Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005
                            1  Interkantonale  Fachhochschulvereinbarung  (FHV) ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005  Beschluss der Konferenz der Vereinbarungskantone vo  m 12. Juni 2003.  I. Allgemeine Bestimmungen  Art. 1   Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Vereinbarung regelt den interkantonalen Zugang   zu den Fachhoch-  schulen  und  die  Abgeltung,  welche  die  Wohnsitzkanto  ne  der  Studieren-  den den Trägern von Fachhochschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgle  ich, die Freizügigkeit  für  Studierende  sowie  die  Optimierung  des  Fachhochs  chulangebots.  Sie  trägt zu einer koordinierten schweizerischen Hochsc  hulpolitik bei.  Art. 2   Subsidiarität zu anderen Vereinbarungen  Interkantonale  Vereinbarungen,  die  die  Mitträgersch  aft  oder  Mit-  finanzierung  einer  oder  mehrerer  Fachhochschulen  re  geln,  gehen  dieser  Vereinbarung vor. Vorausgesetzt wird, dass die fina  nziellen Abgeltungen  gesamthaft  mindestens  so  hoch  sind,  wie  sie  der  Abs  chnitt  II  der  vor-  liegenden  Vereinbarung  vorsieht  und  dass  die  Gleich  berechtigung  der  Studierenden (Art. 3 Abs. 2, Art. 6 und 7) gewährle  istet ist.  Art. 3   Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Wohnsitzkanton der Studierenden leistet den Tr  ägern von Fachhoch-  schulen Beiträge an die Ausbildungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Fachhochschulträger gewähren den Studierenden  aus allen Vereinba-  rungskantonen die gleiche Rechtsstellung. Soweit di  e Kantone nicht selber  Träger der Fachhochschulen sind, verpflichten sie d  ie ihnen verbundenen  Schulen zur Gleichbehandlung.  Art. 4   Beitragsberechtigte Studiengänge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Als beitragsberechtigt gelten anerkannte Diplomstu  diengänge kantona-  ler  oder  interkantonaler  Fachhochschulen.  Die  Anerk  ennung  richtet  sich  nach dem Fachhochschulgesetz des Bundes oder der In  terkantonalen Dip-  lomvereinbarung.  Bei  zweistufig  geführten  Diplomstu  diengängen  (Ba-  chelor- und Masterstudien) sind beide Studienstufen   beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Anerkannte Studiengänge, die von einem privaten Tr  äger geführt wer-  den, aber von einem Kanton oder einer Gruppe von Ka  ntonen mitfinan-  ziert werden, sind beitragsberechtigt, sofern sie v  on der Kommission FHV  als  beitragsberechtigt  erklärt  werden.  Voraussetzun  g  dazu  ist,  dass  der  mitfinanzierende  Kanton  oder  die  mitfinanzierenden  Kantone  für  ihre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Studierenden  mindestens  dieselben  Leistungen  erbrin  gen,  wie  sie  die  vorliegende Vereinbarung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Andere  anerkannte  Studiengänge  können  auf  Gesuch  d  es  Stand-  ortkantons  von  der  Kommission  FHV  als  beitragsberec  htigt  anerkannt  werden.  In  diesem  Fall  werden  nur  jene  Kantone  zahl  ungspflichtig,  die  sich dazu ausdrücklich verpflichten.  Art. 5   Wohnsitzkanton  Als Wohnsitzkanton von Studierenden gilt:  a)  der Heimatkanton für Schweizerinnen und Schweizer,  deren Eltern im  Ausland wohnen oder die elternlos im Ausland wohnen  ; bei mehreren  Heimatkantonen gilt das zuletzt erworbene Bürgerrec  ht,  b)  der zugewiesene Kanton für mündige Flüchtlinge und  Staatenlose, die  elternlos  sind  oder  deren  Eltern  im  Ausland  wohnen;    vorbehalten  bleibt Buchstabe d,  c)  der Kanton des zivilrechtlichen Wohnsitzes für münd  ige Ausländerin-  nen und Ausländer,  die elternlos sind oder deren E  ltern im Ausland  wohnen; vorbehalten bleibt Buchstabe d,  d)  der Kanton, in dem mündige Studierende mindestens z  wei Jahre unun-  terbrochen  gewohnt  haben  und,  ohne  gleichzeitig  in  Ausbildung  zu  sein, finanziell unabhängig gewesen sind; als Erwer  bstätigkeit gelten  auch die Führung eines Familienhaushalts und das Le  isten von Militär-  dienst,  e)  in allen übrigen Fällen der Kanton, in dem sich bei   Studienbeginn der  zivilrechtliche Wohnsitz der Eltern befindet, bzw.  der Sitz der zuletzt  zuständigen Vormundschaftsbehörde.  Art. 6    Umleitung von Studierenden  Wenn in einem Studiengang die Studienplatzkapazität  en einer Schule aus-  geschöpft sind, können Studienanwärterinnen und Stu  dienanwärter sowie  Studierende  an  andere  Schulen  umgeleitet  werden,  so  fern  diese  freie  Studienplätze  zur  Verfügung  stellen.  Die  Kommission    FHV  bestimmt  das  Verfahren und die für die Umleitung zuständige Stel  le.  Art. 7    Behandlung von Studierenden aus Nichtverein  barungskantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Studierende und Studienanwärterinnen und Studienan  wärter aus Kanto-  nen,  welche  dieser  Vereinbarung  nicht  beigetreten  s  ind,  haben  keinen  Anspruch  auf  Gleichbehandlung.  