Interkantonale Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung
                            Interkantonale Vereinbarung   über die Ausbildung in  Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe  ausgenommen) und ihre Finanzierung  vom  04.03.  1996   (Fassung in Kraft getreten am 01.01.1996  )  Auf Anregung der Westschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz,  im  Hinblick  auf  die  in  Anwendung  der  ersten  Vereinbarung  und ihrer Nachträge und Anhänge in den Jahren 1986 bis 1994  gesammelten Erfahrungen,  Finanzierungsausgleich  für  die  Ausbildung  der  Studierenden  und      Schüler(innen)      aus      den      Unt  erzeichnerkantonen  beschränken soll,  schliessen die Kantone Bern, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg,  Tessin,  Waadt  und  Wallis  folgende  Vereinbarung  über  die  Ausbildung  in  Berufen  des  Gesundheitswesens  (medizinische  Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung  ab:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Parteien
                            Parteien  in  dieser  Vereinbarung  sind  die  Kantone  Bern,  Freiburg,  Genf,  Jura, Neuenburg, Tessin, Wallis und Waadt (Unterzeichnerkantone).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufnahme weiterer Kantone
                            Der  Vereinbarung  können  weitere  Kantone  beitreten,  soweit  sie  sämt  liche  Vereinbarungsbestimmungen annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Besondere Abkommen mit Dritten
                            1    Die  Unterzeichnerkantone  verpflichten  sich  zum  Verzicht  auf  besondere  Abkommen  mit  Dritten,  die  vorteilhafter  als  diese  Vereinbarung  sind  oder  den übrigen Parteien zum Nachte  il gereichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie informieren sich gegenseitig vor jedem Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ziele der Vereinbarung
                            Die Vereinbarung bezweckt:  –  die   Freiheit   der   Ausbildungsbewerber(innen)   in   der   Wahl   ihres  Ausbildungsortes     unter     den     von     den     Unterzeichnerkantonen  finanzie  rten     oder     subventionierten     Schulen     und     gleichartige  Aufnahmebedingungen in diesen Schulen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –  die     Harmonisierung     der     finanziellen     Ausbildungsbedingungen,  unabhängig   von   dem   durch   die   Studierenden   oder   Schüler(innen)  gewählten Ausbildungsort;  –  die  Gestattun  g  der  Kantone  die  bewilligten  Kosten  teilweise  für  die  Ausbildung    der    Studierenden    oder    Schüler(innen)    aus    anderen  Kantonen zu decken ;  –  die Einführung eines Systems statistischer Informationen zuhanden der  Schulen    und    Kantone    zur    Förderung    der    Entwicklun  g    von  Programmangeboten,             die             der             Nachfrage             der  Ausbildungsbewerber(innen)  und  dem  Bedarf  im  Gesundheitssystem  entsprechen;  –  die Einführung eines Systems zur Planung der Ausbildungsprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Geltungsbereich
                            1    Die  Kantone  erstellen  gemeinsam  die  Lis  ten  der  Ausbildungen,  Schulen  und Programme, für die die Vereinbarung gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Diese Fristen sind im Anhang V enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 1. Ausbildungen
                            Die     berücksichtigten     Ausbildungen     führen     zu     einem     Diplom,  Fähigkeitsausweis      oder      Fachausweis      in      einem      Beruf      des  Gesundheitswesens  (oder  in  einer  Spezialisierung  eines  solchen  Berufes)  im  Sinne  der  Gesetzgebung  des  Kantons,  in  dem  die  Schule  oder  das  Ausbildungszentrum ihren oder seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 2. Schulen
                            Die  berücksichtigten  Schulen  und  Ausbildungszentren  sind  öffentlich  oder  von öffentlichem Interesse und von dem Kanton subventioniert, in dem sie  ihren Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 3. Programme
