Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung
                            II A/3/2  Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und  der Verwaltung  (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz; RVOG)  Vom 2. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2023)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 2.  Mai 2004)  1. Einleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Dieses Gesetz regelt die Organisation der Regierungs- und der Verwal  -  tungstätigkeit in den Grundzügen. Es regelt zudem die Rechtsstellung der  Regierungsmitglieder und der Mitglieder der übrigen Verwaltungsbehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze der Regierungs- und Verwaltungstätigkeit
                            1  Regierungsrat und Verwaltung handeln auf der Grundlage von Verfassung  und Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie setzen sich für das Gemeinwohl ein und wahren die Rechte der Bürge  -  rinnen und Bürger sowie die Autonomie der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   erfüllen   ihre   Aufgaben   unter   Beachtung   der   Wirksamkeit   und  Wirtschaftlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Planung; Legislaturprogramm
                            1  Der Regierungsrat, die Departemente und die Staatskanzlei führen aufein  -  ander abgestimmte Planungen ihrer Tätigkeiten. Diese dienen der Festle  -  gung der strategischen und der operativen Vorgaben sowie der Steuerung  und Kontrolle bei der Umsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Planungen nennen die Ziele und deren Prioritäten. Der Regierungsrat  sorgt für die Abstimmung mit der Integrierten Aufgaben- und Finanzplanung  gemäss dem Finanzhaushaltgesetz  1  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt dem Landrat spätestens bis zur ordentlichen Bera  -  tung des Budgets sein Legislaturprogramm, welches auf den Planungen ge  -  mäss dieser Bestimmung beruht, zur Genehmigung vor; er erstattet zugleich  Bericht über die Verwirklichung des für die vorangehende Legislatur erstell  -  ten Programmes.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            ......  1)  GS  VI  A/1/2  SBE IX/2 113  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/3/2  2. Organisation des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufgabenerfüllung
                            1  Der Regierungsrat räumt bei der Erfüllung seiner Aufgaben der Planung  und Koordination des staatlichen Handelns Vorrang ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Kollegialitätsprinzip
                            1  Die Mitglieder des Regierungsrates tragen die Beschlüsse des Kollegiums  mit. In besonderen Fällen kann das Kollegium ein Mitglied davon entbinden,  einen Beschluss in der Öffentlichkeit zu vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Einberufung der Regierungssitzungen
                            1  Der Regierungsrat versammelt sich, so oft die Geschäfte es erfordern. Er  tagt in der Regel einmal pro Woche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Mitglied kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verhandlungen
                            1  Der Regierungsrat  behandelt  die Geschäfte in der Regel aufgrund  von  schriftlichen Anträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er fasst seine Beschlüsse grundsätzlich nach gemeinsamer Beratung. Für  weniger wichtige Geschäfte kann in der Ausführungsverordnung ein verein  -  fachtes Verfahren vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verhandlungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beschlussfassung
                            1  Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an  -  wesend sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Stimmenthal  -  tung ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Massgebend ist die Mehrheit der Stimmenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landammann oder die Frau Landammann stimmt mit. Bei Stimmen  -  gleichheit zählt diese Stimme doppelt, ausgenommen bei Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Besondere Beschlussverfahren
                            1  In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf dem Zirkulationsweg, telefo  -  nisch oder auf ähnliche Weise gefasst werden, wenn die Abhaltung einer Sit  -  zung innert nützlicher Frist nicht möglich ist. Hierzu muss die Meinung aller  erreichbaren Regierungsmitglieder eingeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein gültiger Beschluss setzt die Mitwirkung von wenigstens drei Mitglie  -  dern voraus. Artikel  9  Absätze  3 und 4 sind anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle von Katastrophen, Notlagen, Gewalt unterhalb der Kriegsschwel  -  le  und bewaffneten Konflikten bleiben abweichende Bestimmungen des Ge  -  setzes über den Bevölkerungsschutz und seiner Ausführungsbestimmungen  vorbehalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Landammann oder Frau Landammann
                            1  Der Landammann oder die Frau Landammann leitet den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Leitung des Regierungsrates gehört:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  darauf zu achten, dass die Arbeiten des Regierungsrates zeitge  -  recht, zweckmässig und koordiniert begonnen und abgeschlossen  werden und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Regierungssitzungen zusammen mit dem Ratsschreiber oder  der Ratsschreiberin vorzubereiten und die Regierungssitzungen zu  leiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Vorsorgliche Massnahmen und dringliche Entscheide
