Verordnung über das Waldreservat En Allières auf dem Gebiet der Gemeinde Hauteville --> 721.3.15
                            1  Verordnung  vom 9. Dezember 2002  über das Waldreservat En Allières auf dem Gebiet der  Gemeinde Hauteville  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt  auf  das  Bundesgesetz  vo  m  1.  Juli  1966  über  den  Natur-  und  Heimatschutz;  gestützt auf das Bundesgesetz vom   4. Oktober 1991 über den Wald;  gestützt  auf  das  Gesetz  vom  2.  März    1999  über  den  Wald  und  den  Schutz  vor Naturereignissen;  gestützt  auf  den  Dienstba  rkeitsvertrag  vom  25.  November  2002  über  das  Waldreservat En Allières;  in Erwägung:  Der   Wald   En   Allières   auf   dem   Gebi  et   der   Gemeinde   Hauteville   ist  aufgrund   der   Vielfalt   und   der  Seltenheit   der   dort   vorkommenden  Pflanzenarten in ökologischer Hinsicht sehr wertvoll.  Zwischen den betroffenen Waldeigentümern und der Direktion des Innern  und  der  Landwirtschaft  wurde  ein  Dienstbarkeitsvertrag  über  50  Jahre  abgeschlossen.  Auf Antrag der Direktion des Innern und der Landwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1    Das  Gebiet  der  Gemeinde  Hauteville  ,  das  innerhalb  des  Perimeters  des  am  23.  September  2002  vom  Amt  für  Wald,  Wild  und  Fischerei  erstellten  Plans  im  Massstab  1:5000  liegt,  wi  rd  zum  Waldreservat  En  Allières  erklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Plan des Perimeters ist integrie  render Bestandteil dieser Verordnung  und kann beim Amt für Wald, Wild und Fischerei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3    Der  am  25.  November  2002  zwisch  en  den  betroffenen  Waldeigentümern  und  der  Direktion  des  Inne  rn  und  der  Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)    abgeschlossene  Dienstbarkeitsvertra  g wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Das  Waldreservat  En  Allières  umfa  sst  zwei  Sektoren,  deren  genaue  Abgrenzung auf dem in Artikel 1  erwähnten Plan aufgeführt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Sektor 1   (Totalreservat, 12,16 ha)  Innerhalb des Sektors 1 sind sämtliche waldbaulichen Eingriffe und die  Erstellung jeglicher Bauten und Anlagen verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Sektor 2   (Sonderwaldreservat, 13,95 ha)        Innerhalb    des    Sektors    2    werden      lediglich    die    Eingriffe    zur  Strukturierung  des  Bestandes  gemä  ss dem Strukturierungskonzept von  Philippe    Morier-Genoud    und    Robert    Jenni    vom    18.    Oktober    2000  vorgenommen.    Dieses    Strukturierungskonzept    ist    integrierender  Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald, Wild und  Fischerei eingesehen werden.        Alle   übrigen   waldbaulichen   Eingriffe,   die   Holznutzung   und   die  Erstellung  jeglicher  Bauten  und  An  lagen  sind  innerhalb  des  Sektors  2  verboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Folgende  Eingriffe  und  Tätigkeiten  sind  jedoch  in  beiden  Sektoren  weiterhin möglich:  a)     Eingriffe     im     Falle     einer     drohenden     Massenvermehrung     des  Borkenkäfers  in  den  angrenzenden  Waldbeständen.  Diese  Eingriffe  müssen  vom  Amt  für  Wald,  Wild  und  Fischerei  angeordnet  werden.  Das  Holz  wird  liegen  gelassen,  na  chdem  es  entastet  und  eventuell  entrindet wurde;  b)   waldbauliche  Eingriffe  entlang  den  Wanderwegen  zur  Gewährleistung  ihrer Sicherheit. Das Holz wird liegen gelassen;  c)   Unterhaltsarbeiten am Wanderweg;  d)   die  Ausübung  der  Jagd,  das  Sammeln  von  Pilzen  und  das  Wandern  unter Vorbehalt der eins  chlägigen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Das  Amt  für  Wald,  Wild  und  Fische  rei  wird  mit  dem  Vollzug  dieser  Verordnung beauftragt; sie  wird rückwirkend auf den 1. Dezember 2002 in  Kraft gesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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