Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken
                            IX B/22/1  Gesetz über das Gastgewerbe und den Handel mit  alkoholischen Getränken  (Gastgewerbegesetz, GGG)  Vom 1. Mai 2022 (Stand 1. Februar 2023)  Die Landsgemeinde,  gestützt auf Artikel  69 Absatz 1 der Kantonsverfassung  1  )  , Artikel 41 Absatz 1  Buchstabe  b,   Artikel  41a   und   Artikel   57   Absatz   5   des   Alkoholgesetzes  (AlkG)  2  )    sowie Artikel 4 des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrau  -  chen  3  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Gastgewerbes sowie den Handel  mit alkoholischen Getränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bezweckt den Schutz der Gesundheit und der Jugend sowie die Auf  -  rechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Ausübung eines Gastgewerbes
                            1  Ein Gastgewerbe übt aus, wer  entgeltlich Speisen oder Getränke zum Kon  -  sum an Ort und Stelle abgibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Handel mit alkoholischen Getränken
                            1  Handel mit alkoholischen Getränken betreibt, wer solche verkauft, vermit  -  telt oder auf andere Weise gegen Entgelt oder zu Werbezwecken  abgibt.  2. Zuständigkeiten und Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Departement
                            1  Das zuständige Departement beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes.  Es kann hierzu Weisungen und Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Departement legt die generellen Freinächte im Kanton fest.  1)  GS  I  A/1/1  2)  SR 680  3)  SR 818.31  SBE 2023 03  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/22/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gemeinde
                            1  Soweit das kantonale Recht keine andere Stelle bezeichnet, vollzieht die  Gemeinde dieses Gesetz. Sie ist insbesondere zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für die Ausübung  des Gastgewerbes und den Handel mit gebrannten Wassern zu  Trinkzwecken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Verlängerun  -  gen der Öffnungszeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Festlegung von Freinächten in den Gemeinden bzw. Ortschaf  -  ten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Befreiung von Vereinslokalen von der Bewilligungspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Beaufsichtigung der gastgewerblichen Betriebe und der Han  -  delsbetriebe für alkoholische Getränke;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die   Verfügung   von   Verkürzungen   der   Öffnungszeiten   und   von  anderweitigen Auflagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  die Festsetzung und den Bezug der Abgaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen für Raucherbetrie  -  be und Fumoirs in gastgewerblichen Betrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können die kantonalen Amtsstellen konsultieren, soweit  deren Aufgabenbereiche betroffen sind. Sie holen vor der Erteilung einer Be  -  willigung die Stellungnahmen der für die Bereiche Lebensmittel und Brand  -  schutz zuständigen kantonalen Behörden ein.  3. Ausübung des Gastgewerbes  3.1. Bewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Bewilligungspflicht
                            1  Die Ausübung eines Gastgewerbes ist bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie be  -  fristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung noch  nicht erfüllt, kann von deren Erfüllung jedoch in absehbarer Zeit ausgegan  -  gen werden, kann eine provisorische Bewilligung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Ausnahmen
                            1  Keiner Bewilligung bedürfen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Spitäler und Kliniken, soweit Speisen und Getränke nur an die Pa  -  tienten und Patientinnen, deren Besucher und Besucherinnen und  das Personal abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/22/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Alters- und Pflegeheime sowie Einrichtungen für Menschen mit ei  -  ner Behinderung, soweit Speisen und Getränke nur an die Bewoh  -  ner und Bewohnerinnen, deren Besucher und Besucherinnen und  das Personal abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kinder- und Schulheime sowie Kindertagesstätten, soweit Speisen  und   Getränke  nur  an  die   Bewohner  und   Bewohnerinnen   bzw.  