Pflege- und Betreuungsgesetz
                            VIII A/1/5  Pflege- und Betreuungsgesetz  (PBG)  Vom 5. September 2021 (Stand 1. Januar 2023)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf die Artikel 32, 33 und 69 Absatz 1 der Verfassung des Kantons  Glarus  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz schafft die Grundlagen für eine bedarfsgerechte, qualitativ  gute und wirtschaftliche spitalexterne Pflege und Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Dieses   Gesetz   gilt   für   Einrichtungen,   die   Pflegeleistungen   anbieten,   wie  Pflegeheime, Pflegewohnungen, Tages- und Nachtstätten oder Organisatio  -  nen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   gilt   nicht   für   auf   der   Pflegeheimliste   geführte   Einrichtungen   für   Men  -  schen mit Behinderungen. Auf diese finden ausschliesslich die Vorschriften  des Sozialhilfegesetzes  2  )   Anwendung. Der Anspruch der versicherten Person  auf Vergütung von Pflichtleistungen durch die Sozialversicherer bleibt davon  unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Persönlichkeitsschutz
                            1  Die   Persönlichkeit,   Selbstbestimmung   und  Würde   der  zu  pflegenden  und  betreuten Personen ist zu respektieren und zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Person hat ungeachtet ihrer wirtschaftlichen  Situation Anspruch auf  bedarfsgerechte Pflege und Betreuung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zuständigkeiten
                            1  Die Pflege- und Betreuungsversorgung ist Sache des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat ist für die Umsetzung verantwortlich, soweit dieses Ge  -  setz nichts anderes bestimmt.  1)  GS  I  A/1/1  2)  GS  VIII  E/21/3  SBE 2022 53  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/5  2. Bewilligung und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungspflicht
                            1  Der   Betrieb   einer  Einrichtung,   die   Pflegeleistungen   anbietet,   bedarf   einer  Bewilligung  (Betriebsbewilligung)  des  zuständigen   Departements  (Departe  -  ment).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pflegefachpersonen,   die   ihren   Beruf   in   eigener   fachlicher   Verantwortung  ausüben,   benötigen   eine   Berufsausübungsbewilligung   nach   dem   Gesund  -  heitsberufegesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Erteilung einer Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Einrichtung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  über das erforderliche Fachpersonal verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  mindestens   eine   für   die   Pflege   verantwortliche   Fachperson   be  -  zeichnet, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung in eigener  fachlicher Verantwortung verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  über eine zweckentsprechende Infrastruktur verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  eine       zweckentsprechende       pharmazeutische       Versorgung  gewährleistet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sinngemäss   die   Berufspflichten   gemäss   Artikel  16   des   Gesund  -  heitsberufegesetzes  2  )    bzw.   Artikel  31   des   Gesundheitsgesetzes  3  )  achtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  eine Qualitätssicherung betreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  eine unabhängige und für die zu pflegenden und betreuten Perso  -  nen, deren Bezugspersonen und für die Mitarbeitenden kostenlose  Ombudsstelle bezeichnet; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  über   eine   ausreichende   Haftpflichtversicherung   verfügt,   es   sei  denn, die Einrichtung untersteht dem Staatshaftungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung wird befristet auf maximal zehn Jahre ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einschränkung und Entzug der Betriebsbewilligung
                            1  Das Departement kann die Betriebsbewilligung mit Einschränkungen fach  -  licher, zeitlicher und räumlicher Art oder  mit Auflagen  verbinden sowie die  zur Behebung von Mängeln erforderlichen Massnahmen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Betriebsbewilligung wird entzogen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder  nachträglich   Tatsachen   festgestellt   werden,   aufgrund   derer   sie  hätte verweigert werden müssen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Auflagen   nicht   eingehalten   werden   oder   angeordnete   Massnah  -  men erfolglos geblieben sind.  2)  SR 811.21  3)  GS  VIII  A/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entzug der Betriebsbewilligung wird vorgängig unter Ansetzung einer  angemessenen Frist zur Behebung der festgestellten Mängel angedroht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   vorgängige   Androhung   entfällt,   wenn   für   zu   pflegende   und   betreute  Personen eine ernsthafte Gefahr besteht oder unmittelbar droht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Aufsicht
                            1  Das Departement übt die gesundheitspolizeiliche Aufsicht über die bewilli  -  gungspflichtigen Einrichtungen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann  jederzeit  angemeldete   und  unangemeldete  Inspektionen   bei  den  bewilligungspflichtigen   Einrichtungen   durchführen,   Beweismittel   erheben,  unbefugte   Einrichtungen  schliessen   sowie   die   Beseitigung   unerlaubter  Be  -  handlungs- und Auskündigungsmittel veranlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen richtet sich die Aufsicht nach dem Gesundheitsgesetz.  3. Versorgung  3.1. Angebot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Versorgungsplanung