                            Die berücksichtigten Ausbildungsprogramme führen zu einem Diplom oder  Ausweis,  das  oder  der  in  der  Schweiz  durch  die  von  den  Kantonen  beauftragten   Instanzen   (Schweizerisches   Rotes   Kreuz,   Berufsverbände,  Interverband für Rettungswesen usw.) anerkannt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Änderungen der Listen
                            1  Eine     Änderung     der     Listen     setzt     die     Einwilligung     aller  Unterzeichnerkantone voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  gegen  seitigen  Verpflichtungen  der  Kantone  bleiben  jedoch  für  die  zum    Zeitpunkt    einer    Abänderung    bereits    aufgenommenen    oder    in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung  stehenden  Studierenden  oder  Schüler(innen)  bis  zum  Ende  ihrer Ausbildung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ausbildnerkanton, Schuldnerkanton
                            1    Als  Ausbildnerkanton  gilt  der  Kanton,  in  dem  die  Schule  oder  das  Ausbildungszentrum ihren bzw. seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Als  Schuldnerkanton  gilt  der  Kanton,  aus  dem  die  Studierenden  und  Schüler(innen) kommen (Herkunftskanton).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Bestimmung des Herkunfts kantons der Studierenden und
                            Schüler(innen)  Der Herkunftskanton der Studierenden und Schüler(innen) wird durch ihren  zum   Zeitpunkt   der   Einreichung   der   ersten   Bewerbungsakte   gültigen  Wohnsitz im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Schweizer Studierende aus dem Ausland
                            Als  Herkunftskanton  von  Schweizer  Studierenden  und  Schüler(innen)  mit  Wohnsitz   im   Ausland   gilt   der   Heimatkanton,   sofern   dieser   zu   den  Unterzeichnerkantonen gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Andere Studierende und Schüler(innen)
                            Studiere  nden und Schüler(inne)n aus Kantonen, die die Vereinbarung nicht  unterzeichnet    haben,    oder    aus    dem    Ausland,    mit    Ausnahme    der  Studierenden     und     Schüler(innen)     nach     Artikel     12,     stellt     der  Ausbildnerkanton mindestens die Pauschale nach Anhang I in Rechnung.  Ar  t. 14  Verpflichtungen der Kantone
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Finanzielle Verpflichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Schuldnerkantone verpflichten sich, für jeden Ausbildungsmonat, den  ihre      Studierenden      und      Schüler(innen)      absolviert      haben,      den  Ausbildnerkantonen einen Pauschalbetrag zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der P  auschalbetrag ist in Anhang I aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Rechnungen  werden  am  Ende  jedes  Kalenderjahres  zusammen  mit  der Namenliste der betroffenen Studierenden und Schüler(innen) vorgelegt.  Sie  enthalten  auch  eine  Kanzleigebühr  von  1.5   ‰  des  Nominalwertes,  auf  den   sich der Austausch zwischen den Kantonen beläuft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 2. Jahresstatistik und Liste der Studierenden und Schüler(innen)
                            1    Die  Kantone  verpflichten  sich,  von  den  Schulen  und  Ausbildungszentren  eine   Jahresstatistik   über   Tätigkeit   und   Finanzen   und   die   Liste   der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Studierenden   und   Schüler(innen),   für   die   Rechnung   erstellt   wird,   zu  verlangen (Anhang VI).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Statistiken  werden  im  Jahresbericht  zuhanden  der  Westschweizer  Sanitätsdirektoren  konferenz veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 3. Aufnahmen
                            1    Die  Kantone  verpflichten  sich,  von  den  Schulen  und  Ausbildungszentren  nach   Artikel   7   zu   verlangen,   dass   sie   in   angemessenem   Verhältnis  Studierende   oder   Schüler(innen)   aus   anderen   Unterzeichnerkantonen  aufneh  men und ihnen vor Studierenden oder Schüler(inne)n aus Kantonen,  die die Vereinbarung nicht unterzeichnet haben, den Vorrang geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Ein  Delegierter  der  interkantonalen  Koordinationsstelle  kann  an  den  Sitzungen        der        Aufnahmekommissionen        der        Schulen        und  Aus  bildungszentren teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 4. Studierenden -Statut
