Reglement über die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee in den Jahren 2013, 2014 und 2015
                            Reglement  vom 30. August 2012  über die Ausübung der Fischerei im Neuenburgersee in den  Jahren 2013, 2014 und 2015  Die    Interkantonale    Kommission    für    die    Fischerei    im  Neuenburgersee  gestützt auf das Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei;  gestützt  auf  die  Verordnung  vom  24.  November  1993  zum  Bundesgesetz  über die Fischerei;  gestützt auf die eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008;  gestützt  auf  das  Konkordat  vom  19.  Mai  2003  über  die  Fischerei  im  Neuenburgersee;  gestützt auf d  as Ausführungsreglement vom 24. April 2009 zum Konkordat  über die Fischerei im Neuenburgersee;  erlässt folgende Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. KAPITEL  Fanggeräte für die Berufsfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Spezialberufspatent
                            1  Die  Inhaber  eines  Patents  B  dürfen  höchstens  die  Hälfte  der  in  den
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikeln 4 –10, 12 und 13 bewilligten Fischereigeräte verwenden.
                            2  Sie dürfen keine Zugnetze verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie  dürfen  höchstens  die  Hälfte  der  Netze  verwenden,  die  höher  als  2  m  sind.  Ist  die  Anzahl  der  Geräte  ungerade,  so  wird  sie  aufgerundet.  S  ie  dürfen  jedoch  die  ganze  Zahl  der  frei  treibenden  Schwebnetze  verwenden,  die den Inhabern eines Patents A bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zugnetz
                            1  Nur die Inhaber des Patents A dürfen das Zugnetz verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arme des Zugnetzes dürfen nicht mehr als 130 m lang sein. Jegliche  Vorrichtung,  mit  der  das  Zugnetz  unten  geschlossen  werden  kann,  ist  verboten.  Die  Mindestmaschenweite  beträgt  35  mm  für  den  sackförmigen  Teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Zugnetz muss unmittelbar nach dem Setzen gehoben werden; es darf  nicht geschleppt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verwendung des Zugnetzes ist verboten:  a)   vom 1. Oktober bis 31. Dezember sowie an Sonntagen;  b)   in den Teilen des Sees, die weniger als 40 m tief sind;  c)   von  einem  verankerten  Wasserfahrzeug  oder  von  zwei  oder  mehreren  miteinander verbundenen Wasserfahrzeugen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Andere Netze
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nur die Netze nach den Artikeln 4  –10 dürfen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Merkmale und ihre Verwendung werden wie folgt festgesetzt:  a)   Das einfache Netz darf nicht länger als 100 m und nicht höher als 10 m  sein. Es kann als Bodennetz oder als Schwebnetz verwendet werden.  b)   Das  Spiegelnetz  darf  nicht  länger  als  100  m  und  nicht  höher  als  2  m  sein. Die Maschenweite muss mindestens 40 mm betragen. Es darf nur  als Bodennetz verwendet werden.  c)   Das Bodennet  z muss auf seiner ganzen Länge auf dem Grund aufliegen,  das  Schwebnetz  hängt  an  Schwimmern,  die  gleichmässig  über  seine  ganze Länge verteilt sind.  d)   Die Netze dürfen nur der Länge nach aneinander befestigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gesamtzahl  der  Boden  -  und  Schwebnet  ze  wird  folgendermassen  festgelegt, wobei ein Netz, das über 2 m hoch ist, 5 Netzen von einer Höhe  von höchstens 2 m entspricht:  a)   25 Einheiten mit einer Maschenweite von 50 mm oder mehr;  b)   60 Einheiten mit einer Maschenweite unter 40 mm.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Boden netze für den Fang von Barschen (Egli)
                            1  Der   Gebrauch   des   Bodennetzes   für   den   Fang   von   Barschen   (Egli)  unterliegt folgenden Einschränkungen:  a)   Die  Maschenweite  muss  mindestens  23  mm  und  darf  höchstens  29,9  mm betragen.  b)   Es darf nicht mehr als 2 m hoch s  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Die Anzahl der Netze ist vom 1. Juni bis 31. Oktober auf höchstens 10  Einheiten und vom 1. bis 30. November sowie vom Tag der Eröffnung  der   Fischerei   der   Bondelle   bis   am   14.   April   auf   20   Einheiten  beschränkt.  d)   Die  Verwendung  dieses  Netzes  ist  vom    1.  Dezember  bis  zum  Tag  vor  Eröffnung  der  Fischerei  der  Bondelle  und  vom  15.  April  bis  31.  Mai  verboten.  e)   Die  maximale  Wassertiefe,  in  der  dieses  Netz  gesetzt  werden  darf,  ist  wie folgt festgelegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis am 14. April: 60 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   vom  1.  Juni  bis  31.  Juli:  10  m  oder  die  von  der  Technischen  Kommission festgelegte Wassertiefe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   vom  1.  August  bis  30.  September:  20  m  auf  «la  Motte»  und  im  Gebiet  nordöstlich  der  Geraden,  die  den  Hafen  von  Neuenburg  (Koord.  561.625/204.425)  mit  der  zwischen  Cudrefin  und  Chabrey  gelegenen      Panzerabwehrüberbauung      («Toblerone»,      Koord.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            566.400/200.100)  verbindet,  und  25  m  in  den  andere  Teilen  des  Sees;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   vom 1. bis 14. Oktober: 25 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   vom 15. bis 31. Oktober: 30 m;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   vom 1. bis 30. Nove  mber: 60 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  die  Beifänge,  namentlich  von  Felchen,  zu  zahlreich  werden,  kann  die Technische Kommission andere Wassertiefen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 bleibt vorbehalten.