                            1  Der   Regierungsrat   erstellt   eine   Planung   für   eine   bedarfsgerechte   und  wohnortnahe Versorgung mit Pflege- und Betreuungsleistungen. Er bezieht  die Gemeinden und Fachpersonen mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versorgungsplanung bedarf der Genehmigung durch den Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   erlässt  gestützt   auf   das  Bundesgesetz   über   die   Kran  -  kenversicherung (KVG)  1  )   eine Pflegeheimliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Angebot
                            1  Der   Kanton   stellt   gestützt   auf   die   Versorgungsplanung   das   Pflege-   und  Betreuungsangebot sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Angebot umfasst insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Pflegeleistungen   gemäss   der   Sozialversicherungsgesetzgebung  des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Leistungen der Akut- und Übergangspflege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Betreuungsleistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  hauswirtschaftliche  Leistungen zu  Hause und  im betreuten  Woh  -  nen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Mahlzeitendienst;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Unterkunft   und   Verpflegung   im   Pflegeheim   sowie   in   Tages-   und  Nachtstrukturen.  1)  SR 832.10  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt das  notwendige  Angebot,  dessen  Erreichbarkeit  und die Qualität der Leistungserbringung. Er bezieht die Gemeinden und die  Verbände der Leistungserbringer mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er   kann   Regelungen   schweizerischer   und   kantonaler   Fachorganisationen  verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Leistungsvereinbarung
                            1  Der Regierungsrat schliesst  mit  Leistungserbringern, deren Angebote ge  -  mäss Versorgungsplanung erforderlich sind, eine Leistungsvereinbarung ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Art, Umfang und Abgeltung der Leistungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Tarife, welche den Bezügerinnen und Bezügern der Leistungen  verrechnet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Qualitätsanforderungen und -kontrolle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Leistungsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Leistungserbringer  sind   im   Rahmen   der   Leistungsvereinbarung   ver  -  pflichtet,   die  Versorgung   von  pflege-   und betreuungsbedürftigen  Personen  zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Leistungserbringer sind im Rahmen der Erbringung des erforderlichen  Angebots zur Zusammenarbeit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Tarife orientieren sich an den transparent ausgewiesenen Kosten einer  wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungserbringung.  3.2. Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Pflegeleistungen und Leistungen der Akut- und Übergangspfle
                            -  ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Finanzierung von Pflegeleistungen gemäss KVG sowie Leistungen der  Akut-  und Übergangspflege richten sich nach dem Einführungsgesetz  zum  Bundesgesetz über die Krankenversicherung  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton gilt die Versorgungspflicht gemäss Artikel  11  Absatz  3 separat  ab. Der Regierungsrat legt die Grundlagen und die Höhe der Abgeltung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Übrige Leistungen
                            1  Die   übrigen   Leistungen   gemäss   Artikel  10  Absatz  2  Buchstaben  c–f   sind  von den Bezügerinnen und Bezügern zu finanzieren. Vorbehalten bleibt Ab  -  satz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt 50 Prozent der Kosten für ambulant erbrachte Leis  -  tungen   gemäss   Artikel  10  Absatz  2  Buchstaben  c  und  d.   Der   Regierungsrat  begrenzt den Umfang der subventionierten Leistungen und knüpft diese an  eine Bedarfsabklärung.  1)  GS  VIII  D/21/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/5  3.3. Information und Beratung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Informations- und Beratungsstelle
                            1  Der Kanton betreibt eine Informations- und Beratungsstelle zu Fragen der  Pflege und Betreuung oder beauftragt Dritte mit der Führung einer solchen  Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Informations-   und  Beratungsstelle   umfasst   mindestens   die   folgenden  Angebote:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Information für Einwohnerinnen und Einwohner sowie Leistungser  -  bringer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Bedürfnisabklärung und Beratung durch eine Pflegefachperson;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vermittlung von geeigneten Angeboten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Case Management.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   kann   Massnahmen,   die   ein   aktives   und   selbstbestimmtes   Leben   zu  Hause   ermöglichen,   subsidiär   mit   finanziellen   Beiträgen   unterstützen.   