                            1     Die   Kantone   Freiburg,   Genf,   Jura,   Neuenburg,   Waadt   und   Wallis  verpflichten   sich,   dass   in   ihren   Schulen   und   Ausbildungszentren   die  gleichen  rechtlichen  Bestimmungen  für  Studierende  angewendet  werden  (Anhang IV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulen  der  Kantone  Freiburg,  Jura,  Neuenburg,  Waadt  und  Wallis  bezahlen ihren Studierenden Praktikumsentschädigungen in gleicher Höhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 5. Finanzielle Bedingungen für Studierende und Schüler(innen)
                            Die     Kantone     verpflichten     sich,     dass     in     ihren     Schulen     und  Ausbildungszentren   die   gleichen  finanziellen   Bedingungen   für   ihre  Studierenden und Schülerinnen angewendet werden (Anhang II).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 6. Zusammenarbeit im Praktikumsbereich
                            1     Je   nach   Verfügbarkeit   können   die   Schulen   und   Ausbildungszentren  Praktikumsplätze  in  allen  Unterzeichnerkantonen  benützen.  Sie  haben  den  Vorrang  in  dem  Kanton,  wo  sie  ihren  Sitz  haben.  Die  Koordination  der  Praktika bleibt den Schulen und Ausbildungszentren  überlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Die   finanzielle   Erstattung   bei   Benützung   von   Praktikumsplätzen  ausserhalb des Kantons ist Gegenstand von Anhang III.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 7. Planung
                            Die Kantone verpflichten sich, keine neuen Programme zu subventionieren,  ohne     deren     Notwendigkeit     im     Hinb  lick     auf     das     bestehende  Ausbildungsangebot   in   den   übrigen   Kantonen   abgeklärt   und   letztere  konsultiert zu haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Interkantonale Koordinationsstelle
                            1    Eine  interkantonale  Koordinationsstelle,  der  je  ein  Vertreter  oder  eine  Vertreterin    der    Unterzeichn  erkantone    und    ein    Präsident    oder    eine  Präsidentin         angehört,         wird         von         der         Westschweizer  Sanitätsdirektorenkonferenz bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Kontakte zwischen der interkantonalen Koordinationsstelle und einer  Schule  oder  einem  Ausbildungszentrum  erfolgen  über  den  Vertreter  oder  die Vertreterin des Kantons, in dem die betroffene Ausbildungseinrichtung  ihren Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die interkantonale Koordinationsstelle prüft alle Probleme, die sich beim  Vollzug  der  Vereinbarung  stellen.  Sie  äussert  sich  vorgängig  zu  den  Massnah  men         der         Ausbildungsplanung         sowie         über         die  Informationskoordination.   Sie   erstellt   den   Jahresbericht   zuhanden   der  Westschweizer Sanitätsdirektorenkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Streitfälle zwischen Kantonen
                            1    Sind  die  Kantone  über  die  Ausführung  der  Vereinbarung  nicht  e  inig,  so  versucht  die  interkantonale  Koordinationsstelle,  den  Streit  der  Parteien  zu  schlichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht       beigelegte       Streitfälle       werden       der       Westschweizer  Sanitätsdirektorenkonferenz zur Vermittlung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der ordentliche Rechtsweg bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anhänge und Übergangsbestimmung
