Beschluss über die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht
                            7. 5. 2006 – 30/31  VI  A/1/4/1  Beschluss über die Durchführung der gegenseitigen  Unterstützungspflicht  (Vom 21. März 2006)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  99  Buchstabe  b  der  Kantonsverfassung  1)  ,  das  Gesetz  vom 2. Mai 1993 über den Finanzhaushalt der Gemeinden  2)  und die Verord-  nung  vom  28.  April  2004  über  die  Durchführung  der  gegenseitigen  Unter-  stützungspflicht  3)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Fachstelle für Gemeindefragen  Zuständige  kantonale  Verwaltungsbehörde  im  Sinne  der  Verordnung  über  die Durchführung der gegenseitigen Unterstützungspflicht ist die Fachstelle  für Gemeindefragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Inkrafttreten  Dieser Beschluss tritt nach der Landsgemeinde 2006 sofort in Kraft.  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1)  GS I A/1/1  2)  GS VI A/1/3  3)  GS VI A/1/4