Verordnung über die Beiträge aus dem Gewässerrenaturierungsfonds
                            VIII B/21/5/1  Verordnung über die Beiträge aus dem  Gewässerrenaturierungsfonds  (Gewässerrenaturierungsfonds-Beitragsverordnung, GRFBV)  Vom 17. November 2020 (Stand 1. Dezember 2020)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung über den Gewässerrenaturie  -  rungsfonds  1  )  ,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese   Verordnung   regelt   die   Höhe   von   finanziellen   Beiträgen   aus   dem  Gewässerrenaturierungsfonds   in   den   einzelnen   Förderkategorien   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über den Gewässerrenaturierungsfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsätze
                            1  Die   Beiträge   aus   dem   Gewässerrenaturierungsfonds   werden   koordiniert  mit den Bundesbeiträgen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Grundbeitrag des Kantons beträgt bei allen förderberechtigten Vorha  -  ben 35 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überschreiten   der  Kantonsbeitrag  und  Bundesbeitrag   zusammen   80  Pro  -  zent   der   beitragsberechtigten   Kosten,   wird   der   Kantonsbeitrag   entspre  -  chend gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gewässerrenaturierungen
                            1  An Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a, b, e und f der Verord  -  nung über den Gewässerrenaturierungsfonds leistet der Kanton Beiträge in  gleicher Höhe wie der Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten  bleibt   eine   Kürzung   des   Kantonsbeitrages   in   den  Fällen   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 Absatz 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Andere Vorhaben
                            1  Bei Vorhaben gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c, d und g der Verord  -  nung   über   den   Gewässerrenaturierungsfonds   bemisst   sich   die   Höhe   des  Beitrags am Verbesserungspotenzial und dem Kosten-Nutzen-Verhältnis der  Massnahme.  1)  GS  VIII  B/21/5  SBE 2020 35  1