Reglement über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die Berufsfischerei auf dem Zugersee
                            Reglement  über die Zulassungs- und Vergabekriterien für die  Berufsfischerei auf dem Zugersee  Vom 18. Juni 2019 (Stand 1. August 2019)  Die Konkordatskommission,  gestützt auf §  2  Abs.  2 der Ausführungsbestimmungen zum Konkordat über  die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 1996  1  )  ,  beschliesst:  1. Zulassungskriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Ausbildung
                            1  Ein Patent für die Berufsfischerei kann erwerben, wer über eine der nach  -  folgenden Ausbildungen verfügt und die praktischen Module im Rahmen  der beruflichen Ausbildung absolviert hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  «Berufsprüfung für Berufsfischer/Berufsfischerin» des Schweizeri  -  schen Berufsfischerverbandes SBFV; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  abgeschlossene Berufsschule für Berufsfischer (Staatliches Berufli  -  ches Zentrum Starnberg D) oder vergleichbare Ausbildung; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher mit eidgenössischem  Fachausweis und Erfahrung; oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Abschluss   der   fachspezifischen   berufsunabhängigen   Ausbildung  (FBA) Aquakultur (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaf  -  ten ZHAW) mit Erfahrung oder vergleichbare Ausbildung mit Erfah  -  rung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Nachweis vergleichbarer Ausbildungen und Erfahrungen ist von der  gesuchstellenden Person zu erbringen.  1)  BGS  933.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Personen, denen gemäss §  12  Abs.  1 der Ausführungsbestimmungen zum  Konkordat über die Fischerei im Zugersee vom 23. Mai 1996  1  )  im Zeitpunkt  des Inkrafttretens dieses Reglements bereits Patente für die Bären- und  Netzfischerei  abgegeben  wurden,  erfüllen  die Zulassungskriterien  von  §  1  Abs.  1  und  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausschluss
                            1  Vom Erwerb eines Patents für die Berufsfischerei ausgeschlossen sind Per  -  sonen, die wegen Verstössen gegen die Tierschutz- oder Fischereigesetzge  -  bung rechtskräftig verurteilt worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Ausschluss endet mit Ablauf der im Strafurteil festgelegten Probezeit.  Ist im Strafurteil eine längere Nebenstrafe festgesetzt, ist deren Dauer  massgebend. Wird lediglich eine Busse ausgesprochen, endet der Aus  -  schluss mit Bezahlung der Busse.  2. Vergabekriterien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Umfang der Erwerbstätigkeit
                            1  Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die mit der Berufsfischerei einen  Haupterwerb anstreben, erhalten Vorrang vor Personen, welche die Berufs  -  fischerei im Nebenerwerb betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die der Fischerei nachgelagerte Ver  -  arbeitungsstufen betreiben, erhalten Vorrang vor Personen, welche aus  -  schliesslich die Fischerei betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Wohnort
                            1  Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit Wohnort in den Konkordatskan  -  tonen Luzern, Schwyz oder Zug erhalten Vorrang vor solchen mit einem  Wohnort ausserhalb dieser Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Alter
                            1  Die bisherigen Inhaberinnen und Inhaber von Patenten der Berufsfischerei  erhalten bei der Erteilung von Patenten für die Berufsfischerei bis zum Er  -  reichen des ordentlichen Rentenalters Vorrang vor Neubewerberinnen und  Neubewerbern.  1)  BGS  933.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Erwerbsalter erhalten Vorrang  vor Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern im Rentenalter. Das Rentenalter  bestimmt   sich   nach   dem   Anspruch   auf   Altersleistungen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlasse -
                            nen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Mehrfachbewerbungen aus den drei Konkordatskantonen
                            1  Bei gleichwertigen Mehrfachbewerbungen aus den drei Konkordatskanto  -  nen beurteilen die kantonalen Fachstellen die Bewerbungen und geben der  Geschäftsstelle eine Zuschlagsempfehlung ab. Die Geschäftsstelle entschei  -  det über den Zuschlag.  2)  SR  831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  18.06.2019  01.08.2019  Erlass  Erstfassung  GS 2019/042
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  18.06.2019  01.08.2019  Erstfassung  GS 2019/042