Art. 5 c) Bodennetz mit 33 –39,9 mm Maschenweite
                            1  Der Gebrauch des Bodennetzes mit 33–  39,9 mm Maschenweite unterliegt  folgenden Einschränkungen:  a)   Es  dürfen  höchstens  40  dieser  Netze  mit  einer  Maximalhöhe  von  2  m  und  höchstens  6,  die  höher  als  2  m  sind,  gesetzt  werden.  Wenn  die  2  über  2  m  hohen  Schwebnetze  nach  Artikel  9  nicht  verwendet    werden,  können  sie  durch  2  über  2  m  hohe  Bodennetze  ersetzt  werden,  die  im  Kontingent der 40 Bodennetze enthalten sein müssen.  b)   Dieses  Netz  darf  während  der  Schonzeit  der  Bondelle  nicht  verwendet  werden.  c)   Wenn   die   Maximalhöhe   dieses   Netzes   2   m   beträgt  ,   muss   es   in  mindestens 40 m Tiefe gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   Wenn dieses Netz über 2 m hoch ist, muss es in mindestens 25 m Tiefe  gesetzt  werden.  Vom  1.  Oktober  bis  30.  November  muss  es  in  einer  Mindesttiefe von 40 m gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 bleibt vorbehalten .
Art. 6 d) Bodennetz für den Fang von Cypriniden (Weissfischen)
                            1  Nebst  den  Netzen  nach  den  Artikeln  4  und  5  dürfen  höchstens  10  Bodennetze  mit  einer  Maximalhöhe  von  2  m  und  einer  Maschenweite  zwischen 29 und 39,9 mm für den Fang von Cypriniden verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verwendung dieser Netze ist nur vom 1. April bis 31. Mai und vom 1.  September bis 31. Oktober in höchstens 5 m Tiefe gestattet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn   die   Fischereibedingungen   es   erlauben,   kann   die   Technische  Kommission  die  Verwendung  dieser  Netze  vom  1.  September  bis  31.  Oktober bis in einer Tiefe von höchstens 10 m erlauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 e) Bodennetz mit 40 –49,9 mm Maschenweite
                            Der  Gebrauch  des  Bodennetzes  mit  40  –49,9  mm  Maschenweite  unterliegt  folgenden Einschränkungen:  a)   Das Netz darf nicht höher als 2 m sein.  b)   Es dürfen nicht mehr als 10 dieser Netze gesetzt werden.  c)   Dieses  Netz  darf  vom  15.  Oktober  bis  31.  Dezember  nicht  verwendet  werden.  d)   Vom  1.  Januar  bis  Ende  Februar  ist  der  Gebrauch  von  höchstens  10  Netzen  mit  einer  Mindestmaschenweite  von  45  mm  erlaubt.  Diese  Netze dürfen in höchstens 40 m Tiefe gesetzt werden.  e)   Ab  der  Eröffnung  der  Fischerei  der  Bondelle  bis  zum  31.  Mai  muss  dieses Netz in mindestens 10 m Tiefe gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 f) Bodennetz mit 50 mm Maschenweite und mehr
                            Der Gebrauch de  s Bodennetzes mit einer Mindestmaschenweite von 50 mm  unterliegt folgenden Einschränkungen:  a)   Es dürfen nicht mehr als 20 dieser Netze gesetzt werden.  b)   Die Netze dürfen nicht höher als 2 m sein. Vom 16. April bis zum 15.  Oktober  dürfen  5  dieser  Netze  je  doch  eine  Maximalhöhe  von  5  m  aufweisen.  c)   Dieses  Netz  darf  vom  15.  Oktober  bis  31.  Dezember  nicht  verwendet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   Vom  15.  März  bis  15.  April  ist  die  Anzahl  der  Netze  überall  auf  10  beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 g) Verankertes Schwebnetz
                            1  Die  Verwendung  des  ve  rankerten  Schwebnetzes  unterliegt  folgenden  Einschränkungen:  a)   Die  Maschenweite  dieses  Netzes  muss  zwischen  33  und  39,9  mm  betragen.  b)   Dieses Netz muss ein Monofil  -Maschengewebe enthalten.  c)   Dieses Netz muss mit Ankern an beiden Enden verankert und mit  zwei  Bojen  gekennzeichnet  sein;  die  Anker  dürfen  ohne  Netz  während  höchstens 48 Stunden im Wasser gelassen werden.  d)   Es darf während der Schonzeit der Bondelle nicht verwendet werden.  e)   Ab der Eröffnung der Fischerei der Bondelle bis zum 30. April dürfen  höchstens  4  solcher  Netze  gesetzt  werden,  und  zwar  nur  in  Teilen  des  Sees  mit  einer  Wassertiefe  von  mindestens  50  m.  Das  obere  Ende  des  Netzes muss mehr als 20 m unter der Wasseroberfläche liegen.  f)    Vom  1.  Mai  bis  30.  September  dürfen  2  dieser  Netze  gesetzt  werden,  und  zwar  nur  in  den  Teilen  des  Sees  mit  einer  Wassertiefe  von  mindestens 25 m und höchstens 50 m. Das obere Ende des Netzes muss  mehr als 2 m unter der Wasseroberfläche liegen.  g)   Vom  1.  Oktober  bis  30.  November  dürfen  höchstens  2  dieser  Netze  gesetzt   werden,   und   zwar   nur   in   den   Teilen   des   Sees   mit   einer  Wassertiefe  von  mindestens  50  m.  Das  obere  Ende  des  Netzes  muss  mehr als 20 m unter der Wasseroberfläche liegen.  h)   Bei  zu  starkem  Fischereidruck  kann  die  Technische  Kommission  die  Anzahl dieser   Netze beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die in diesem Artikel festgelegten Daten für die Eröffnung der Fischerei  sind für das Setzen der Netze ab dem Mittag des Vortags zu verstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 h) Frei treibendes Schwebnetz
