Kantonsratsbeschluss betreffend Beteiligung des Kantons am Innovationsnetzwerk Zug
                            913.2  Kantonsratsbeschluss  betreffend Beteiligung des Kantons  am Innovationsnetzwerk Zug  vom 27. September 2001  1)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Bst. b der Kantonsverfassung2),  beschliesst:  § 1  1  Der Kanton beteiligt sich am Projekt «Innovationsnetzwerk Zug».  2  Mit diesem Netzwerk werden folgende Ziele angestrebt:  a)   Stärkung  der  Innovationskraft  und  der  Wettbewerbsfähigkeit  der  Zuger  Wirtschaft und der Zuger Arbeitnehmenden durch Ausbildung und Infor-  mation;  b)  Positionierung der Höheren Fachschulen im Kanton Zug als kompetente  Innovationspartnerinnen;  c)   Förderung  der  Kooperation  unter  Höheren  Fachschulen  und  weiteren  Bildungsinstituten  sowie  der  Wirtschaft  unter  Nutzung  gemeinsamer  Ressourcen.  § 2  Der  Kanton  leistet  an  das  Projekt  «Innovationsnetzwerk  Zug»  für  die  Jahre 2002–2005 einen Beitrag von maximal insgesamt Fr. 1 400 000.–.  § 3  Der  Kanton  beauftragt  im  Rahmen  des  Aufbaus  und  Betriebs  des  Netz-  werks den Verein für Technologie und Wirtschaft (VTW) als Trägerverein mit  der Führung der Fachstelle Technologie, Wirtschaft und Innovation.  1)  GS 27, 281  2)  BGS 111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            913.2  § 4  Die zuständige Direktion:  a)   genehmigt die Statuten des Trägervereins;  b)  genehmigt das Budget des Projekts «Innovationsnetzwerk Zug»;  c)   erteilt dem Verein für Technologie und Wirtschaft einen Leistungsauftrag,  genehmigt die Jahresziele und überprüft die Zielerreichung;  d)  genehmigt dessen Jahresrechnung;  e)   legt den jährlichen Beitrag fest;  f)   entsendet eine angemessene Vertretung in den Vereinsvorstand.  § 5  Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2005.  § 6  Dieser Beschluss tritt nach unbenützter Referendumsfrist (§ 34 der Kan-  tonsverfassung) oder nach Annahme durch das Volk am Tag nach der Veröf-  fentlichung im Amtsblatt in Kraft  1)  .  1)  Inkrafttreten am 8. Dezember 2001