                            1  In dringlichen Angelegenheiten trifft der Landammann oder die Frau Land  -  ammann vorsorgliche Massnahmen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen  des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie entscheidet anstelle des Regierungsrates, wenn innert nützli  -  cher Frist weder eine Sitzung abgehalten noch ein Beschluss gemäss Arti  -  kel  10 getroffen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entscheide gemäss Absatz  2 müssen dem Regierungsrat auf die nächste  Sitzung zur Genehmigung unterbreitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Landesstatthalter oder Landesstatthalterin
                            1  Der Landesstatthalter oder die Landesstatthalterin übernimmt im Verhinde  -  rungsfall die Landammannfunktion und unterstützt im Übrigen den Landam  -  mann oder die Frau Landammann gemäss Absprache. Die Stellvertretung in  der Landesstatthalterfunktion obliegt dem amtsältesten Regierungsmitglied;  bei gleichem Amtsalter ist das Lebensalter massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Ratsschreiber oder Ratsschreiberin
                            1  Der Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin unterstützt den Landammann  oder die Frau Landammann, nimmt an den Regierungssitzungen mit bera  -  tender Stimme teil, protokolliert die getroffenen Beschlüsse und sorgt für  -  gierungsrates zum Landrat.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/3/2  3. Organisation der Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zusammensetzung und Struktur; Aufgabenerfüllung ausserhalb
                            der Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die kantonale Verwaltung umfasst den Regierungsrat als oberste Verwal  -  tungsbehörde, fünf Departemente, die Staatskanzlei und allfällige weitere  Stabsdienste des Regierungsrates sowie die den Departementen und der  Staatskanzlei nachgeordneten Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur kantonalen Verwaltung gehören ferner die Verwaltungskommissionen  und die ausgegliederten Verwaltungseinheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verwaltungsaufgaben   werden   zudem   nach   Massgabe   gesetzlicher   Vor  -  schriften durch juristische und natürliche Personen ausserhalb der kantona  -  len Verwaltung wahrgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Regierungsrat als oberste Verwaltungsbehörde
                            1  Der Regierungsrat führt und beaufsichtigt die kantonale Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt ferner die ihm durch Gesetz oder Verordnung zugewiesenen Ver  -  waltungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Departemente
                            1  Die Departemente sind die obersten Facheinheiten der Verwaltung. Sie wir  -  ken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit, führen und beauf  -  sichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllen die ihnen  durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Regierungsrates zugewiese  -  nen Verwaltungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verteilung der Aufgabenbereiche auf die Departemente erfolgt durch  den Regierungsrat nach den Kriterien des fachlichen Zusammenhanges, der  gleichmässigen Arbeitslast und des ausgewogenen politischen Gewichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedem Departement steht ein Regierungsmitglied vor. Der Regierungsrat  verteilt die Departemente auf seine Mitglieder und bezeichnet die Stellver  -  tretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes Departement verfügt über ein Departementssekretariat als Stabs  -  dienst. Diesem können auch Fachaufgaben zugewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Staatskanzlei; weitere Stabsdienste des Regierungsrates
                            1  Die Staatskanzlei ist die zentrale Stabsstelle des Regierungsrates. Sie führt  und beaufsichtigt die ihr unterstellten Verwaltungseinheiten und erfüllt die  ihr durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Regierungsrates zugewie  -  senen Verwaltungsaufgaben. Die Aufgaben, welche die Staatskanzlei für den  Landrat erfüllt, werden durch die Landratsverordnung  1  )   geregelt.  1)  GS  II  A/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird durch den Ratsschreiber oder die Ratsschreiberin geführt. Er oder  sie untersteht dem Landammann oder der Frau Landammann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausführungsverordnung kann weitere Stabsdienste vorsehen, die di  -  rekt dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Zentralverwaltung
                            1  Zur Zentralverwaltung gehören neben den Departementen und der Staats  -  kanzlei die ihnen nachgeordneten Verwaltungseinheiten. Diese wirken bei  der Vorbereitung der Geschäfte der Departemente und der Staatskanzlei mit  und erfüllen die ihnen durch Gesetz, Verordnung oder Entscheid des Depar  -  tementes oder der Staatskanzlei zugewiesenen Verwaltungsaufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei und die Detailor  -  ganisation werden durch den Regierungsrat nach den Kriterien der wirksa  -  men und wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Verwaltungskommissionen, ausgegliederte Verwaltungseinhei