                            Der   Gebrauch   des   frei   treibenden   Schwebnetzes   unterli  egt   folgenden  Einschränkungen:  a)   Die  Maschenweite  dieses  Netzes  muss  mindestens  50  mm  betragen,  abgesehen     von     5     hohen     Netzen     des     Kontingents,     deren  Mindestmaschenweite 45 mm betragen darf.  b)   Es darf nicht verankert sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Die Sätze müssen in gerader Li  nie und senkrecht zur grossen Achse des  Sees gesetzt werden.  d)   Die Verwendung dieses Netzes ist vom 1. Januar bis 30. April und vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Oktober bis 31. Dezember nicht gestattet.  e)   Dieses Netz darf nur in den Teilen des Sees mit einer Wassertiefe von  minde  stens 40 m gesetzt werden.  f)    Netze,    die    höher    sind    als    2    m,    müssen    ein    Monofil  -    oder  Polymonofilmaschengeflecht enthalten.  g)   Es ist nicht erlaubt, mehr als 5 dieser Netze zu setzen, wenn sie höher  als 2 m sind.  h)   Die Gesamtzahl dieser Netze darf nicht mehr als 20 Einheiten betragen,  wobei  ein  mehr  als  2  m  hohes  Netz  3  Netzen  mit  einer  Maximalhöhe  von 2 m entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Reusen
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Reuse darf nicht länger als 2 m sein, und die Breite, die Höhe und der  Durchmesser dürfen 1,25 m nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann einen oder zwei Eingänge haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Maschenweite muss mindestens 23 mm betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Gebrauch der Reusen
                            Der Gebrauch der Reusen unterliegt folgenden Einschränkungen:  a)   Vom 15. April bis 31. Mai dürfen höchstens 4 Reusen   gesetzt werden.  b)   Ausserhalb   dieses   Zeitraums   dürfen   höchstens   10   Reusen   gesetzt  werden, und zwar in einer Tiefe von höchstens 39 m.  c)   Jeweils 2 Reusen müssen mit einem Nylonseil mit einem Durchmesser  von mindestens 5 mm verbunden werden.  d)   Der Gebrauch von Reusen von mindestens 40 mm ist vom 15. März bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. April untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 c) Krebsreusen
                            Die  Inhaber  eines  Patents  A  dürfen  höchstens  6  Krebsreusen  mit  einem  einheitlichen Volumen von höchstens 100 l und zwei Eingängen benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Pflicht, die Geräte zu heben
                            1  Die  Patentinhaber  müssen  ihre  Fischereigeräte  innert  48  Stunden  heben.  Diese  Frist  beträgt  24  Stunden  für  Geräte,  die  Reuse  ausgenommen,  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            innerhalb des Zeitraums vom 1. Mai bis 30. September in weniger als 20 m  Tiefe gesetzt wurden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn  sie  diese  Frist  aus  den  Gründen  nach  Artikel  29  des  Konkordats  vom  19.  Mai  2003  über  die  Fischerei  im  Neuenburgersee  (das  Konkordat)  nicht einhalten können, melden sie dies dem Fischereiaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kennzeichnung der Fischereigeräte
                            1  Jedes K  ennzeichen muss mit dem Namen und Vornamen des Eigentümers  der Fischereigeräte versehen sein, unabhängig davon, ob die Netze gesetzt  sind oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Isoliert  gesetzte  Bodennetze  müssen  mit  einer  Boje  von  mindestens  5  l  versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sätze mit 2 bis 5   Bodennetzen oder solche, die in weniger als 20 m Tiefe  gesetzt  sind,  müssen  an  jedem  Ende  mit  einer  Boje  von  mindestens  10  l  oder  einer  Fahne,  die  mindestens  60  cm  aus  dem  Wasser  ragt,  versehen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sätze mit mehr als 5 Bodennetzen oder solche, die in mehr als 20 m Tiefe  gesetzt  sind,  müssen  an  jedem  Ende  mit  einer  Boje  von  mindestens  20  l  oder  einer  Fahne,  die  mindestens  60  cm  aus  dem  Wasser  ragt,  versehen  sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sätze  mit  Schwebnetzen  müssen  an  jedem  Ende  mit  einer  gut  sichtbaren  Fahne oder einer Boj  e von mindestens 20 l versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kennzeichen, die denselben Satz markieren, müssen vom selben Typ  (Boje  oder  Fahne)  sein  und  die  gleiche  Farbe  haben.  Sie  dürfen  jedoch  nicht gelb sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Reusen  müssen  mit  einer  Boje  von  mindestens  5  l  versehen  se  in  oder  einem schwimmenden Kennzeichen, das mindestens 30 cm aus dem Wasser  ragt und mit dem Grossbuchstaben «N» versehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die  Bojen  oder  Kennzeichen  dürfen  nur  mit  einer  Kette  oder  einem  Metallkabel  befestigt  werden,  wenn  die  ersten  2  m  der  Kette  bz  w.  des  Kabels unter der Wasseroberfläche durch eine steife Hülle geschützt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. KAPITEL  Fanggeräte für die Berufs  - und Sportfischerei
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Angelhaken
                            Angeln  und  Schnüre  dürfen  nur  mit  einfachen,  doppelten  oder  dreifachen  Angelhaken versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Angeln mit Widerhaken
                            Die  Verwendung  von  Angeln  mit  Widerhaken  ist  nur  Berufsfischern  und  Sportfischern, die Inhaber eines Sachkundenachweises (SaNa) sind, erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Schnur
