Verordnung betreffend Azetylen, Sauerstoff und Kalziumkarbid
                            Verordnung betreffend Azetylen, Sauerstoff und  Kalziumkarbid  vom 16.01.1959 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2003)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   die   bundesrätliche   Verordnung   über   Azetylen,   Sauerstoff   und  Kalziumkarbid vom 28.  Februar 1950;  gestützt auf das Gesetz vom 22.  November 1945 über die Feuer- und Baupo  -  lizei und dessen Ausführungsverordnung vom 9.  April 1948;  gestützt auf das Gutachten der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt;  auf  Antrag der  Direktion des  Innern,  der Landwirtschaft,  der  Industrie und  des Handels,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Die technischen Vorschriften der bundesrätlichen Verordnung vom 28.  Fe  -  bruar   1950   betreffend   Azetylen,   Sauerstoff   und   Kalziumkarbid   sind   im  Kanton Freiburg anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1  Als Prüfstelle im Sinne von Artikel 8 der bundesrätlichen Verordnung wird  der   Schweizerische   Azetylen-Verein   in   Basel   bezeichnet.   Dieser   Prüfstelle  sind die periodischen Prüfungen gemäss Artikel 31 der bundesrätlichen Ver  -  ordnung   und   der   am   29.  Dezember   1958   zwischen   dem   genannten   Verein  und   der   Kantonalen   Gebäudeversicherung   unterzeichneten   Vereinbarung  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            1  Die   nach   Artikel   4   und   5   der   bundesrätlichen   Verordnung   erforderlichen  Einrichtungs- und Betriebsbewilligungen werden erteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  von   der   Schweizerischen   Unfallversicherungsanstalt   (SUVA)   für  Betriebe, die dem Bundesgesetz über Kranken- und Unfallversicherung  unterstellt sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von der Kantonalen Gebäudeversicherung für Betriebe, die dem eidge  -  nössischen Fabrikgesetz unterstellt sind, sowie für Betriebe, die weder  dem   Bundesgesetz   über   Kranken-   und   Unfallversicherung   noch   dem  eidgenössischen Fabrikgesetz unterstellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Bewilligung wird eine Gebühr von  Fr. 10 bis 200 erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            1  Die Kantonale Gebäudeversicherung ist mit der Vollziehung dieser Verord  -  nung beauftragt. Sie übt infolgedessen alle Befugnisse aus, die dem Kanton  aus der bundesrätlichen Verordnung zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1  Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden ge  -  mäss Artikel 61 des Gesetzes vom 22. November 1945 über die Feuer- und  Baupolizei bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            1  Diese   Verordnung   tritt   sofort   in   Kraft   und   ersetzt   jene   vom   26.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1934.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung  aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.01.1959  Erlass  Grunderlass  16.01.1959  BL/AGS 1959 f 5 / d 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            08.04.2003  Art. 3  geändert  01.01.2003  2003_054  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  16.01.1959  16.01.1959  BL/AGS 1959 f 5 / d 5