                            -  ten und Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verwaltungskommissionen, die ausgegliederten Verwaltungseinheiten  und die Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit erfüllen Verwal  -  tungsaufgaben nach Massgabe der jeweiligen Spezialvorschriften. Die Ver  -  waltungskommissionen werden nach Massgabe der Spezialvorschriften bei  der Aufgabenerfüllung durch die Zentralverwaltung unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Vertretung des Kantons in Organisationen
                            1  Der Kanton ordnet Delegierte in Organisationen des öffentlichen oder pri  -  vaten Rechts ab, wenn Spezialvorschriften dies vorsehen oder der Regie  -  rungsrat dies im Einzelfall beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht die Spezialvorschriften etwas anderes vorsehen, erfolgt die  Wahl der Delegierten durch den Regierungsrat. Er kann die Delegierten je  -  derzeit abberufen, sofern dies das Statut der betreffenden Organisation zu  -  lässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Delegierten informieren den Regierungsrat oder die zuständige Verwal  -  tungseinheit in geeigneter Weise über die Ausübung ihres Mandates. Der  Regierungsrat  oder   die  zuständige  Verwaltungseinheit  kann  jederzeit   In  -  formationen verlangen und den Delegierten Weisungen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Zuweisung von Verwaltungsaufgaben
                            1  Soweit die Zuständigkeit für Verwaltungsaufgaben nicht durch Gesetz oder  Verordnung geregelt ist, kann der Regierungsrat die Zuweisung an ein De  -  partement oder die Staatskanzlei fallweise vornehmen; die Departemente  und die Staatskanzlei entscheiden, wie die ihnen vom Regierungsrat zuge  -  wiesenen Aufgaben erfüllt werden.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Zuweisung   der   Befugnis   zum   Erlass   von   Verwaltungsentscheiden  muss, soweit sie nicht im übergeordneten Recht geregelt ist, durch regie  -  rungsrätliche Verordnung erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Delegation von Verwaltungsaufgaben
                            1  Der Regierungsrat und die Departemente können ihnen durch Gesetz oder  Verordnung zugewiesene Verwaltungsaufgaben generell oder im Einzelfall  an die unterstellten Verwaltungseinheiten delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Delegation von Befugnissen zum Erlass von Verwaltungsentscheiden  ist nur zulässig, soweit eine solche in der massgebenden Zuständigkeitsvor  -  schrift vorgesehen ist. Sie muss durch Verordnung bzw. Reglement erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Führungsaufgaben und Führungsmittel
                            1  Der Regierungsrat, die Departemente und die Staatskanzlei sowie die Füh  -  rungsverantwortlichen   der   nachgeordneten   Verwaltungseinheiten   nehmen  folgende Führungsaufgaben wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sie stellen die gesetzmässige Aufgabenerfüllung sicher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  sie überprüfen periodisch, ob die Ziele ihrer Planungen erreicht  worden sind, und treffen die nötigen Verbesserungsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  sie sorgen für eine sachgerechte und wirtschaftliche Aufgabenver  -  teilung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  sie sorgen für die Koordination innerhalb der Einheit und stellen  die Zusammenarbeit mit anderen Einheiten sicher und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  sie fördern die eigenverantwortliche Aufgabenerfüllung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Führungsmittel steht dem Regierungsrat, den Departementen und der  Staatskanzlei ein umfassendes Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Füh  -  rungsverantwortlichen   der   nachgeordneten   Verwaltungseinheiten   nehmen  die Führungsaufgaben im Rahmen der Personalführung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften über die Führung der ausgeglie  -  derten Verwaltungseinheiten und der Aufgabenträger mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Administrative Zuweisung
                            1  Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung werden ausnahmsweise einem  Departement oder der Staatskanzlei administrativ zugewiesen, wenn Spezi  -  alvorschriften dies verlangen oder wenn dadurch die betreffende Aufgabe  sachgerechter erfüllt werden kann. Die betreffenden Verwaltungseinheiten  unterstehen dem Departement oder der Staatskanzlei in Bezug auf den Mit  -  telverbrauch und die personalrechtlichen Belange; in fachlicher Hinsicht un  -  terstehen sie nach Massgabe der zuweisenden Regelung dem Landrat oder  dem Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwaltungskommissionen und die ausgegliederten Verwaltungseinhei  -  ten werden einem Departement administrativ zugewiesen. Sie sind nach  Massgabe der Spezialvorschriften in der Aufgabenerfüllung autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Aufgabenträger mit eigener Rechtspersönlichkeit werden einem Depar  -  tement administrativ zugewiesen, soweit sich aus den Spezialvorschriften  nichts anderes ergibt. Sie sind nach Massgabe der Spezialvorschriften in  der Aufgabenerfüllung autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Steuerung von Verwaltungseinheiten durch Leistungsaufträge