                            1  Die  Inhaber  eines  Berufspatents  dürfen  beliebig  viele  Setzschnüre  und  Schwebschnüre   verwenden,   wobei   letztere   höchstens   500   Angelhaken  aufweisen dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Inhaber   eines   Sportfischereipatents   dürfen   nur   eine   Setzschnur  verwenden, wobei folgende Vorschriften zu beachten sind:  a)   Die Schnur darf nicht länger als 30 m sein und die Anzahl Angelhaken  ist auf 20 beschränkt.  b)   Sie darf nur vom Tag nach dem Ende der Schonzeit der Forelle und des  Seesaiblings  bis  zum  15.  April  und  vom  1.  Juli  bis  15.  Oktober  verwendet werden.  c)   Sie muss spätestens um 6 Uhr (Sommerzeit) und um   8 Uhr (Winterzeit)  gehoben   werden;   am   Abend   muss   sie   spätestens   um   20   Uhr  (Sommerzeit) und um 17 Uhr (Winterzeit) gesetzt werden.  d)   Sie muss in einer Wassertiefe von mindestens 15 m und höchstens 30 m  auf dem Grund gesetzt werden.  e)   Die  Verwendung  der  S  etzschnur  ist  nur  gestattet  im  Teil  des  Sees  östlich   der   Geraden,   die   die   Einmündung   des   Arnon   (Koord.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            542.325/186.250)     mit     dem     Hafen     von     Yvonand     (Koord.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            545.850/184.175)  verbindet,  und  westlich  der  Geraden,  die  den  Hafen  von        Neuenburg        (Koord.        561.625/204.  425)        mit        der  Panzerabwehrüberbauung    zwischen    Cudrefin    und    Champmartin  (Koord.   566.400/200.100)   verbindet.   Die   Schnur   darf   ausserdem  innerhalb des von den Koordinaten 559.000/196.000, 562.000/199.000,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            560.000/201.000      und      557.000/198.000      gebildeten      Quadrats  (einschliesslich der Untiefen von «La Motte») nicht gesetzt werden.  f)    Sie muss senkrecht zum Ufer gesetzt werden.  g)   Sie muss verankert und an jedem Ende mit einer Boje von mindestens 5  l,  die  mit  dem  Namen  des  Eigentümers  versehen  ist,  gekennzeichnet  sei  n.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            bis     Schäubli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Inhaber   eines   Berufspatents   dürfen   beliebig   viele   Schäubli  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Inhaber  eines  Sportfischereipatents  dürfen  höchstens  8  Schäubli  verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Angeln
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  die  Fischerei  mit  der  Angel,  abgesehen  von  der  Gambe  und  der  Wurfangel,  dürfen  nicht  mehr  als  insgesamt  6  Köder  verwendet  werden.  Für die Schleppangelfischerei sind jedoch maximal 12 Köder erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  vom  Ufer  aus  verwendete  Angelrute  darf  nicht  mehr  als  10  m  vom  Fischer entfernt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Von    einem  Wasserfahrzeug  aus  darf  gleichzeitig  nicht  mit  mehr  als  12  Angeln gefischt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nur    die    Schleppangel    darf    von    einem    absichtlich    getriebenen  Wasserfahrzeug aus verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 b) Senkangel
                            Es darf nur eine Senkangel verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 c) Gambe für den Fang von Barschen (Egli) und Felchen
                            Es  darf  nur  eine  Gambe  verwendet  werden,  und  zwar  unter  folgenden  Bedingungen:  a)   Sie  darf  für  den  Fang  von  Barschen  (Egli)  vom  15.  April  bis  31.  Mai  und für den Fang von Felchen vom 15. Oktober bis zum letzten Tag im  Februar nicht verwendet werden.  b)   Sie darf mit höchstens 6 einfachen Angelhaken verwendet werden.  c)   Ihre  Verwendung  von  einem  absichtlich  getriebenen  Wasserfahrzeug  aus ist nicht gestattet, und es ist verboten, das Wasserfahrzeug an einer  Boje oder einem Fischereigerät zu befestigen.  c  bis  )  Es  ist  nicht  gestattet,  sich  einem  Fischereigerät  auf  weniger  als  50  m  zu  nähern,  wenn  mit  der  Gambe  von  einem  nicht  verankerten  Wasserfahrzeug  aus  gefischt  wird,  und  auf  weniger  als  100  m,  wenn  von einem verankerten Wasserfahrzeug aus gefischt wird.  d)   Das   Werfen   mit   der   Gambe   von   einem   Wasserfahrzeug   aus   ist  verboten.  e)   Die   Beschwerung   der   Gambe   darf   nur   am   Ende   der   Angel   oder  oberhalb des letzten Hakens angebracht werden.  f)    Bei  der  Gambe,  die  dem  Fang  von  Felchen  dient,  müssen  die  Köder  mehr als 20 m unter der Wasseroberfläche liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 d) Schleppangel
                            1  Die Schleppangel darf vom 1. November bis zum Ende der Schonzeit der  Forelle  und  des  Seesaiblings  sowie  am  ersten  Sonntag  nach  dem  Ende  dieser Schonzeit nicht verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jeder   Köder   darf   mit   höchstens   5   Angelhaken   versehen   sein.   Die  Angelhaken müssen direkt am Köder befestigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fischer,    die    mit    der    Schleppangel    fischen,    dürfen    auf    ihrem  Wasserfahrzeug Ersatzangeln mitführen, an denen kein Köder befestigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  Anwendung  von  Artikel  53  Abs.  2  der  Bundesverordnung  vom  8.  November 1978 über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern haben  die  Inhaber  eines  Patents  C  das  Recht,  ausschliesslich  im  Rahmen  der  Ausübung   der   Schleppangelfischerei   innerhalb   der   inneren   Uferzone  parallel  zum  Ufer  zu  fahren,  vorausgesetzt,  dass  das  Wasserfahrzeug  die  vorgeschriebene  Kennzeichnung  trägt.  Die  Höchstgeschwindigkeit  ist  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 km/h beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die    Bestimmungen    über    Schongebiete    ode  r    die    Wasser  -    und  Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 e) Andere Angeln
