Schaffung einer Wirtschaftsinformatik-Schule (WIS) an der Höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule Aarau-Solothurn in Olten
                            Schaffung einer Wirtschaftsinformatik-  Schule (WIS) an der Höheren Wirtschafts-  und Verwaltungsschule Aarau-Solothurn  in Olten  Vom 23. November 1988 (Stand 1. April 1989)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf § 2 des Gesetzes über die Berufsbildung und die Erwachsenen  -  bildung vom 1. Dezember 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
                        
                        
                    
                    
                    
                17. Oktober 1988
                            beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Der Kanton Solothurn führt ab Beginn des Studienjahres 1989/1990 eine  Wirtschaftsinformatik-Schule WIS/HWV.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die WIS/HWV wird organisatorisch und administrativ der Höheren Wirt  -  schafts- und Verwaltungsschule Aargau-Solothurn in Olten (HWV Olten)  angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die jährlichen Kredite sind zulasten der Laufenden Rechnung in den Vor  -  anschlag aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. Er tritt auf  einen vom Regierungsrat festgesetzten Zeitpunkt in Kraft.  Die Referendumsfrist ist am 2. März 1989 unbenutzt abgelaufen.  Inkrafttreten am 1. April 1989 (RRB vom 28. März 1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  416.111  .  GS 91, 227
                        
                        
                    
                    
                    
                
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