Betreuten, deren Besucher und Besucherinnen und das Personal  abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Betriebe für die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken  mit bis zu sechs Steh- oder Sitzplätzen zum Konsum an Ort und  Stelle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Jugendlokale, die sich keinem wirtschaftlichen Zweck widmen;  f  Schul- und Betriebskantinen, soweit Speisen und Getränke nur an  die Schüler und Schülerinnen bzw. Angestellten, deren Besucher  und Besucherinnen und das Personal abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Alp- oder Sömmerungsbetriebe, wenn die Abgabe von Speisen  und Getränken zur Hauptsache der Direktvermarktung von Alppro  -  dukten dient;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Unterkunftshütten des Schweizerischen Alpenclubs sowie im Ge  -  birge gelegene Unterkunftshütten von Vereinen und ideellen In  -  stitutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Beherbergungsbetriebe, die ausschliesslich Frühstück und alko  -  holfreie Getränke anbieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lokale von Vereinen können auf Gesuch von der Bewilligungspflicht befreit  werden, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ausschliesslich im Rahmen von Vereinsanlässen betrieben wer  -  den;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  grundsätzlich nur Mitgliedern und ausnahmsweise Gästen in deren  Begleitung offen stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  innerhalb der Vereinstätigkeit eine untergeordnete Stellung ein  -  nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nach aussen nicht wie ein gastgewerblicher Betrieb in Erschei  -  nung treten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  hinsichtlich   der   Zutrittsberechtigung   in   geeigneter   Weise   einer  Kontrolle unterliegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  nicht regelmässig über die Öffnungszeiten gemäss Artikel  11 ge  -  öffnet sind; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  für Gäste nicht den Erwerb der Vereinsmitgliedschaft verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht entbindet die Betriebe nicht von  der sinngemässen Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, insbe  -  sondere hinsichtlich Öffnungszeiten, Betriebsführung und Jugendschutz.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/22/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Geltung
                            1  Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche na  -  türliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wird für einen bestimmten dauerhaften Betrieb (Gastwirtschaft) oder für  einen bestimmten kurzfristigen Betrieb (Gelegenheitswirtschaft) erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stirbt der Bewilligungsinhaber oder die Bewilligungsinhaberin, kann das  Gastgewerbe mit der geltenden Bewilligung von einer für die Betriebsfüh  -  rung verantwortlichen Person höchstens ein Jahr lang weiter ausgeübt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Bewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für die genehmigten Tä  -  tigkeiten, Räumlichkeiten und Flächen. Alle Änderungen sind bewilligungs  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird die Ausübung des Gastgewerbes aufgegeben, hat die Bewilligungsin  -  haberin oder der Bewilligungsinhaber dies der zuständigen Bewilligungsbe  -  hörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Persönliche Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung für die Ausübung des Gastgewerbes wird einer Person er  -  teilt, die Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet. Dies ist in der  Regel dann der Fall, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  handlungsfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  in den letzten drei Jahren nicht wiederholt oder nicht in schwer  -  wiegender Weise gegen rechtliche Vorschriften in folgenden Berei  -  chen verstossen hat:  1.  Gastgewerbe;  2.  Lebensmittel und Hygiene;  3.  Suchtprävention (Alkohol, Betäubungsmittel, Geldspiel);  4.  Arbeit und Ausländer;  5.  Brandschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  nicht in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu einer  Person steht, auf die Buchstabe d zutrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch für die Bewilligung sind insbesondere ein aktuelles Hand  -  lungsfähigkeitszeugnis, ein aktueller Strafregisterauszug und Betreibungsre  -  gisterauszüge über die letzten drei Jahre beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Betriebliche Voraussetzungen
                            1  Die  gastgewerblichen   Räume,  Anlagen  und  Einrichtungen  müssen   den  bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen sowie arbeitsrechtlichen Anforde  -  rungen entsprechen und den durch den Betrieb verursachten Immissionen  auf die unmittelbare Nachbarschaft gebührend Rechnung tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/22/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gastgewerbliche Betriebe müssen Toiletten anbieten, die der Grösse und  Art des Betriebes angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Projektunterlagen (Pläne, Baubeschrieb usw.) für Neu- und Umbauten  gastgewerblicher Räume, Anlagen und Einrichtungen sind der Gemeinde vor  Baubeginn zur Prüfung vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann Normen oder Richtlinien anerkannter Fachverbän  -  de für verbindlich erklären.  3.2. Öffnungszeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Grundsatz