                            1  Es  dürfen  höchstens  3  Schwebangeln,  1  Setzangel  und  1  Wurfangel  verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Wurfangel  darf  mit  nur  einem  Köder  mit  höchstens  3  Angelhaken  versehen sein, unter der Bedingung, dass diese am Köder befestigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Köderflasche
                            1  Es dürfen höchstens 2 Köderflaschen verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Köderflasche  darf  nur  für  den  Fang  von  Ködern  verwendet  werden,  die der Fischer für den persönlichen Gebrauch benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Kescher oder Feumer
                            Der  Kescher  oder  Feumer  darf  nur  dazu  verwendet  werden,  um  den  mit  einem anderen Gerät gefangenen Fisch aus dem Wasser zu ziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. KAPITEL  Schutz von Fischen und Krebsen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Fangmindestmasse und Schonzeit
                            1  Kein  Fisch  darf  während  der  in  diesem  Artikel  vorgesehenen  Schonzeit  oder wenn er das folgende, von der Kopfspitze zum normal ausgebreiteten  Schwanzende gemessene Mindestmass nicht erreicht, gefangen werden:  Art  Schonzeit  Fangmindestmass  Forelle  nach Absatz 2 dieses Artikels  45 cm  Seesaibling  nach Absatz 2 dieses Artikels  30 cm  Bondelle  Für die Ausübung der Berufsfischerei:  vom 1. Dezember bis zum von der  Technischen Kommission festgelegten  Datum, jedoch mindestens bis 15.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 cm  Palée  Für die Ausübung der Berufsfischerei:  vom 15. Oktober bis 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 cm  Felchen  Für die Ausübung der Sportfischerei:  vom 15. Oktober bis Ende Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 cm  Hecht  vom 15. März bis 15. April  45 cm  Wels  vom 15. Mai bis 15. Juni  50 cm  Barsch  (Egli)  vom 15. April bis 31. Mai  15 cm  Aal  –  50 cm  Äsche  das ganze Jahr  –  Bitterling  das ganze Jahr  –  Nase  das ganze Jahr  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Schonzeit   für   die   Forelle   und   den   Seesaibling   wird   wie   folgt  festgesetzt:  Erster Tag  der Schonzeit  Letzter Tag  der  Schonzeit  Zusätzliches  Fischereiverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2013  11. Januar 2013  13. Januar 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21. Oktober 2013  17. Januar 2014  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erster Tag  der Schonzeit  Letzter Tag  der  Schonzeit  Zusätzliches  Fischereiverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Oktober 2014  16. Januar 2015  18. Januar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Oktober 2015  31. Dezember 2015  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sportfischer dürfen keine Krebse fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle  Fische  nach  Absatz  1  dieses  Artikels,  die  während  ihrer  Schonzeit  gefangen  wurden  oder  das  vorgeschriebene  Mindestmass  nicht  erreichen  und  die  vom  Fischer  als  nicht  mehr  lebensfähig  beurteilt  werden,  müssen  sofort   getötet   und   ins   Wasser   zurückgesetzt   werden.   Werden   sie   als  lebensfähig  beurteilt,  so  dürfen  sie  nicht  getötet  werden  und  müssen  ebenfalls  sofort  ins  Wasser  zurückgesetzt  werden.  Die  Absätze  5  und  6  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Felchen  (Palée  und  Bondellen)  und  Barsche  (Egli),  die  während  ihrer  Schonzeit  oder  wenn  sie  das  vorgeschriebene  Mindestmass  noch  nicht  erreicht  haben,  mit  Netzen  oder  Reusen  gefangen  werden,  können  jedoch  behalten  werden,  ausser  es  handelt  sich  um  Felchen,  die  mit  dem  Zugnetz  gefangen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Für  die  Fischerei  mit  der  Gam  be  beträgt  das  Mindestmass  der  Felchen  (Palée und Bondellen) 25 cm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Krebse,  die  im  Neuenburgersee  gefangen  werden,  dürfen  ausserhalb  des  Sees nicht lebendig transportiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Alle  Netze  müssen  am  Tag  vor  Beginn  der  Schonzeit  spätestens  bei  Fischereischluss gehoben werden; sie dürfen nach Ende der Schonzeit nicht  vor der Eröffnung der Fischerei gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Fangzeiten
                            1  Vom Ufer aus oder im Wasser stehend kann jederzeit gefischt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Von  einem  Wasserfahrzeug  aus  darf  während  d  en  folgenden  Zeiten  gefischt werden:  a)   Berufsfischer:  –  während des ganzen Jahres von 4 bis 22 Uhr;  b)   Sportfischer:  –  während der Sommerzeit: von 5 bis 22 Uhr;  –  während der Winterzeit: von 7 bis 19 Uhr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine Stunde vor Fischereibeginn ist es erlaubt, auf dem See mit trockenen  Fischereigeräten zu fahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es    ist    verboten,    sich    eine    Stunde    nach    Fischereischluss    mit  Fischereigeräten oder Fischen auf dem See aufzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Köder