                            Die     folgenden     Anhänge     sind     integrierender     Bestandteil     dieser  Vereinbarung:  Anhang I:  Geltende Pauschalen für die Zahlungen unter den Kantonen;  Anhang II:  Finanzielle     Bedingungen     für     die     Studierenden     und  Schüler(innen);  Anhang III:  Praktika  der  Studierenden  und  Schüler(innen)  und  Zahlung  an die Schulen;  Anhang IV:  Studierenden  -  Statut;  Anhang V:  Listen       der       Ausbildungen,       der       Schulen       und  Ausbildungszentren    und    der    Programme,    für    die    die  Vereinbarung gilt;  Anhang VI:  Die  von  den  Schulen  und  Ausbildungszentren  verlangten  Statistiken und weiteren Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Dauer der Vereinbarung
                            Diese  Vereinbarung  wird  für  eine  unbestimmte  Zeitdauer  abgeschlossen.  Sie   ist   mit   einjähriger   Voranmeldung   auf   Jahresende   kündbar.   Die  eingegangenen     Verpflichtungen     jedes     Kantons     gegenüber     seinen  Angehörigen gelten bis zum Abschluss ihrer Ausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkrafttreten
                            Die  Vereinbarung  tritt  am  1.  Januar  1996  in  Kraft.  Die  interkantonale  Vereinbarung   vom   21.   November   1986   über   die   Finanzierung   der  Ausbildung   in   Berufen   des   Gesundheitswesens   (medizinische   Berufe  ausgenommen) und ihre Anhänge und Nachträge werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Gesetzliche Genehmigungen
                            Die  den  Kantonen  eigenen  Genehmigungs  -  oder  Ratifikationsverfahren  bleiben vorbehalten.  Genehmigung  Diese  Vereinbarung  ist  vom  Staatsrat  am  10.12.1996  genehmigt  worden  (SGF 821.10.51).  Anhang I  Geltende Pauschalen für die Zahlungen unter den  Kantonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Pauschale
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996  bezahlt  der  Herkunftskanton  der  Studierenden  (  oder  der  Schüler  oder    Lehrlinge)    dem    Ausbildnerkanton    einen    Pauschalbetrag    von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  000   Franken pro Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Diese  Pauschale  erhöht  sich  um  500  Franken  pro  Jahr,  so  dass  sie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  000   Franken im Jahr 2000 erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verfahren
                            Die   interkantonale   Koordinatio  nsstelle   wird   mit   der   Sammlung   der  Statistiken  über  die  Tätigkeit  der  Schulen  und  mit  der  Rechnungsstellung  an die Kantone betraut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang II  Finanzielle Bedingungen für die Studierenden  *  *    Werte 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.Bewerbungsgebühr: 150 Franken pro eingereichtes Dos  sier  Diese  Gebühr  ist  einheitlich  in  den  Kantonen  Freiburg,  Genf  *  ,  Jura,  Neuenburg, Waadt und Wallis.  *    In   Genf   profitieren   Genfer   Studierende   von   der   Unentgeltlichkeit   der  Ausbildung   im   Sinne   des   Gesetzes   vom   4.   Oktober   1989   über   die  Ausbildungsförderung  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Schulgeld: 250 Franken pro Ausbildungssemester  Dieses  Schulgeld  ist  einheitlich  in  den  Kantonen  Freiburg,  Genf  ,  Jura,  Neuenburg, Waadt und Wallis.  Im Schulgeld nicht inbegriffen sind insbesondere:  –  Schulmaterial, Photokopien, den Studierenden von  der Schule gelieferte  Bücher,  –  Prüfungsgebühren,   Kosten   für   die   Ausstellung   der   Diplome   und  Ausweise  und  Gebühren  für  die  Registrierung  beim  Schweizerischen  Roten Kreuz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Praktikumsentschädigung:  ·      In  den  Kantonen  Bern,  Freiburg,  Jura,  Neuenburg,  Waadt  und  Wallis  erhalten     die     Studierenden     eine     Praktikumsentschädigung     von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4800  Franken   pro Jahr.  Vor dem 1. Januar 1996 erworbene Ansprüche bleiben vorbehalten.  ·      Die   Schüler   und   Schülerinnen   aus   dem   Kant  on   Bern,   die   ihre  Ausbildung in den Schulen des Kantons Bern absolvieren, können eine  zusätzliche      Entschädigung      als      Ausbildungsbeihilfe      erhalten.  Vorbehalten  bleiben  frühere  Vereinbarungen  oder  Abkommen  dieses  Kantons mit anderen Deutschschweizer Kantonen.  ·      Der Kanton Genf zahlt keine Praktikumsentschädigung.  ·      Der Kanton Tessin wendet eine andere Entschädigungsregelung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang III  Praktika der Studierenden und Zahlung an die Schulen  Erstattungen bei Praktika ausserhalb des Kantons: 40 Franken pro  Tag  Dieser   Betrag   wird   der   Schule   von   der   Anstalt   bezahlt,   an   der   das  Praktikum   geleistet   wird,   aufgrund   einer   Aufstellung   der   tatsächlich  geleisteten Praktikumstage.  Der  Betrag  von  40  Franken  ist  der  in  den  Praktikumsverträgen  zwischen  den Schulen und Praktikumsstätten eingetragene Referenzbetrag.  Hinweis:  Die  Genfer  Anstalten  zahlen  keine  Praktikumserstattung;  die  Genfer  Schulen  erhalten  keine  Praktikumserstattung.  Die  Berner  Anstalten  zahlen eine nach den Ausbildungen variierende Praktikumserstattung.  Anhang IV  Studierenden-  Statut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Definition  Personen,    die    an    den    Schulen,    die    Personal    in    Berufen    des  Gesundheitswesens  ausbilden  *    und  ihren  Sitz  in  den  Kantonen  Freiburg,  Genf,  Jura,  Neuenburg,  Waadt  oder  Wallis  haben,  eine  Grundausbildung  absolvieren, sind St  udierende, unabhängig davon, ob es sich um öffentliche  oder um subventionierte private Schulen handelt.  *    Dies  gilt  für  folgende  Ausbildungen  (berufliche  Grundausbildung  in  der  Schule):         Arztgehilfin,         Ernährungsberaterin,         Dentalhygienikerin,  Krankenpflegeri  n  FASRK*,  Schwester  für  Kinderkrankenpflege,  Wochen-    und  Säuglingspflege*,  Psychiatrieschwester*,  Krankenschwester  für  allgemeine  Krankenpflege*,    Krankenschwester    (Niveau    I    und    II),    medizinische  Laborantin,     Fusspflegerin,     Physiotherapeutin,     Hebamme     (dreijä  hrige  Ausbildung),      technische      Operationsassistentin,      medizinisch-  technische  Radiologieassistentin  (*  die  asterisierten  Berufsbezeichnungen  entfallen  mit  der  Einführung  der  neuen  Ausbildungsbestimmungen  des  Schweizerischen  Roten Kreuzes).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erwerb  Die  recht  liche  Stellung  als  Studierende(r)  wird  mit  dem  Austausch  der  folgenden Dokumente erworben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Brief,  mit  dem  die  Schule  den  (die)  Bewerber(in)  über  seine  (ihre)  Aufnahme an die Schule benachrichtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Brief,  mit  dem  der  (die)  Bewerber(in)  bestätigt,  dass    er  (sie)  zum  von  der Schule angegebenen Datum die Ausbildung an der Schule antreten  wird.  Sie  wird  mit  dem  Tag  des  Schulbeginns  wirksam  und  endet  am  Tage  des  Austritts aus der Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausbildung  Die  genauen  Aufnahmebedingungen  werden  jedem  (jeder)  Bewerber(in)  schriftlich mitgeteilt.  Die  Studierenden  erhalten  die  Reglemente  über  Promotion  und  Erhalt  der  Berufstitel.    Allfällige    Änderungen    dieser    Reglemente    werden    den  Studierenden  ebenfalls  zur  Kenntnis  gebracht  und  auf  sie  angewendet:  in  diesem   Zusam  menhang   gelten   keine   erworbenen   Rechte,   wenn   nichts  anderes ausdrücklich vermerkt ist.  Die Ausbildungsmittel werden von der Schule bestimmt. Sie umfassen:  –  die theoretische und praktische Ausbildung im Klassenunterricht;  –  die klinische Ausbildung im  Praktikum;  –  das persönliche Studium.  Die  Praktika  werden  von  der  Schule  nach  den  zu  erreichenden  Zielen  bestimmt.  Die  Studierenden  werden  bei  der  Dotierung  der  Anstalt,  an  der  sie ihr Praktikum leisten, nicht zum Personalbestand gezählt. Die Anstalten,  die  Praktikantinnen  und  Praktikanten  aufnehmen,  beteiligen  sich  an  deren  Ausbildung.  Sie  bieten  eine  Betreuung  an,  die  die  rechtliche  Stellung  der  Studierenden und die Qualität der Ausbildung gewährleistet.  Das    Wochenprogramm    der    Studierenden    umfasst    im    Durchschnitt  höchstens 35 Stunden.  Die   Studierenden   verfügen   über   genügend   Zeit   für   ihr   persönliches  Studium.  