Bezeichnung des Obergerichts als Stundungsgericht, Konkursgericht und Nachlassbehörde für Banken und Sparkassen
                            1  Bezeichnung des Obergerichts als  Stundungsgericht, Konkursgericht und  Nachlassbehörde für Banken und  Sparkassen  RRB vom 23. April 1935  Das  Obergericht  wird  als  Stundungsgericht  für  die  Bankenstundung,  als  Konkursgericht  für  den  Bankenkonkurs  und  als  Nachlassbehörde  für  das  Nachlassverfahren von Banken bezeichnet.