                            1  Das   Verwenden   von   lebenden   Köderfischen   für   den   Fang   von  Raubfischen  ist       nur       Berufsfischern       und       Inhabern       eines  Sachkundenachweises erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lebende Köderfische dürfen für die Fischerei nur verwendet werden mit:  a)   der von einem Berufspatentinhaber verwendeten Schnur;  b)   der   Schwebangel,   Senkangel   (abgesehen   von   der   Gambe)     oder  Setzangel, die von einem nicht absichtlich getriebenen Wasserfahrzeug  aus    in    verkrauteten    Gewässerteilen    oder    Gewässerteilen    mit  Hindernissen wie z. B. Bojenfeldern verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Lebende  Köderfische  dürfen  nur  am  Maul  am  Angelhaken  befestigt  we  rden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als Köderfische dürfen nicht verwendet werden:  a)   Fische, die nicht im Neuenburgersee gefangen wurden;  b)   Fische, die zu einer im Neuenburgersee standortfremden Art gehören;  c)   Fische mit Gefährdungsstatus 1, 2, 3 oder 4 gemäss Anhang;  d)   Fisch  - oder Amphibieneier;  e)   Krebse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Lebende  Köderfische  müssen  spätestens  bei  Fischereischluss  wieder  ins  Wasser zurückgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kontrolle und Hälterung der gefangenen Fische
                            1  Fische und Krebse müssen schonend gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Verzehr bes  timmte Fische sind unverzüglich zu töten. Berufsfischer  und  Fischer,  die  über  einen  Sachkundenachweis  gemäss  Artikel  5a  der  Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei  (VBGF)  verfügen,  dürfen  lebende  Fische  kurzfristig  hältern;  die    Fische  dürfen durch die Hälterung nicht leiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als  kurzfristig  gilt  grundsätzlich  bis  am  Ende  des  Fangtags.  Ausnahmen  können  bei  Fischen  gemacht  werden,  die  möseln  (Wels,  Karpfen  und  andere Weissfische im Sommer).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verletzte Fische dürfen nicht lebend   gehältert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fische,  die  von  Berufsfischern  gefangen  worden  sind  und  die  wegen  widriger   Witterungsverhältnisse   oder   Massenfang   nicht   unverzüglich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            getötet  werden  können,  dürfen  auf  Eis  oder  in  Eiswasser  transportiert  werden  und  sind  zum  frühestmögli  chen  Zeitpunkt,  jedoch  spätestens  bei  Ankunft im Betrieb zu töten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die  gefangenen  Fische  dürfen  vor  dem  Ende  des  Fischereiausflugs  nicht  so  verstümmelt  werden,  dass  ihre  Grösse  und  Anzahl  nicht  mehr  ermittelt  werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Gehälterte Fische dürfen nicht   wieder ins Wasser ausgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Bestimmungen der Absätze 2  –4 gelten nicht für lebende Köderfische.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fische    und    Krebse    müssen    gemäss    den    Anforderungen    der  eidgenössischen  Tierschutzverordnung  vom  23.  April  2008  (Art.  177  ff.  TSchV) getötet werd  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Höchstfangzahl
                            1  Inhaber    von    Sportfischereipatenten    sowie    Personen,    die    keine  patentpflichtige Fischerei ausüben, dürfen nicht mehr als 80 Barsche (Egli)  pro Tag und 1800 Barsche (Egli) pro Kalenderjahr fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Inhaber    von    Sportfischereipaten  ten    sowie    Personen,    die    keine  patentpflichtige  Fischerei  ausüben,  dürfen  pro  Tag  höchstens  10  Felchen  (Palée  und  Bondellen),  5  Forellen,  2  Seesaiblinge  und  10  Hechte  fangen.  Pro   Kalenderjahr   dürfen   alle   Arten   zusammengenommen   insgesamt  höchstens 250 Forell  en, Seesaiblinge und Hechte gefangen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird  ein  Inhaber  eines  Sportfischereipatents  von  einer  Person,  die  keine  patentpflichtige Fischerei ausübt, von einem Kind unter 14 Jahren oder von  einem  Gast  begleitet,  so  darf  der  Ertrag  dieser  Personen  zusa  mmen  die  in  diesem Artikel festgesetzten Höchstmengen nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  vom  Kanton  für  ein  Wettfischen  gestatteten  Ausnahmen  bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. KAPITEL  Örtliches Fischereiverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Fischschongebiete