                            1  Der Landrat kann auf Antrag des Regierungsrates einzelnen Verwaltungs  -  einheiten zeitlich befristete Leistungsaufträge erteilen und ihnen den erfor  -  derlichen Grad an Selbstständigkeit einräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Leistungsauftrag regelt die erwarteten Wirkungen der Verwaltungstä  -  tigkeit, deren Überprüfung durch den Landrat und die der Verwaltungsein  -  heit während der Laufzeit zur Verfügung stehenden Finanzmittel. Gestützt  darauf legt der Regierungsrat, bei ausgegliederten Verwaltungseinheiten das  betreffende Leitungsorgan, die zu erbringenden Leistungen und deren Be  -  messung im Einzelnen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat kann den Leistungsauftrag während der Laufzeit nur in be  -  gründeten Fällen modifizieren. Er kann ihn nach Ablauf erneuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die finanz-, personal- und stellenplanrechtlichen Rahmenbedingungen für  Leistungsaufträge gemäss dieser Bestimmung werden durch die betreffen  -  den Spezialvorschriften geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a *
                            Geschäftsverwaltungssysteme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einheiten der Zentralverwaltung können für ihre Geschäftsprozesse so  -  wie für die Verwaltung von amtlichen Dokumenten elektronische Geschäfts  -  verwaltungssysteme führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personendaten sowie Daten juristischer Personen einschliesslich beson  -  ders schützenswerter Daten dürfen in den Geschäftsverwaltungssystemen  bearbeitet werden, wenn sie dazu dienen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Geschäfte zu bearbeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Arbeitsabläufe zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  festzustellen,  ob Daten über eine bestimmte Person bearbeitet  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erleichtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere zur Organisation  und zum Betrieb der Geschäftsverwaltungssysteme sowie zum Schutz der  darin erfassten Personendaten und Daten juristischer Personen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/3/2  4. Rechtsstellung der Regierungsmitglieder und der Mitglieder der  übrigen Verwaltungsbehörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Amtsgeheimnis
                            1  Die Regierungsmitglieder und die Mitglieder der übrigen Verwaltungsbe  -  hörden  sowie die  mit  Verwaltungsaufgaben   betrauten  privaten  Personen  sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, so  -  weit an der Geheimhaltung ein überwiegendes öffentliches oder privates In  -  teresse gemäss Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Daten  -  schutz und das Archivwesen  1  )   besteht oder wenn eine besondere gesetzli  -  che Bestimmung dies vorsieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden  aus der Behörde bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in der Kantonsverfassung, in den  gesetzlichen Verfahrensordnungen und in der Landratsverordnung über die  Entbindung vom Amtsgeheimnis und die Verpflichtung zur Offenbarung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Zuwendungen und andere Vorteile
                            1  Den Regierungsmitgliedern und den Mitgliedern der übrigen Verwaltungs  -  behörden sowie den mit Verwaltungsaufgaben betrauten privaten Personen  ist es untersagt, im Zusammenhang mit amtlichen Tätigkeiten oder im Hin  -  blick auf solche für sich oder Dritte irgendwelche Zuwendungen wie Ge  -  schenke,  Barbeträge  und dergleichen  anzunehmen, sich  Vorteile zu ver  -  schaffen oder versprechen zu lassen. Davon ausgenommen sind Höflich  -  keitsgeschenke von geringem Wert. Widerrechtlich angenommene Zuwen  -  dungen und andere Vorteile verfallen dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Nebenbeschäftigungen der Regierungsmitglieder
                            1  Die Regierungsmitglieder dürfen keinen Beruf ausüben und kein Gewerbe  betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen nicht in Gesellschaften, die einen Erwerb bezwecken, als Mit  -  glied der Verwaltung oder bei der Revision tätig sein. Vorbehalten bleibt die  Wahrnehmung solcher Funktionen in Ausübung des Regierungsamtes oder  zur   Unterstützung   von   Gesellschaften,   welche   für   die   Entwicklung   des  Kantons oder einer Region von erheblicher Bedeutung sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie dürfen im Übrigen ihnen von der Kantonsverfassung erlaubte öffentli  -  che Ämter sowie Tätigkeiten in politischen, gemeinnützigen oder kulturellen  Organisationen nur ausüben, wenn diese mit ihrem Vollamt und mit ihrer Un  -  abhängigkeit vereinbar sind.  1)  GS  I  F/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt  alle Nebenbeschäftigungen seiner Mitglieder, die im  Lichte der vorstehenden Absätze von Interesse sind, offen und macht  die In  -  formationen  der Öffentlichkeit  zugänglich.  *  5. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Ausführungsregelungen; Verordnungsrecht
