Tarif über die Entschädigungen der Rechtsbeistände bei der unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und bei der Hilfe an Opfer von Straftaten
                            1  Tarif  vom 14. Juni 2000  über die Entschädigungen der Rechtsbeistände bei der  unentgeltlichen Rechtspflege in Zivil- und Strafsachen und  bei der Hilfe an Opfer von Straftaten  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf die Artikel 17 und 24 des Gesetzes vom 4. Oktober 1999 über  die unentgeltliche Rechtspflege;  gestützt  auf  Artikel  1  Abs.  2  Bst.  f  des  Ausführungsgesetzes  vom  8.  Oktober  1992  zur  Bundesgesetzgebung  über  die  Hilfe  an  Opfer  von  Straftaten;  auf Antrag der Justiz-,  Polizei- und Militärdirektion,  beschliesst:  Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Strafsachen  wird  auf  Grund  des  Arbeitsaufwands  sowie  des  Umfangs  und  des Schwierigkeitsgrads der Angelegenheit festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Wird   die   Entschädigung   auf   Grund  einer   detaillierten   Kostenliste  festgesetzt, so beträgt der Stundenansatz 180 Franken.  Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  für  die  Führung  des  Prozesses  notwendigen  Auslagen  werden  zu  ihrem   vollen   Preis   entschädigt;   die   folgenden   Bestimmungen   bleiben  vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Für  einzelne  Fotokopien  beträgt  die  Entschädigung  30  Rappen.  Mussten  zahlreiche  Fotokopien  gleichzeitig  er  stellt  werden,  so  kann  der  Richter  diesen Betrag kürzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Reiseentschädigungen, die sämtliche Kosten (Transport, Verpflegung  usw.)  sowie  die  Fahrzeit  umfassen,  werden  gestützt  auf  den  Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  betreffend  die  Festsetzung  der  Reiseentschädigungen  der  Rechtsanwälte  festgesetzt.  Art. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Artikel  1  und  2  gelten  für  die  Festsetzung  der  angemessenen  Entschädigung,  die  der  Staat  den  Rechtsanwälten  gemäss  den  Artikeln  3  und  4  des  Bundesgesetzes  vom  4.  Oktober  1991  über  die  Hilfe  an  Opfer  von Straftaten entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   angemessene   Pauschalentschädigung   wird   gestützt   auf   eine  Kostenliste  des  Rechtsanwaltes  festgesetzt,  in  der  die  vorgenommenen  Handlungen detailliert aufgeführt werden.  Art. 4  Der   Beschluss   vom   30.   Januar   1996   über   die   Entschädigungen   der  amtlichen Rechtsbeistände (SGF   136.12) wird aufgehoben.  Art. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieser Tarif tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Er    wird    im    Amtsblatt    veröffentlicht    und    in    die    Amtliche  Gesetzessammlung aufgenommen.