Der  Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und Höhe der Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Angebote sind kostenlos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Gemeinden und bewilligungspflichtigen Einrichtungen sind ermächtigt  und verpflichtet, der Informations- und Beratungsstelle die zur Erfüllung ih  -  rer   Aufgaben   erforderlichen   und   geeigneten   Informationen,   einschliesslich  Personendaten   und besonders  schützenswerter  Personendaten,   zur   Verfü  -  gung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Informations- und Beratungsstelle ist befugt, die zur Erfüllung ihrer Auf  -  gaben erforderlichen und geeigneten Personendaten, einschliesslich beson  -  ders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbei  -  ten.   Sie   darf   Personendaten,   einschliesslich   besonders   schützenswerter  Personendaten, an Dritte bekanntgeben, sofern dies zur Erfüllung ihrer Auf  -  gaben erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die Informations- und Beratungsstelle ist organisatorisch unabhängig von  den Leistungserbringern zu führen.  4. Aus-, Weiter- und Fortbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Aus- und Weiterbildungsverpflichtung
                            1  Bewilligungspflichtige   Einrichtungen   sind   verpflichtet,   eine   angemessene  Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für Pflegeberufe anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern   die   angebotenen   Aus-   und   Weiterbildungsplätze   für   Pflegeberufe  nicht dem  prognostizierten künftigen  Bedarf  entsprechen,  kann  der Regie  -  rungsrat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine verbindliche Anzahl Aus- bzw. Weiterbildungsplätze für jeden  Betrieb festlegen;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kompensationszahlungen   vorsehen,   wenn   die   vorgegebene   An  -  zahl der Aus- bzw. Weiterbildungsplätze nicht erreicht wird. Diese  sind zweckgebunden für die Nachwuchsförderung der Pflegeberu  -  fe   zu   verwenden   oder   an   die   Betriebe   auszurichten,   welche   die  vorgegebene Zahl der Aus- bzw. Weiterbildungsplätze überschrei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebe können die verbindliche Anzahl Aus- bzw. Weiterbildungsplät  -  ze auch gemeinsam bereitstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Förderung der Aus-, Weiter- und Fortbildung
                            1  Der Kanton fördert die Aus-, Weiter- und Fortbildung von Berufen im Ge  -  sundheits- und Sozialbereich. Er kann hierfür Beiträge gewähren.  5. Förderung der Selbsthilfe und Unterstützung von  Bezugspersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Beiträge an Organisationen
                            1  Der Kanton und die Gemeinden können gemeinnützigen privaten Organisa  -  tionen Beiträge zur Förderung der Altershilfe und von gesundheitlich beein  -  trächtigten Personen gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Pflege und Betreuung durch Bezugspersonen
                            1  Die Einrichtungen können Bezugspersonen zur Erbringung von Pflegeleis  -  tungen anstellen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie   über   eine   dem   Leistungsanspruch   entsprechende   berufliche  Qualifikation  verfügen   oder  eine  hohe  pflegerische   Praxiskompe  -  tenz erlangt haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  ihr Einsatz einer Langzeitpflegesituation entspricht und die Anstel  -  lung auf mindestens zwei Monate angelegt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton richtet Beiträge an Kurse in der Grundpflege und Betreuung für  Bezugspersonen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er richtet Beiträge für pflegende und betreuende Bezugspersonen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und Höhe der Beiträge ge  -  mäss den Absätzen  2  und  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Freiwilligenarbeit
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Anerkennung und Förderung  der Freiwilligenarbeit im Bereich Pflege- und Betreuungsversorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können entsprechende Projekte fördern und unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Förderung von innovativen Vorhaben
                            1  Der Kanton fördert die Entwicklung und Verbreitung von neuen oder inno  -  vativen   Versorgungs-,   Organisations-,   Arbeits-   und   Betriebsmodellen,   die  zur Verbesserung der Pflege- und Betreuungsversorgung beitragen. Der Re  -  gierungsrat kann hierfür Beiträge gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gefördert werden insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  überbetriebliche oder interdisziplinäre Kooperations- und Gemein  -  schaftsvorhaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vorhaben  mit  Wirkung  für  Pflege-   und Betreuungsleistungen,   die  im Kantonsgebiet nicht ausreichend angeboten werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Vorhaben der integrierten Versorgung sowie Netzwerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Leistungsvereinbarung
                            1  Der Kanton und die Gemeinden schliessen mit Organisationen, die namhaf  -  te Beiträge gemäss den Artikeln 16–20 erhalten, eine Leistungsvereinbarung  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leistungsvereinbarung  umschreibt   insbesondere   Art,  Umfang,   Abgel  -  tung und Qualität der zu erbringenden Leistungen und regelt den Ablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über den Abschluss einer Leistungsvereinbarung und die Gewährung von  Beiträgen entscheidet beim Kanton der Regierungsrat und bei den Gemein  -  den der Gemeinderat.  6. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Rechnungslegung