                            1  Jegliche Fischerei ist verboten:  a)   das  ganze  Jahr  im  Teich  von  Châble-  Perron,  im  Teich  nördlich  der  Nationalstrasse  N5  in  Auvernier,  im  Teich  von  Witzwil,  im  Teich  von  Ostende  und  in  den  angrenzenden  Gräben  sowie  im  Vogelschutzgebiet  der Broye, dessen Grenzen wie folgt gezogen werden: in ei  ner Geraden  vom äussersten Ende der rechten Mole der Broye bis zur Schranke von  Witzwil  (Koord.  570.350/204.400);  von  da  an  dem  Seeufer  entlang  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur  Grenze  der  Kantone  Bern,  Freiburg  und  Neuenburg  (Koord.  ca.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            569.700/203.250);  dann  vom  rechten  Broye  -Ufe  r  bis  zum  Ende  der  rechten Mole (Nord  -Mole) dieses Flusses;  b)   vom  1.  Januar  bis  zum  Ende  der  Schonzeit  des  Hechts  in  den  übrigen  Teichen  und  den  anschliessenden  Gräben  und  Kanälen  sowie  in  einer  Entfernung  von  weniger  als  100  m  diesseits  und  jenseits  von  ihren  Mündungen bis in 5 m Tiefe;  c)   vom  1.  Oktober  bis  31.  Januar  in  einem  Umkreis  von  300  m  von  der  Einmündung  der  Areuse,  des  Vivier,  des  Seyon,  des  Arnon,  der  Brine,  der Zihl in Yverdon, des Buron, des Ruz  -des  -Vua (gegen Estavayer  -le-  Lac), des Baches v  on Ostende, des Zihlkanals, der Mentue, des Ruau de  Saint  -Blaise und des Baches von Saint  -Aubin;  d)   vom 1. Februar bis 30. September mit der Schleppangel, mit dem Netz  und  mit  Hilfe  der  Reuse  in  einem  Umkreis  von  100  m  von  der  Einmündung der Wasserläufe na  ch Buchstabe c dieses Artikels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es   ist   verboten,   während   der   Schiesszeiten   und   in   den   in   der  Schiessanzeige  des  Bundes  festgelegten  Zonen  Fischereigeräte  zu  setzen  oder zu heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Wasser - und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung
                            und  Naturschutzgebiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Inhaber eines Sportfischereipatents, ihre Gäste sowie Personen, die keine  patentpflichtige  Fischerei  ausüben,  dürfen  in  den  folgenden  Wasser  -  und  Zugvogelreservaten  von  internationaler  Bedeutung  (WZVV)  nicht  vom  Ufer oder von einem Was  serfahrzeug aus fischen:  a)   in den mit «Schifffahrt verboten» signalisierten Gebieten der Reservate  Fanel  –Chablais  -de-Cudrefin,    Pointe  -de-Marin,    Chevroux–  Portalban,  Yvonand  –Cheyres und Grandson–  Champ  -Pittet;  b)   zwischen dem Broye-   und dem Zihlkanal (im Res  ervat Fanel  –Chablais  -  de-Cudrefin, Pointe  -de-Marin):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   das  ganze  Jahr  in  Gebieten,  die  mit  «für  die  Schifffahrt  verboten»  gekennzeichnet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   vom   1.   Oktober   bis   31.   März   östlich   der   Geraden,   die   die  Molenenden dieser beiden Kanäle verbindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den übrigen Naturschutzgebieten ist die Fischerei nur in den öffentlich  zugänglichen  Teilen  gestattet,  d.h.  in  den  für  die  Schifffahrt  offenen  Gebieten und am Ufer von gekennzeichneten Wegen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Weitere Einschränkungen
                            1  Das Fischen ist verboten:  a)   von  Molen  und  Landestegen  aus  bei  der  Aus  -  oder  Einfahrt  eines  Kursschiffes;  b)   weniger als 30 m von den offenen, öffentlichen Badeanstalten entfernt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am Eingang und innerhalb von Häfen ist es nicht gestattet:  a)   Angeln auszuwerfen oder mit einer Wurfangel zu fischen;  b)   Netze und Reusen so zu setzen, dass sie die Schifffahrt behindern oder  Schiffe und ihre Insassen gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. KAPITEL  Fischfang für die Fischzucht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Allgemeines
                            1  Die  für  die  Fischerei  zuständigen  Dienststellen  der  Konkordatskantone  bezeichnen die Fischer, die berechtigt sind, während der Schonzeit Hechte,  Saiblinge und Felchen für die Fischzucht zu fangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Technische   Kommission   legt   die   Bedingungen   für   die   für   die  Fischzucht bestimmten Fischfänge, insbesondere den Beginn und d  as Ende,  fest; die Artikel 35  –37 dieses Reglements bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen verfügen gemäss den  Weisungen des Kantons, dem sie unterstellt sind, über die bei Fischfängen  für  die  Fischzucht  erhaltenen  Eier;  deren  Reife  spielt  dabei  keine  Rolle.  Diese   Bestimmung   gilt   auch   für   nicht   lebensfähige   Forelleneier,   die  während der Schonzeit der Forelle irrtümlich gefangen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Netze dürfen nur am Tag, nachdem sie gesetzt worden sind, gehoben  werden; die Umst  ände nach Artikel 30 des Konkordats bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fische,   die   für   die   Fischzucht   gefangen   werden,   müssen   vor   dem  Anstechen betäubt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Kategorien
                            a) Allgemeines  Die   mit   der   Fischereiaufsicht   beauftragten   Beamten   sind   ausserdem  zuständi  g für die:  a)   Festlegung der Anlegestellen der Boote;  b)   Festlegung  des  Zeitpunkts  für  das  Heben  der  Netze  und  die  Rückkehr  der Schiffe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   Festlegung der Freitage, an denen die Netze gesetzt werden können;  d)   Begrenzung   der   Wassertiefen,   in   denen   die   Netze   gesetzt   werden  können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 b) Palée