                            1  Gastgewerbliche Betriebe dürfen von 05.00 Uhr bis 24.00 Uhr, in den Näch  -  ten auf den Samstag und den Sonntag bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Öffnungszeiten  gelten  nicht  für  die   beherbergten  Gäste  sowie   für  Hochzeitsgesellschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Verlängerungen
                            1  Verlängerungen der Öffnungszeiten können für einen bestimmten gastge  -  werblichen Betrieb dauernd bewilligt werden, wenn aufgrund dessen Lage,  Art und Bedeutung sowie der bisherigen Betriebsführung anzunehmen ist,  dass der Jugendschutz und die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit  gewährleistet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Einzelfällen kann für Veranstaltungen oder Anlässe in einem bestimmten  gastgewerblichen   Betrieb  eine  Verlängerung  beziehungsweise   Aufhebung  der Öffnungszeit bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verlängerungsbewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen ge  -  mäss Artikel  6  Absatz  2 verknüpft sowie befristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verkürzungen
                            1  Kürzere   Öffnungszeiten   können   für   einen   einzelnen   gastgewerblichen  Betrieb angeordnet werden, wenn der Jugendschutz und die öffentliche  Ruhe, Ordnung und Sicherheit dies erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Freinächte
                            1  Freinächte, an denen sämtliche gastgewerblichen Betriebe unbeschränkt  geöffnet bleiben können, sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  im Kanton:  1.  die Nacht auf den Neujahrstag;  2.  die Nächte auf den Freitag, den Samstag und den Sonn  -  tag der Herrenfasnacht sowie die Nächte auf den Sams  -  tag und den Sonntag der alten Fasnacht;  3.  die Nacht auf den Tag nach der Näfelser Fahrt;  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/22/1  4.  die Nacht auf den Landsgemeindemontag;  5.  die Nacht auf den 2. August.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in der Gemeinde:  1.  die Nächte auf den Kirchweihsamstag und -sonntag in  der betreffenden Ortschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für bestimmte Anlässe können einzelne Freinächte festgelegt werden, die  für alle Betriebe im Kanton,  einer Gemeinde oder einzelne Ortschaften gel  -  ten.  3.3. Betriebsführung und Jugendschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Betriebsführung
                            1  Bewilligungsinhaberinnen oder  Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, im  Betrieb für die Durchsetzung des Jugendschutzes, für den Schutz der Ge  -  sundheit der Gäste und des Personals sowie für Ruhe, Ordnung und Sicher  -  heit zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Personen, die den Aufforderungen der Bewilligungsinhaberinnen oder Be  -  willigungsinhaber   oder   deren   Personal   im   Zusammenhang   mit   Absatz  1  nicht Folge leisten, sind von diesen wegzuweisen. Nötigenfalls kann hierzu  die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber haben sicherzustellen,  dass die unmittelbare Umgebung nicht durch übermässige Einwirkungen  beeinträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Mehrere Betriebe und Stellvertretung
                            1  Eine Person kann Inhaberin von mehreren Bewilligungen für die Ausübung  des Gastgewerbes sein. Sie hat in diesem Fall für jeden Betrieb eine verant  -  wortliche Betriebsleiterin oder einen verantwortlichen Betriebsleiter  als Stell  -  vertretung einzusetzen, die der zuständigen Gemeindebehörde zu melden  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Abwesenheiten  ist  von den   Bewilligungsinhaberinnen  oder  Bewilli  -  gungsinhabern eine verantwortliche Person mit der Stellvertretung zu beauf  -  tragen. Länger als vier Wochen dauernde Abwesenheiten sind der zuständi  -  gen Gemeindebehörde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bewilligungsinhaberinnen oder Bewilligungsinhaber tragen die Verantwor  -  tung dafür, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes in ihren Betrieben ein  -  gehalten werden. Den Stellvertretungen kommen die gleichen Rechte und  Pflichten zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Zutritt
                            1  Jugendliche unter 14 Jahren, die nicht von Erwachsenen begleitet sind,  dürfen sich in den gastgewerblichen Betrieben nach 22.00 Uhr nicht aufhal  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/22/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Alkoholfreie Getränke
