GDK unter der  https://www.gdk  -cds.ch/index.php?id=1013&L=0  .   Gemäss  Art.  12ter  der  vorliegenden  Vereinbarung    liegt  die  Kompetenz  zur  Anpassung  dieses Anhangs beim Vorstand der GDK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   Bundesgesetz     über     die     Meldepflicht     und     die     Nachprüfung     der  -erbringern  in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   SR 831.10.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beitritt/ Kündigung
                            1      Der    Beitritt    zu    dieser    Vereinbarung    wird    dem    V  orstand    der  Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber  erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung  einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in  Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom  Bund genehmigt worden ist.  Beitritt  durch Dekret vom 18.11.1993  Inkrafttreten   für den Kanton Freiburg: 1.1.1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  –   Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.02.1993  Erlass  Grunderlass  01.01.1995  BL/AGS 1993 f 548 / d 554
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  Art. 1  geändert  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  Art. 2  geändert  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  Art. 3  geändert  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  Art. 4  geändert  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  Art. 5  geändert  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  Art. 10  geändert  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  Art. 12  geändert  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  Art. 12  bis  eingefügt  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  Art. 12  ter  eingefügt  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.06.2005  Anhang  eingefügt  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2013  Art. 1  geändert  01.01.2017  2016_015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2013  Art. 6  geändert  01.01.2017  2016_015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2013  Art. 10  geändert  01.01.2017  2016_015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2013  Art. 12  geändert  01.01.2017  2016_015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2013  Art. 12  ter  geändert  01.01.2017  2016_015  Änderungstabelle  –   Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  18.02.1993  01.01.1995  BL/AGS 1993 f 548 / d 554
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 1 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 2 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 3 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 4 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 5 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 6 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 10 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 10 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 12 geändert 16.06.2005 01.01.2008 2006_037
Art. 12 geändert 24.10.2013 01.01.2017 2016_015
Art. 12
                            bis  eingefügt  16.06.2005  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            ter  eingefügt  16.06.2005  01.01.2008  2006_037
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            ter  geändert  24.10.2013  01.01.2017  2016_015  Anhang  eingefügt  16.06.2005  01.01.2008  2006_037