                            1  Für   den   Fang   des   Palée   für   die   Fischzucht   dürfen   höchstens   10  Bodennetze mit einer Maschenweite von 45 mm verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Palée-  Fang für die Fischzucht wird folgendermassen unterteilt:  a)   der  Palée-  Fang  in  der  Uferzone,  dessen  Eröffnung  alljährlich  von  der  Technischen Kommission festgelegt wird und für den die Netze in einer  Tiefe von höchstens 10 m gesetzt werden dürfen;  b)   der  Palée-  Fang  an  der  Halde,  dessen  Eröffnung  alljährlich  von  der  Technischen Kom  mission festgelegt wird und für den die Netze in einer  Tiefe von höchstens 40 m gesetzt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Fischerei unterliegt folgenden Einschränkungen:  a)   Es  dürfen  keine  Netze  südwestlich  der  Geraden,  die  Grandsonnet  mit  dem  südwestlichen  Rand  des  Waldes  von  Montélaz  verbindet,  gesetzt  werden.  b)   Es ist verboten, die Netze am Weihnachtstag zu heben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 c) Bondellen
                            Für  den  Fang  der  Bondelle  für  die  Fischzucht  dürfen  höchstens  10  Netze  mit einer Höhe von 2 m und einer Mindestmaschenweite von 35 mm oder 2  Netze  mit  einer  Höhe  von  mehr  als  2  m  und  einer  Mindestmaschenweite  von  35  mm  verwendet  werden.  Die  Fische  müssen  auf  dem  Schiff  sofort,  nachdem das Netz gehoben wurde, aus dem Netz gelöst werden. Die reifen  Zuchttiere  müssen  lebend  in  mit  Wasser    gefüllten  Behältern  aufbewahrt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. KAPITEL  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das  Reglement  vom  24.  April  2009  über  die  Ausübung  der  Fischerei  im  Neuenburgersee  in  den  Jahren  2010,  2011  und  2012  (SGF  923.52)  wird  aufgehoben.  Ar  t. 39  Inkrafttreten  Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ANHANG  Gefährdungsstatus der Fische im Neuenburgersee (Art. 28)  Nom vernaculaire/  local  Name deutsch/  lokal  Name  wissenschaftlich  Gefährdungs  -  status
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Anguillidae:  Anguille  Aal  Anguilla anguilla  3  Cobitidae:  Loche de rivière  Dorngrundel  Cobitis taenia  3, E  Coregonidae:  Corégones  Felchen  Coregonus spp.  4, E  Cottidae:  Chabot  Groppe  Cottus gobio  4  Cyprinidae:  Brème  Brachsmen  Abramis brama  NG  Spirlin  Schneider  Alburnoides  bipunctatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, E  Ablette  Laube  Alburnus alburnus  NG  Barbeau  Barbe  Barbus barbus  4  Brème bordelière  Blicke  Blicca bjoerkna  4  Nase  Nase  Chondrostoma  nasus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1, E  Carpe  Karpfen  Cyprinus carpio  3  Goujon  Gründling  Gobio gobio  NG  Able de Stymphale  Moderlieschen  Leucaspius  delineatus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4, E  Vandoise  Hasel  Leuciscus leuciscus  NG  Vairon  Elritze  Phoxinus phoxinus  NG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nom vernaculaire/  local  Name deutsch/  lokal  Name  wissenschaftlich  Gefährdungs  -  status
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Bouvière  Bitterling  Rhodeus amarus  2, E  Gardon, Vengeron  Rotauge  Rutilus rutilus  NG  Rotengle  Rotfeder  Scardinius  erythrophthalmus  NG  Chevaine  Alet  Squalius cephalus  NG  Blageon  Strömer  Telestes souffia  3, E  Tanche  Schleie  Tinca tinca  NG  Esocidae:  Brochet  Hecht  Esox lucius  NG  Gadidae:  Lotte  Trüsche  Lota lota  NG  Gasterosteidae:  Epinoche  Stichling  Gasterosteus  gymnurus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nemacheilidae:  Loche franche  Schmerle,  Bartgrundel  Barbatula barbatula  NG  Percidae:  Grémille  Kaulbarsch  Gymnocephalus  cernua  NG  Perche  Flussbarsch, Egli  Perca fluviatilis  NG  Salmonidae:  Truite de rivière  Bachforelle  Salmo trutta fario  4  Truite  lacustre  Seeforelle  Salmo trutta  lacustris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Omble  -  chevalier  Seesaibling  Salvelinus alpinus  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nom vernaculaire/  local  Name deutsch/  lokal  Name  wissenschaftlich  Gefährdungs  -  status
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Ombre de rivière  Äsche  Thymallus  thymallus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, E  Siluridae:  Silure glâne  Wels  Silurus glanis  4, E
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    Gefährdungsstatus der Art:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 = vom Aussterben bedroht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 =   stark gefährdet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 = gefährdet
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 = potenziell gefährdet  NG = nicht gefährdet  E = europäisch geschützt nach Berner Konvention.      Nach  Anhang  1  der  Verordnung  vom  24.  November  1993  zum  Bundesgesetz  über die Fischerei.  Nicht zur Fauna des Neuenburgersees gehörende Fisch  -  und Krebsarten  Nom vernaculaire/  local  Name deutsch/lokal  Name wissenschaftlich  Centrarchidae:  Perche soleil  Sonnenbarsch  Lepomis gibbosus  Cyprinidae:  Poisson rouge  Goldfisch  Carassius auratus auratus  Carpe prussienne  Giebel  Carassius  auratus gibelio  Carassin  Karausche  Carassius carassius  Percidae:  Sandre  Zander  Sander lucioperca  Salmonidae:  Truite arc  -  en  -  ciel  Regenbogenforelle  Oncorhynchus mykiss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Astacidae:  Ecrevisse  américaine  Kamberkrebs  (amerikanischer Krebs)  Orconectes  limosus  Ecrevisse signal  Signalkrebs  Pacifastacus leniusculus