Soweit   es   der   Erreichung   der   Ausbildungsziele   dient,   können   die  Studierenden  einen  Teil  ihrer  Praktika  nach  flexiblem  Arbeitsplan  leisten,  einschliess  lich   samstags   und   sonntags,   abends   und   nachts.   Solche  Praktikumseinsätze zu ausserordentlichen Arbeitszeiten geben kein Anrecht  auf    eine    finanzielle    Entschädigung    und    müssen    von    der    Schule  ausdrücklich genehmigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Freie Tage  Die   Studierenden   haben  am   Samstag,   Sonntag   und   an   gesetzlichen  Feiertagen frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Ferien  Die Schule setzt die Feriendaten für jede(n) Studierende(n) fest. Die Ferien  umfassen      mindestens      neun      Wochen      im      Jahr,      davon      vier  zusammenhängende Wochen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Versicherungen  Nichtberufliche Kra  nkheiten und Unfälle: die Studierenden müssen sich für  mindestens     folgende     Leistungen     versichern:     ambulante     ärztliche  Behandlung,  Arzneimittel,  Hospitalisierung  in  der  allgemeinen  Abteilung  in der ganzen Schweiz. Sie zahlen ihre Prämien selbst.  Berufskrank  heiten und -  unfälle werden von der Schule versichert.  Die  Haftpflichtversicherung  zur  Deckung  von  Schäden,  die  während  eines  Praktikums  Drittpersonen  verursacht  werden,  wird  von  der  Institution,  an  der das Praktikum erfolgt, übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Gesundheitskontro  llen  Von  der  Schule  verlangte  ärztliche  Kontrollen,  Laboruntersuchungen  und  Impfungen  gehen  zu  Lasten  der  Schule,  ausser  wenn  sie  schon  vor  dem  Eintritt verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Sozialabgaben (AHV, IV, EO, ALV)  Die Studierenden unterliegen den allgemeinen Bestim  mungen, die auf dem  Gebiet der Sozialversicherungsbeiträge für Studierende gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Finanzielle Bedingungen  Die  Schule  kann  eine  Gebühr  für  Aufnahmebewerbungen  erheben.  Diese  Gebühr  wird  nicht  rückerstattet,  selbst  wenn  die  Aufnahmebehörde  einen  negativen  Entscheid trifft oder wenn die Bewerbung zurückgezogen wird.  Für  den  Unterricht  kann  die  Schule  semesterweise  eine  Einschreibegebühr  erheben.  Das  Unterrichtsmaterial  und  die  mit  dem  Erhalt  des  Diploms  verbundenen  Kosten gehen zu Lasten der Studierenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die  Studierenden  können  sich  in  den  Restaurants  der  Anstalten,  in  denen  sie  ihr  Praktikum  absolvieren,  zum  selben  Preis  wie  das  Anstaltspersonal  verpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Studentenausweis  Die  Studierenden  erhalten  einen  Studentenausweis,  in  dem  die  jeweilige  Gültigke  itsdauer vermerkt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Berufsgeheimnis  Die    Studierenden    sind    gehalten,    das    Berufsgeheimnis    gemäss    der  einschlägigen kantonalen und Bundesgesetzgebung zu wahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Beschwerderecht  Die  Studierenden  können  gegen  Verfügungen,  die  gegen  dieses  Statut  verstossen,     Beschwerde     erheben.     Der     Beschwerdeweg     wird     im  Organisationsreglement jeder Schule angegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Genehmigung und Inkrafttreten  Dieses  Statut  ist  in  den  Schulen  anwendbar,  die  Personal  in  Berufen  des  Gesundheitswesens  ausbilden  und  ihren  Sitz  in  den  Kantonen  Freiburg,  Genf,  Jura,  Neuenburg,  Waadt  oder  Wallis  haben;  Änderungen  dieses  Statuts  werden  auf  alle  Studierenden  angewendet,  wenn  nichts  anderes  ausdrücklich vermerkt ist.  Es tritt für alle Studierenden in Kraft, die ihre Ausbildung nach dem 1  . Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1994 begonnen haben.  Anhang V  Listen der Ausbildungen, Schulen und Ausbildungszentren  und der Programme, für die die Vereinbarung gilt  AUSBILDUNGEN:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   – Spitalgehilfin/Spitalgehilfe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   – Pflegeassistentin/Pflegeassistent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   – Rettungssanitäter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   – Arztgehilfin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   – Ernährungsberaterin/Ernährungsberater