                            1  Gastgewerbliche Betriebe haben mindestens drei alkoholfreie Getränke  nicht teurer anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in gleicher  Menge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abgabeverbote
                            1  Verboten ist die Abgabe von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  alkoholischen   Getränken   an   Kinder   und   Jugendliche   unter   16  Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  gebrannten Wassern zu Trinkzwecken oder verdünnten Getränken  auf deren Basis an Jugendliche unter 18 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene oder offen  -  sichtlich unter Drogen stehende Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  alkoholischen Getränken mittels allgemein zugänglichen Automa  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche haben beim Erwerb von alkoholischen Getränken immer einen  amtlichen Ausweis vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Gemeindebehörde kann in den von Artikel 41 Absatz 1  Buchstabe b und Absatz 2 AlkG genannten Fällen Ausnahmen vom Abgabe  -  verbot für gebrannte Wasser zu Trinkzwecken bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Rauchen in Innenräumen
                            1  Das Rauchen in Innenräumen von gastgewerblichen Betrieben richtet sich  nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes zum Schutz vor Passivrau  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Raucherlokale und Fumoirs sind bewilligungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Gästekontrolle
                            1  Wer gewerbsmässig Gäste beherbergt, muss eine Gästekontrolle führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beherbergerin oder der Beherberger stellt sicher, dass die Gäste den  Meldeschein entsprechend den Angaben ihres amtlichen Ausweises korrekt  ausfüllen und unterzeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Meldescheine   sind   der   Kantonspolizei   zu   kriminalpolizeilichen  Zwecken auf Verlangen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Daten sind während dreier Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat regelt den Umfang der Personendaten, die im Bereich  der Gästekontrolle bearbeitet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Meldepflichten gemäss  den Vorschriften des Ausländerrechts sowie des Tourismusentwicklungsge  -  setzes  1  )  .  1)  GS  IX  C/1/1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/22/1  4. Handel mit alkoholischen Getränken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Bewilligungspflicht
                            1  Der Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken ist bewilligungs  -  pflichtig. Für die übrigen alkoholischen Getränke besteht eine Meldepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung kann zur Gewährleistung der Einhaltung der Bestimmun  -  gen dieses Gesetzes mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie be  -  fristet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abgabe von alkoholischen Getränken in Gastwirtschaften oder Gele  -  genheitswirtschaften zum Konsum an Ort und Stelle richtet sich nach den  Bestimmungen über die Ausübung des Gastgewerbes gemäss Artikel  6  ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Geltung
                            1  Die Bewilligung lautet auf die für die Betriebsführung verantwortliche na  -  türliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung ist nicht übertragbar und gilt nur für die genehmigten Tä  -  tigkeiten, Räumlichkeiten und Flächen. Alle Änderungen sind bewilligungs  -  pflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Voraussetzungen
                            1  Die Bewilligung für den Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken  wird einer Person erteilt, die Gewähr für eine einwandfreie Tätigkeit bietet.  Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  handlungsfähig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  in den letzten drei Jahren nicht wiederholt oder nicht in schwer  -  wiegender Weise gegen rechtliche Vorschriften in folgenden Berei  -  chen verstossen hat:  1.  Lebensmittel und Hygiene;  2.  Suchtprävention (Alkohol, Betäubungsmittel, Geldspiel);  3.  Arbeit und Ausländer;  4.  Brandschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  nicht in einem Weisungs- und Abhängigkeitsverhältnis zu einer  Person steht, auf die Buchstabe b zutrifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch für die Bewilligung sind insbesondere ein aktuelles Hand  -  lungsfähigkeitszeugnis, ein aktueller Strafregisterauszug und Betreibungsre  -  gisterauszüge über die letzten drei Jahre beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hinsichtlich der Räumlichkeiten für den Verkauf  und die Lagerung der ge  -  brannten Wasser zu Trinkzwecken gilt Artikel  10 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Handelsverbote