Sie  werden  an  eine  S  chule  zugelassen,  wenn die Studierenden aus den Vereinbarungskantonen   Aufnahme gefun-  den haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Studierenden  aus  Kantonen,  welche  dieser  Vereinbar  ung  nicht  bei-  getreten  sind,  wird  nebst  den  Studiengebühren  eine  Gebühr  auferlegt,  welche mindestens dem Beitrag der Vereinbarungskant  one entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  II. Beiträge  Art. 8   Bemessungsgrundlage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Beiträge  werden  in  Form  von  Pauschalbeiträgen  pro  Studierenden  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann auf An  trag der Kommis-  sion  FHV  beschliessen,  für  einzelne  oder  alle  Studi  engänge  ein  anderes  Abgeltungsmodell anzuwenden. Ein entsprechender Bes  chluss bedarf der  Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.  Art. 9   Höhe der Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Studiengänge  werden  nach  Studienbereichen  in  G  ruppen  zusam-  mengefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Massgebend für die Festlegung der Beiträge sind di  e durchschnittlichen  Ausbildungskosten  pro  Gruppe,  d.h.  die  Betriebskost  en,  abzüglich  der  individuellen  Studiengebühren,  der  Infrastrukturkos  ten  und  allfälliger  Bundesbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Beiträge werden so festgelegt, dass sie pro Gr  uppe 85% der Ausbil-  dungskosten  decken.  Zuständig  für  die  Festlegung  de  r  Beiträge  ist  die  Konferenz der Vereinbarungskantone. Der Beschluss b  edarf der Mehrheit  von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder.  Art. 10  Abzug bei hohen Studiengebühren  Die Schulen können angemessene individuelle Studien  gebühren erheben.  Die Kommission FHV legt die anrechenbaren Mindest-  und Höchstbeträge  je Studiengang fest. Übersteigen diese Gebühren die   von der Kommission  FHV  festgelegte  Höchstgrenze,  werden  die  Beiträge  f  ür  den  ent-  sprechenden Studiengang gekürzt.  III. Vollzug  Art. 11  Die Konferenz der Vereinbarungskantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich  aus je einer Vertre-  tung der Kantone zusammen, die der Vereinbarung bei  getreten sind. Der  Bund kann sich mit beratender Stimme vertreten lass  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr obliegen folgende Aufgaben:  a)  die  Wahl  der  Mitglieder  und  des  bzw.  der  Vorsitzend  en  der  Kom-  mission FHV,  b)  die Wahl der Mitglieder der Schiedsinstanz,  c)  die Festlegung der Beiträge gemäss Art. 9,  d)  die Festlegung eines abweichenden Abgeltungsmodells   gemäss Art. 8,  e)  die Abnahme der Berichterstattung der Kommission FH  V.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie erlässt Vorschriften über die Dauer der Zahlun  gspflicht für die einzel-  nen Studiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art. 12  Kommission FHV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für  den  Vollzug  setzt  die  Konferenz  der  Vereinbaru  ngskantone  eine  Kommission Fachhochschulvereinbarung (Kommission FH  V) ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie  setzt  sich  aus  neun  Mitgliedern  zusammen,  welc  he  für  eine  Amts-  dauer von vier Jahren gewählt sind. Zwei Mitglieder   werden von der Kon-  ferenz der kantonalen Finanzdirektoren vorgeschlage  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Kommission FHV obliegen insbesondere die folge  nden Aufgaben:  a)  die Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der   Geschäftsstelle,  b)  die  jährliche  Berichterstattung  an  die  Konferenz  de  r  Vereinbarungs-  kantone,  c)  die Antragsstellung für die Festlegung der Beiträge   und der Dauer der  Zahlungspflicht für die einzelnen Studiengänge,  d)  die  Antragsstellung  für  die  Festlegung  eines  abweic  henden  Abgel-  tungsmodells gemäss Art. 8  e)  die  Festlegung  der  Mindest-  und  Höchstgrenze  für  di  e  individuellen  Studiengebühren,  f)  die Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlu  ng, der Termine  und Stichdaten sowie der Verzugszinse,  g)  die  Einteilung  neu  anerkannter  bzw.  im  Anerkennungs  verfahren  be-  findlicher Studiengänge nach Artikel 9 Absatz 1 und   Artikel 21.  Art. 13  Geschäftsstelle  Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferen  z der kantonalen Er-  ziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle dieser   Vereinbarung.  Art. 14  Liste der beitragsberechtigten Studiengänge  Die  beitragsberechtigten  Studiengänge  und  die  Beitr  agshöhe  werden  in  einem Anhang aufgeführt.  