                            1  Der Regierungsrat regelt die Erledigung der Geschäfte des Regierungskol  -  legiums sowie die Aufgaben und die Organisation der Verwaltung im Einzel  -  nen durch Verordnung und interne Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Verordnung regelt er namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Geschäftsgang im Regierungsrat in den Grundzügen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Benennung der fünf Departemente und die Zuordnung der Auf  -  gabenbereiche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei und die  Detailorganisation der Zentralverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die periodische Ueberprüfung der Zielerreichung in der Verwal  -  tung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Unterschriftsberechtigung für den Regierungsrat, die Departe  -  mente, die Staatskanzlei und die nachgeordneten Verwaltungsein  -  heiten der Zentralverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Vertretung des Regierungsrates und von Verwaltungseinheiten  in Rechtsstreitigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Information der Öffentlichkeit über die Regierungs- und die  Verwaltungstätigkeit,  insbesondere  die  Art   der   Informationsver  -  mittlung, die Zuständigkeiten und die allfällige Akkreditierung von  Medienschaffenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Interne Organisation der Departemente und der Staatskanzlei
                            1  Die Departemente und die Staatskanzlei legen im Rahmen der übergeord  -  neten Vorgaben ihre interne Organisation und diejenige der ihnen unterstell  -  ten Verwaltungseinheiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit   dem   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   wird   das   Behördengesetz   vom  5.  Mai 1946 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aufgehoben werden zudem alle Bestimmungen, die diesem Gesetz wider  -  sprechen, insbesondere die Verordnung des Landrates vom 15.  Juni 1887  über die Organisation und Geschäftsführung des Regierungsrates und sei  -  ner Direktionen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/3/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Änderung bisherigen Rechts
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anpassungsgesetzgebung; weitere Rechtsänderungen
                            1  Der Regierungsrat überprüft im Rahmen der Arbeiten zur Anpassung weite  -  rer Erlasse die Zuständigkeiten im Hinblick darauf, das Regierungskollegium  von Verwaltungsaufgaben zu entlasten und die Wirksamkeit der Verwaltung  zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ändert aufgrund von Organisationsentscheiden des Regierungsrates nur  die Bezeichnung einer Verwaltungseinheit oder deren Zuordnung zu einem  Departement, so ist die Staatskanzlei zur Anpassung der betroffenen Erlas  -  se ohne deren formelle Änderung ermächtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorlagen gemäss Artikel  34 können von den zuständigen Behörden vor  -  gängig verabschiedet werden.  1)  Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            II A/3/2  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  07.05.2006  07.05.2006  Art. 35 Abs. 1  geändert  SBE X/1 22  01.05.2011  01.01.2012  Art. 3 Abs. 3  geändert  SBE XII/2 88  06.05.2012  01.09.2013  Art. 10 Abs. 3  eingefügt  SBE XII/4 243  04.05.2014  01.09.2014  Art. 3 Abs. 3  geändert  SBE 2014 36  04.05.2014  01.09.2014  Art. 4 Abs. 1  geändert  SBE 2014 36  04.05.2014  01.09.2014  Art. 27 Abs. 2  geändert  SBE 2014 36  04.05.2014  01.09.2014  Art. 29 Abs. 2  geändert  SBE 2014 36  05.09.2021  01.01.2023  Art. 4  aufgehoben  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 26a  eingefügt  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 27 Abs. 1  geändert  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 27 Abs. 2  aufgehoben  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 27 Abs. 4  geändert  SBE 2022 47  05.09.2021  01.01.2023  Art. 29 Abs. 4  geändert  SBE 2022 47  01.05.2022  01.07.2022  Art. 3 Abs. 2  geändert  SBE 2022 30  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II A/3/2  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 01.05.2022
                            01.07.2022  geändert  SBE 2022 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 01.05.2011
                            01.01.2012  geändert  SBE XII/2 88
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 06.05.2012
                            01.09.2013  eingefügt  SBE XII/4 243
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26a 05.09.2021
                            01.01.2023  eingefügt  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2 05.09.2021
                            01.01.2023  aufgehoben  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 4 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 2 04.05.2014
                            01.09.2014  geändert  SBE 2014 36
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4 05.09.2021
                            01.01.2023  geändert  SBE 2022 47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 07.05.2006
                            07.05.2006  geändert  SBE X/1 22
                        
                        
                    
                    
                    
                
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