                            1  Verboten ist die Abgabe von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  gebrannten Wassern zu Trinkzwecken in den von Artikel 41 Absatz  1 AlkG genannten Fällen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/22/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  alkoholischen   Getränken   an   Kinder   und   Jugendliche   unter   16  Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  verdünnten Getränken auf der Basis von gebrannten Wassern zu  Trinkzwecken an Jugendliche unter 18 Jahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  alkoholischen Getränken an offensichtlich Betrunkene oder offen  -  sichtlich unter Drogen stehende Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  alkoholischen   Getränken   mittels   Automaten,   die   allgemein   zu  -  gänglich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jugendliche haben beim Erwerb von alkoholischen Getränken immer einen  amtlichen Ausweis vorzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Gemeindebehörde kann in den von Artikel 41 Absatz 2 AlkG  genannten Fällen, insbesondere für Degustationen, Ausnahmen vom Han  -  delsverbot für gebrannte Wasser zu Trinkzwecken bewilligen.  5. Gebühren und Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gebühren
                            1  Die Vollzugsbehörden erheben für ihre Amtshandlungen kostendeckende  Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren sind von derjenigen Person zu tragen, welche die Amtshand  -  lung in eigenem Interesse beantragt oder durch ihr Verhalten veranlasst hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde erlässt für die von ihr zu erhebenden Gebühren einen Ge  -  bührentarif und regelt die Einzelheiten der Bemessung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abgabe auf gebrannten Wassern zu Trinkzwecken
                            1  Gastgewerbliche Betriebe und Handelsbetriebe haben für den Ausschank  beziehungsweise den Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken eine  einmalige Abgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Höhe   der   Abgabe   richtet   sich   nach   der   Art   und   Bedeutung   des  Betriebs und beträgt höchstens 2500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinde erlässt einen Abgabetarif und regelt die Einzelheiten der Be  -  messung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Festsetzung der Abgaben
                            1  Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber haben die für die Fest  -  setzung der Abgabe notwendigen Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei einem Wechsel der Inhaberschaft wird  die Abgabe neu erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird ein Betrieb vergrössert, ist die Differenz der Abgaben zwischen dem  bestehenden und dem neuen Betrieb zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abgabe wird in den Bewilligungen zur Ausübung des Gastgewerbes  beziehungsweise zum Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken  festgesetzt und zusammen mit der Bewilligungsgebühr erhoben.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/22/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Abgaben fallen den Gemeinden zu.  6. Verwaltungsmassnahmen und Strafen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kontrolle
                            1  Die Aufsichts- und Vollzugsorgane können jederzeit Kontrollen vornehmen  sowie die Bewilligungsvoraussetzungen überprüfen. Sie sind bei der Erfül  -  lung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufsichts- und Vollzugsorgane sowie die Kantonspolizei haben im Rah  -  men ihrer Aufgabenerfüllung Zugang zu allen Betriebseinrichtungen, die der  Ausübung des Gastgewerbes oder dem Handel mit alkoholischen Getränken  dienen, und können Einsicht in die Geschäftsbücher und Belege nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Bewilligungsentzug
                            1  Die Bewilligung für die Ausübung des Gastgewerbes und für den Handel  mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken  wird entzogen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Betrieb übermässige Immissionen verursacht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  den Pflichten gemäss diesem Gesetz nicht nachgekommen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  gegen Auflagen verstossen wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  im Betrieb wiederholt illegale Betäubungsmittel konsumiert oder  gehandelt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  im Betrieb wiederholt illegales Geldspiel betrieben wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In leichten Fällen sowie bei erstmaligen Versäumnissen kann eine Verwar  -  nung erteilt oder Auflagen oder Bedingungen verfügt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit dem Entzug der Bewilligung wird zugleich die Schliessung des Betriebs  innert Monatsfrist verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zwangsschliessung