Art. 15  Ermittlung der Studierendenzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Studierendenzahl wird nach den Kriterien des S  chweizerischen Hoch-  schulinformationssystems des Bundesamtes für Statis  tik ermittelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Jede  Schule  erstellt  eine  Namensliste  der  Studiere  nden  zu  Handen  des  zahlungspflichtigen Kantons. Diese enthält den mass  geblichen Wohnsitz-  kanton gemäss Artikel 5 und führt die Studierenden  gemäss den Gruppen  getrennt auf.  Art. 16  Vollzugskosten  Die  Kosten  des  Vollzugs  dieser  Vereinbarung  sind  du  rch  die  Vereinba-  rungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studieren  den zu tragen. Sie  werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Für bes  ondere Abklärungen,  die  sich  nur  auf  einzelne  Kantone  und  Schulen  bezie  hen,  können,  auf  Beschluss  der  Kommission  FHV,  die  Kosten  auf  die  be  troffenen  Kantone  abgewälzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  IV. Rechtspflege  Art. 17  Schiedsinstanz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Konferenz  der  Vereinbarungskantone  setzt  eine  Schiedsinstanz  mit  sieben Mitgliedern ein. Sie bestimmt deren Präsiden  tin oder Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Schiedsinstanz entscheidet in einer Besetzung  von drei Mitgliedern,  von denen sich keines aus den direkt betroffenen Ka  ntonen befinden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Schiedsinstanz entscheidet endgültig über stri  ttige Fragen betreffend  a)  die Zahl der Studierenden,  b)  den massgebenden Wohnsitz,  c)  die Zahlungspflicht der Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Bestimmungen des Konkordats über die Schiedsge  richtsbarkeit vom
                        
                        
                    
                    
                    
                27. März 1969 (SR 279) finden Anwendung.
                            Art. 18  Bundesgericht  Vorbehältlich von Artikel 17 entscheidet das Bundes  gericht über Streitig-  keiten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen d  en Kantonen ergeben,  auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Ab  satz 1 Buchstabe b des  Bundesgesetzes über die Bundesrechtspflege vom 16.  Dezember 1943
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            .  V. Übergangs- und Schlussbestimmungen  Art. 19  Beitritt  Der  Beitritt  zu  dieser  Vereinbarung  ist  dem  General  sekretariat  der  EDK  mitzuteilen.  Mit  dem  Beitritt  verpflichten  sich  die    Kantone,  die  für  den  Vollzug  dieser  Vereinbarung  notwendigen  Daten  in  vo  rgeschriebener  Weise zur Verfügung zu stellen.  Art. 20  In-Kraft-Treten  Diese  Vereinbarung  tritt  auf  den  Beginn  des  Studien  jahres  2005/2006  in  Kraft.  Bedingung  für  das  In-Kraft-Treten  ist,  dass  mindestens  fünfzehn  Kantone den Beitritt erklärt haben.  Art. 21  Fachhochschulen im Anerkennungsverfahren  Die Kommission FHV bestimmt diejenigen Studiengänge  , für die bereits im  Anerkennungsverfahren  Beiträge  geleistet  werden  und    teilt  sie  in  die  Gruppen ein. Massgeblich ist, ob der Studiengang Au  ssicht  auf Anerken-  nung hat (Art. 4 Abs. 1). Es ist eine Stellungnahme   der zuständigen Aner-  kennungskommission einzuholen.  Art. 22  Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Vereinbarung  kann  unter  Einhaltung  einer  Frist    von  zwei  Jahren  jeweils auf den 30. September durch schriftliche Er  klärung an die Kommis-  sion FHV gekündigt werden; erstmals auf den 30. Sep  tember 2008.   ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   SR 173.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine   Verpflichtungen aus  der Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Austritt  es eingeschriebenen  Studierenden bis zum Ende ihres Studiums weiter bes  tehen. Ebenso bleibt  der Anspruch der betreffenden  Studierenden auf Gle  ichbehandlung ge-  mäss Art. 3 weiter bestehen.  Art. 23  Fürstentum Liechtenstein  Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenste  in auf der Grundlage  seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen a  lle Rechte und Pflich-  ten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liecht  ensteinischem Recht  anerkannte  Fachhochschulen  oder  Fachhochschul-Studi  engänge  sind  wie  die  entsprechenden  nach  schweizerischem  Recht  anerk  annten  Fachhoch-  schulen oder Fachhochschul-Studiengänge  zu behandeln.  Anhang  Der Anhang der Interkantonalen Fachhochschulvereinb  arung (FHV) ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2005 wird in der Solothurnischen Gesetzessammlung (  BGS) nicht im Voll-  text publiziert.  Der  Anhang  ist  einsehbar  unter  http://www.edk.ch    ->  Offizielle  Texte  ->  Rechtssammlung der EDK