Verordnung über das Amt für Bewährungshilfe
                            Verordnung  vom 6. Oktober 2008  über das Amt für Bewährungshilfe  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt    auf    die    Artikel    93  –95    und    376    des    Schweizerischen  Strafgesetzbuches (StGB);  gestützt  auf  Artikel  2  des  Einführungsgesetzes  vom  6.  Oktober  2006  zum  Strafgesetzbuch (EGStGB);  auf Antrag der Sicherheits  - und Justizdirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            Diese Verordnung regelt die Aufgaben des Amtes für Bewährungshilfe (das  Amt) in Anwendung des Bundesrechts und des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeine Aufgaben
                            1     Das   Amt   erfüllt   alle   im   Bundesrecht   und   im   kantonalen   Recht  vorgesehenen   Aufgaben   im   Bereich   der   Bewährungshilfe.   Es   n  immt  insbesondere folgende Aufgaben wahr:  a)   Es  gewährleistet  die  Bewährungshilfe  und  die  Befolgung  der  von  den  Gerichtsbehörden und vom Amt für Straf  - und Massnahmenvollzug und  Gefängnisse erteilten Weisungen (vgl. Art. 44 und 94 StGB).  b)   Es   stellt   im   Si  nne   der   durchgehenden   Betreuung   (Art.   3)   die  psychosoziale  und  erzieherische  Betreuung  der  in  Untersuchungshaft,  im   Freiheitsentzug   oder   unter   gerichtlicher   Anordnung   stehenden  Personen sicher.  c)   Es gewährleistet den Sozialdienst in den Gefängnissen des K  antons und  arbeitet mit dem Sozialdienst der Anstalten von Bellechasse zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   Es    erstattet    den    Gerichten    und    dem    Amt    für    Straf  -  und  Massnahmenvollzug    und    Gefängnisse    in    den    im    Bundesrecht  vorgesehenen Fällen Bericht (Sozialbericht) (vgl. Art. 93 Abs  . 3 und 95  StGB).  e)   Es  unterstützt  so  weit  wie  möglich  die  Angehörigen  der  gefangenen  Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Amt organisiert und beaufsichtigt den Vollzug der Strafe in Form der  gemeinnützigen Arbeit gemäss der Spezialgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es erteilt den Gefangenenbesuchern gemäss der Spezialgesetzgebung eine  Bewilligung und betreut sie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für die Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Amt mit weiteren Organen  und  Fachleuten  zusammen,  hauptsächlich  mit  den  Gerichtsbehörden,  dem  Amt    für    Stra  f-  und    Massnahmenvollzug    und    Gefängnisse,    den  Vollzugseinrichtungen   und   den   Ämtern   für   Bewährungshilfe   anderer  Kantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Durchgehende Betreuung
                            1    Mit  der  durchgehenden  Betreuung  soll  eine  längerfristige  Kohärenz  und  Kontinuität  in  der  psychosozialen  Begleitung  der  betroffenen  Person  in  allen Phasen des Strafverfahrens sichergestellt werden. Sie besteht in einer  individuellen    Begleitung    und    in    der    Abklärung    der    möglichen  Arbeitsrichtungen   und   Einsatzziele,   die   unter   Berücksichtigung   der  spezifischen Probleme der Person festzulegen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Während  der  Untersuchungshaft  erfolgt  die  Betreuung  in  Absprache  mit  der      verfahrensleitenden      Behörde,      während      des      Straf  -  und  Massnahmenvollzugs  in  Zusammenarbeit  mit  dem  Amt  für  Straf  -  und  Massnahmenvollzug und Gefängnisse sowie der Vollzugseinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3     Das   Amt   regelt   die   finanziellen   Angelegenheiten   der   Personen   in  Untersuchungshaft  sowie  der  im  Regime  des  Arbeitsexterna  ts  und  des  Arbeits  - und Wohnexternats stehenden Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Es  wirkt  mit  an  der  Ausarbeitung  des  Vollzugsplans  für  den  Straf  -  und  Massnahmenvollzug.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Materielle Unterstützung
                            1   Die materie  lle Unterstützung der gefangenen Personen und der Personen,  für  die  eine  Bewährungshilfe  angeordnet  wurde,  ist  in  der  Gesetzgebung  über die Sozialhilfe geregelt (vgl. Art. 96 StGB).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Bei   Bedarf   erbringt   das   Amt   jedoch   für   gefangene   Personen   und  Personen,  für  die  eine  Bewährungshilfe  angeordnet  wurde,  eine  punktuelle  materielle  Unterstützung,  sei  dies  in  Form  von  Geldleistungen  (sofortige
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzhilfe)       oder       in       Form       von       Naturalleistungen       (z.B.  Zurverfügungstellung eines Möbellagers).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Informationen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2     Das   Amt   wirkt   in   seinem   Tätigkeitsbereich   bei   der   allgemeinen  Information der Öffentlichkeit, der Fachstellen, der Ausbildungsstätten und  der anderen betroffenen Organisationen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Es  betei  ligt  sich  an  den  Überlegungen  über  die  Strafvollzugspolitik  und  wirkt an deren Entwicklung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenmitteilung
                            1    Wurde  für  eine  gefangene  Person  Bewährungshilfe  angeordnet  oder  wurden  ihr  Weisungen  erteilt,  so  übermitteln  die  Gerichtsbehörden  dem  Amt   eine   Kopie   der   Urteile   (schriftliches   Dispositiv,   rechtskräftige,  ausgefertigte   Urteile,   rechtskräftige   Strafbefehle)     sowie   der   in   den  Strafakten enthaltenen psychiatrischen Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die Gerichtsschreiberei übergibt dem Amt auf Anfrage die vollständigen  Strafakten oder Auszüge aus diesen Akten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Das  Amt  für  Straf  -  und  Massnahmenvollzug  und  Gefängnisse  informiert  das     Amt   für   Bewährungshilfe   unverzüglich   über   die   bevorstehende  Entlassung   der   gefangenen   Personen,   für   die   eine   Bewährungshilfe  vorgesehen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zutritt zu den Strafeinrichtungen
                            1    Die  Mitar  beiterinnen  und  Mitarbeiter  des  Amtes  haben  freien  Zutritt  zu  den  Anstalten  von  Bellechasse  und  den  Gefängnissen,  um  sich  unter  Ausschluss von Dritten mit den verurteilten Personen zu unterhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2      Diese    Unterredungen    finden    gemäss    den    für    die    Haft  -    oder  Vollzugsanstalt geltenden Bestimmungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Änderung bisherigen Rechts
                            Die  Verordnung  vom  12.  März  2002  über  die  Zuständigkeitsbereiche  der  Direktionen  des  Staatsrats  und  der  Staatskanzlei  (ZDirV)  (SGF  122.0.12)  wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das   Reglement   vom   10.   Dezember   1973   betreffend   das   Amt   für  Bewährungshilfe (SGF 340.42) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.