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   – Ergotherapeutin/Ergotherapeut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   – Dentalhygienikerin/Dentalhygieniker
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   – Anästhesieschwester/Anästhesiepfleger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   – Krankenpflegerin/Krankenpfleger FASRK  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.   – Operationsschwester/Opera  tionspfleger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.   – Gesundheitsschwester
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.   – Schwester für Kinderkrankenpflege, Wochen  - und Säuglingspflege  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.   – Krankenschwester/Krankenpfleger für Psychiatrie  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.   – Krankenschwester/Krankenpfleger für allgemeine Krankenpflege  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.   – Krankenschwest  er/Krankenpfleger für Intensivpflege und  Reanimation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.   – Krankenschwester/Krankenpfleger (Niveau I und II)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.   – spez. Krankenschwester/Krankenpfleger für Gerontologie und  Geriatrie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.   – spez. Krankenschwester für Kinderkrankenpflege, Wochen  - und  Säugli  ngspflege  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.   – spez. Krankenschwester/Krankenpfleger für Psychiatrie  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.   – Krankenschwester  -Hebamme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.   – medizinische Laborantin/medizinischer Laborant
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.   – Kinderpflegerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.   – Fusspflegerin/Fusspfleger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.   – Physiotherapeutin/Physiotherapeut
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.   – technische Apothekergehilfin/technischer Apothekergehilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.   – Hebamme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.   – technische Operationsassistentin/technischer Operationsassistent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.   – medizinisch  -technische Radiologieassistentin/medizinisch  -  *    Bestimmte  Berufsbezeichnungen  entfallen  nach  der  vollständigen  Einführung  der neuen Ausbildungsbestimmungen des Schweizerischen Roten Kreuzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang VI  Die von den Schulen und Ausbildungszentren verlangten  Statistiken und weiteren Auskünfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            Die  Ka  ntone  verpflichten  sich,  von  den  Schulen  und  Ausbildungszentren  eine   Jahresstatistik   über   Tätigkeit   und   Finanzen   und   die   Liste   der  Studierenden, für die Rechnung erstellt wird, zu verlangen.  Die   Statistiken   werden   im   Jahresbericht   zuhanden   der   Westschweizer  Sanitätsdirektorenkonferenz veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Liste der Statistiken und Wegleitung für Benützer
                            Um  die  Zusammenstellung  gleichartiger  Statistiken  zu  erleichtern,  gibt  die  Koordinationsstelle   eine   Wegleitung   zuhanden   sämtlicher   Schulen   des  Ausbildungspools heraus.  Liste der verwendeten Dokumente:  Liste der Schulen und Ausbildungszentren  (Formular A)  Statistik der Bewerber(innen), Schüler(innen) und  Diplomierten  (Formular B)  Kartei der aufgenommenen Bewerber(innen), nach  Herkunftskanton  (Formular D)  Kartei der Schüler(innen), nach Herkunftskanton  (Formular E)  Jährliche Betriebsrechnungen, nach Ausbildungsprogramm  (Formular F)  (Wegleitung für die Benützer)  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.  0  3.1996  Erlass  Grunderlass  01.01.1996  —  Änderungstabelle  – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  04.  03  .199  6  0  1.01.1996  —