Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor
                            Richtlinien zur Beurteilung von Gesuchen gemäss  Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen  Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im  Kultursektor  Vom 9. Juli 2020 (Stand 16. April 2020)  Die Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug,  gestützt auf § 4 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über die Umsetzung der Ver  -  ordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coro  -  navirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur) vom  16.  April 2020  1  )  ,  die Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen  Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Ver  -  ordnung Kultur) vom 20. März 2020  2  )  ,  die Richtlinien zur COVID-Verord  -  nung Kultur des Bundes vom 6. April 2020 und  die Leistungsvereinbarung  zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft  und dem Kanton Zug  betreffend die COVID-Verordnung Kultur vom 21. April 2020 und 22. April  2020,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Diese Richtlinien erläutern den Ablauf der Gesucheingabe, den Inhalt der  Gesuche sowie das Verfahren der Gesuchprüfung. Sie ergänzen dabei die  rechtlichen Grundlagen vonseiten Bund und Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Subsidiarität
                            1  Beiträge   gemäss   COVID-Verordnung   Kultur   werden   nur   subsidiär   zu  anderen Beiträgen von Bund und Kantonen ausgerichtet.  1)  BGS  612.15  2)  SR  442.15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere folgende Beiträge gehen jenen gestützt auf die COVID-Ver  -  ordnung Kultur vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bereits gesprochene Beiträge des Kantons an abgesagte Veranstaltun  -  gen, sofern die entsprechenden Kosten ausgewiesen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Zahlungen aufgrund von Leistungsvereinbarungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Beiträge von Sponsoren und Stiftungen, welche trotz Absage geleistet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Gesucheingabe
                            1  Gesuche   um   Soforthilfen   und   Ausfallentschädigungen   können   vom  17.  April 2020 bis am 20. September 2020 eingereicht werden. Sie sind  elektronisch mittels Formulars, das auf der Website des Amtes für Kultur  aufgeschaltet ist, einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Inhalt des Gesuchs
                            1  Gesuche müssen vollständig ausgefüllt eingereicht werden. Es sind unauf  -  gefordert sämtliche relevanten Informationen anzugeben sowie die im Ge  -  suchsformular geforderten Unterlagen einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unvollständige Gesuche sind innert einer Frist von 2 Werktagen ab Auf  -  forderung zu vervollständigen. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird  auf das Gesuch nicht eingetreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verfahren
                            1  Die Gesuche werden in einem ersten Schritt formal auf die Anspruchsbe  -  rechtigung gemäss COVID-Verordnung Kultur geprüft. Im Anschluss wer  -  den formal zugelassene Gesuche inhaltlich geprüft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Höhe der anrechenbaren Ausfallentschädigung entscheidet ein  Gremium mit zwei Vertretern des Amtes für Kultur, einer Vertretung des Di  -  rektionssekretariats der Direktion für Bildung und Kultur und einer Vertre  -  tung der Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Entscheid des Gremiums wird als Antrag dem Vorsteher der Direktion  für Bildung und Kultur zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Anträge mit einer Ausfallentschädigung von über 20'000 Franken (inkl.  Bundesbeitrag) werden dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Anspruchsberechtigung und Abgrenzung
                            1  Prioritär behandelt werden Kulturunternehmen und Kulturschaffende:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  deren Bedarf nach Unterstützung nachweisbar eine hohe Dringlichkeit  zur Aufrechterhaltung der Liquidität (Darlehen) und zur Existenzsi  -  cherung (Ausfallentschädigungen) hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die andere zumutbare Massnahmen zur Schadensminderung bereits  ausgeschöpft haben; dazu zählen insbesondere alle Massnahmen, die  vollumfänglich vom Bund finanziert werden (wie etwa Kurzarbeits  -  entschädigung,   Erwerbsersatz   via  Ausgleichskasse,   Soforthilfe   bei  Suisseculture Sociale, Unterstützungsbeitrag des Bundes für Kultur  -  vereine  im  Laienbereich   und dgl.)  und die  möglichen  kantonalen  Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  an deren Aufgabenerfüllung zugunsten der Öffentlichkeit ein ausge  -  wiesenes Interesse des Kantons besteht und die aus diesem Grund in  -  nerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens einmal einen Unter  -  stützungsbeitrag der öffentlichen Hand erhalten haben (wie etwa För  -  derbeiträge   oder   Projektbeiträge   durch   das   Amt   für   Kultur   des  Kantons Zug und dgl.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  welche direkt betroffen sind (wie etwa Konzertveranstalter, Künstle  -  rinnen und Künstler, bühnennahe Berufe wie Tontechniker oder Ko  -  stümbildnerinnen und dgl.). Nicht behandelt werden können indirekt  Betroffene (wie etwa Schreiner, Floristinnen und dgl.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  deren Leistungen zur Angebotsvielfalt in der Region und zur Verbrei  -  tung sowie Förderung des regionalen Kulturschaffens  massgeblich  beitragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  deren Angebote relevant sind, um eine Wiederaufnahme und Konti  -  nuität des professionellen Kulturschaffens nach Beendigung der be  -  hördlichen Massnahmen zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darüber hinaus sollen folgende Kriterien zur Abgrenzung gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Im Bereich Design können ausschliesslich Betriebe oder Personen be  -  rücksichtigt werden, die nachweislich mehr als 50 % ihres Jahresum  -  satzes aus Aufträgen innerhalb des Kultursektors erwirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Im Bereich der Konzertlokale können ausschliesslich Betriebe berück  -  sichtigt werden, in deren Angebot mehr als 50 % kulturelle Live-Ver  -  anstaltungen   sind.   Unternehmen,   die   primär   Gastrobetriebe   und  Clubs/Bars sind, sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sollte aufgrund der allenfalls hohen Anzahl der Gesuche für Ausfallent  -  schädigungen eine weitere Priorisierung notwendig sein, so sollen unter den  gewinnorientierten Unternehmen Kleinst- und Kleinunternehmen bevorzugt  berücksichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundsätzlich gelten für alle Anträge von gewinnorientierten Unterneh  -  men, dass sie – analog zum Unterstützungsprogramm für Zuger Unterneh  -  men im Zusammenhang mit dem Coronavirus – vor Ausbruch der Krise  nicht bereits in finanziellen Schwierigkeiten waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Vollzug
                            1  Für den Vollzug ist die Direktion für Bildung und Kultur zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  09.07.2020  16.04.2020  Erlass  Erstfassung  GS 2020/043
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  09.07.2020  16.04.2020  Erstfassung  GS 2020/043