                            1  Die Leistungserbringer mit Leistungsauftrag führen eine Kosten- und Leis  -  tungsrechnung. Sie weisen die angebotenen Leistungen separat aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Regierungsrat   kann   Vorschriften   zur   einheitlichen   Rechnungslegung  erlassen und Verbandsrichtlinien verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Datenerhebung und -bearbeitung
                            1  Der   Regierungsrat   und   das   Departement   können   bei   den   bewilligungs  -  pflichtigen   Einrichtungen,   Pflegefachpersonen   und   Gemeinden   sämtliche  betriebs- und patientenbezogenen Daten und Unterlagen einsehen, erheben  und bearbeiten, die für den Vollzug der Gesetzgebung benötigt werden. Sie  können   insbesondere   Daten   zur   Überprüfung   der   Kostenentwicklung,   der  Wirtschaftlichkeit sowie der Qualität, Angemessenheit und Zweckmässigkeit  der Leistungen erheben. Sie können Dritte mit der Datenerhebung beauftra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Daten   sind   durch   die   Leistungserbringer   kostenlos   zur   Verfügung   zu  stellen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Regierungsrat   und   das   Departement   sind   ermächtigt,   anonymisierte  Daten   zu   veröffentlichen.   Betriebsbezogene   Daten   können   auch   in   nicht  anonymisierter Form veröffentlicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Haftung
                            1  Vom   Kanton   beauftragte   Organisationen   des   Privatrechts   haften   wie   das  Gemeinwesen. Der Regierungsrat regelt das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Haftung aus rechtmässigem Verhalten (Art. 7 Staatshaftungsgesetz  1  )  )  bei   der   medizinischen   Untersuchung,   Behandlung   und   Pflege   ist   ausge  -  schlossen.  7. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine nach diesem  Gesetz bewilligungspflichtige Einrichtung ohne  Bewilligung  oder  aufgrund  einer  durch  unwahre  Angaben  erwirk  -  ten Bewilligung betreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  für   eine   nach   diesem   Gesetz   bewilligungspflichtige   Einrichtung  wirbt, ohne dass die entsprechende Betriebsbewilligung vorliegt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine   bewilligungspflichtige   Einrichtung   unter   Missachtung   eines  Verbots oder einer Einschränkung betreibt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Beiträge nach diesem Gesetz oder seiner Ausführungsbestimmun  -  gen durch unwahre Angaben erwirkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An Stelle einer juristischen Person, einer Gesellschaft oder einer Einzelfir  -  ma sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder  hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Auf  -  wand festgestellt werden, wird die juristische Person, die Gesellschaft oder  die Einzelfirma zur Bezahlung der Busse verurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gebühren
                            1  Für die Erteilung von Bewilligungen, die Durchführung von ausserordentli  -  chen Kontrollen, Prüfungen und Inspektionen sowie für weitere Amtshand  -  lungen nach diesem Gesetz werden Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat legt die Gebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Rechtsschutz
                            1  Der Rechtsschutz richtet sich unter Vorbehalt des nachfolgenden Absatzes  nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  2  )  .  1)  GS  II  F/2  2)  GS  III  G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            VIII A/1/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen   Entscheide   betreffend   Beiträge,   auf   welche   das   Gesetz   oder   das  Ausführungsrecht   keinen   Anspruch   verankert,   ist   die   Beschwerde   an   das  Verwaltungsgericht ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Übergangsbestimmungen
                            1  Bewilligungen von  Einrichtungen gemäss  Artikel  5  Absatz  1 dieses  Geset  -  zes, die gestützt auf das Gesundheitsgesetz oder das Sozialhilfegesetz er  -  teilt   wurden,   bleiben   während   maximal   fünf   Jahren  ab  Inkrafttreten   dieses  Gesetzes gültig. Vorbehalten bleibt die Einschränkung oder der Entzug einer  entsprechenden Bewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einrichtungen   gemäss   Artikel  5  Absatz  1   in   Verbindung   mit   Artikel  2  Ab  -  satz  1 dieses Gesetzes, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge  -  setzes   keine   Bewilligung   benötigen,   haben   innerhalb   von   sechs   Monaten  nach   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   ein   entsprechendes   Gesuch   einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat genehmigt eine Versorgungsplanung gemäss Artikel  9 spätes  -  tens innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Regierungsrat   schliesst   die   Leistungsvereinbarungen   mit   den   Leis  -  tungserbringern   gemäss   Artikel  11   spätestens   innert   zwei   Jahren   nach   In  -  krafttreten   dieses  Gesetzes  ab.  Soweit  beim  Inkrafttreten   dieses  Gesetzes  keine   neuen   Leistungsvereinbarungen   abgeschlossen   wurden,   übernimmt  der   Kanton   die   Leistungsvereinbarungen   der   Leistungserbringer   mit   den  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der   weitere   Betrieb   der   Informations-   und   Beratungsstelle   gemäss   Arti  -  kel  14 ab dem Jahr 2023 bedarf der Zustimmung des Landrates.  9