                            1  Die Gemeinde kann die sofortige Zwangsschliessung anordnen, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Betrieb ohne Bewilligung oder trotz Entzug der Bewilligung  geführt bzw. weitergeführt wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Ruhe, Ordnung oder Sicherheit ernsthaft gestört oder die Gesund  -  heit von Personen unmittelbar gefährdet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Erlöschen
                            1  Die Bewilligung erlischt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  mit dem Tod des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinha  -  berin, vorbehältlich Artikel  8  Absatz  3;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  wenn während mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren von ihr  kein Gebrauch gemacht wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  mit Ablauf der Frist, für die sie erteilt wurde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/22/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  mit Meldung der Aufgabe des Gastgewerbes bzw. des Handels  mit gebrannten Wassern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Strafbestimmungen
                            1  Mit Busse wird bestraft, wer:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  ohne Bewilligung ein Gastgewerbe ausübt oder mit gebrannten  Wassern zu Trinkzwecken handelt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die mit der Bewilligung erteilten Befugnisse überschreitet, die Öff  -  nungszeiten und Zutrittsregelungen nicht beachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Verbot des Handels bzw. der Abgabe von alkoholischen Ge  -  tränken gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes missachtet;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  seinen Pflichten im Zusammenhang mit der Führung der Gäste  -  kontrolle nicht nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Auflagen missachtet oder der Schliessung des Betriebes nicht  nachkommt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  als Gast den Aufforderungen der Bewilligungsinhaberin oder des  Bewilligungsinhabers bzw. seines Personals zur Durchsetzung des  Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Ruhe, Ordnung und  Sicherheit oder zur Einhaltung der Schliessungszeiten keine Folge  leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  leichten Fällen kann auf eine Anzeige oder eine Strafe verzichtet werden.  Verwaltungsmassnahmen können unabhängig vom Ausgang des Strafver  -  fahrens angeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Mitteilung
                            1  Die gestützt auf dieses Gesetz ergangenen Strafentscheide sind den zu  -  ständigen Vollzugsbehörden mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche beim Vollzug dieses Gesetzes erlangten Daten dürfen, soweit sie  die Empfängerinnen und Empfänger für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf  -  gaben benötigen, weitergegeben werden.  7. Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Verfahren und Rechtsschutz
                            1  Verfahren und Rechtsschutz richten sich unter Vorbehalt der nachfolgen  -  den Absätze nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschwerden gegen raumwirksame Verfügungen, die im koordinierten Ver  -  fahren zu erlassen sind, richten sich nach dem Raumentwicklungs- und  Baugesetz  2  )  .  1)  GS  III  G/1  2)  GS  VII  B/1/1  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/22/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschwerden gegen Bewilligungen einer Gelegenheitswirtschaft gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Absatz  2   sowie   gegen   Zwangsschliessungsverfügungen   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  31 haben keine aufschiebende Wirkung.  8. Weitere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Gelegenheitswirtschaften
                            1  Der Regierungsrat kann für Gelegenheitswirtschaften Erleichterungen vor  -  sehen, insbesondere hinsichtlich der persönlichen und betrieblichen Voraus  -  setzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Übergangsrecht
                            1  Bisherige Bewilligungen bleiben gültig. Änderungen und Entzug richten  sich nach neuem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   hängige   Gesuche   sind   nach   neuem  Recht zu beurteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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