Beschluss betreffend Aufstellung und Betrieb von Dampfkesseln und Dampfgefässen in den Betrieben, die nicht dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung unterstellt sind
                            Beschluss  vom 16. November 1926  betreffend Aufstellung und Betr  ieb von Dampfkesseln und  Dampfgefässen in den Be  trieben, die nicht dem  Bundesgesetz über die Kranken-   und Unfallversicherung  unterstellt sind  Der Staatsrat des  Kantons Freiburg  im  Hinblick  auf  die  Bundesverordnung  vom  9.  April  1925  betreffend  Aufstellung  und  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefässen  in  den  Betrieben,  die  dem  Bundesgesetz  betreffend  die  Arbeit  in  den  Fabriken  vom   18.   Juni   1914   und   dem   Bundesgesetz   über   die   Kranken-   und  Unfallversicherung vom 13. Juni 1911 unterstellt sind;  im  Hinblick  auf  das  Kreisschreiben  des  Bundesrates  vom  21.  April  1925  betreffend die Dampfkesselverordnung;  in Erwägung:  Der  Bundesrat  hat  am  9.  April  1925  eine  neue  Verordnung  betreffend  Aufstellung  und  Betrieb  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefässen  erlassen.  Diese Verordnung hebt die frühere vom 16. Oktober 1897 auf, so dass auch  die  diesbezüglichen  kantonalen  Vorschriften  und  die  bisherigen  Verträge  der    Kantonsregierungen    mit    dem    «Schweizerischen    Verein    von  Dampfkesselbesitzern» abgeändert werden müssen;  auf  Antrag  der  Direktion  des  Innern,  Departement  der  Industrie  und  des  Handels,  beschliesst:  Die  Bundesverordnung  vom  9.  April  1925  ist,  sofern  sie  nicht  durch  nachfolgende   Artikel   abgeändert   oder   ergänzt   wird,   auf   die   in   den  Betrieben,  die  nicht  dem  Bundesgesetz  über  die  Arbeit  in  den  Fabriken,  dem Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallversicherung und anderen  Bundesvorschriften    unterstellt    sind,      verwendeten    Dampfkessel    und  Dampfgefässe anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            1    Die  Volkswirtschaftsdirektion  (Direk  tion)  entscheidet  über  die  Gesuche  um Bewilligung zur Aufstellung oder Abänderung von Dampfkesseln oder  Dampfgefässen.    Diese    Gesuche    unterliegen    der    Begutachtung    des  Schweizerischen  Vereins  von  Dampfkes  selbesitzern,  der  mit  der  Prüfung  vorerwähnter Geräte betraut ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die nähere Ordnung dieser Prüfung wird in einer Vereinbarung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3      Ohne    Bewilligung    der    Direktion    kann    kein    Dampfkessel    oder  Dampfgefäss in Betrieb gesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zur  Bedienung  und  Instandhaltung  von  Dampfkesseln  und  Dampfgefässen  dürfen nur sachkundige und zuverlässige Personen im Alter von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Jahren verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Die  mit  dem  Vollzug  dieses  Beschlusses  beauftragten  Personen  haben  zu  jeder   Stunde   Zutritt   zu   den   Räumen,   in   denen   Dampfkessel   oder  Dampfgefässe verwendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Das  vom  Schweizerischen  Verein  von  Dampfkesselbesitzern  bezeichnete  Personal  der  Prüfungsstelle  ist  ermächtigt,  jederzeit,  wenn  es  dies  zur  Verhütung   von   Unfällen   oder   Materialschaden   für   notwendig   findet,  sämtliche  Teile  von  Dampfkessel-  od  er  Dampfgefässeinrichtungen,  deren  Überwachung   nicht   in   der   Bundesverordnung   vom   9.   April   1925  vorgesehen ist, zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist der Direktion  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Die Direktion kann auf Antrag der Prüfungsstelle für die im gegenwärtigen  Beschluss     bezeichneten     Untern  ehmungen     Ausn  ahmen     von     den  Bundesvorschriften gestatten oder verordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            1    Die  Räume  zur  Aufstellung  von  Da  mpfkesseln  oder  Dampfgefässen  müssen feuersicher sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2       Die     Prüfungsstelle     benachrichtigt     die     Direktion     von     allen  Wahrnehmungen,  die  geeignet  sind,  de  r  Feuersgefahr  in  diesen  Räumen  vorzubeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Die  in  Anwendung  dieses  Beschlusses  getroffenen  Entscheide  sind  mit  Beschwerde    gemäss    dem    Gesetz    über    die    Verwaltungsrechtspflege  anfechtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Der    Schweizerische    Verein    von    Dampfkesselbesitzern    erstattet    der  Direktion  Bericht  über  seine  Tätigkeit  und  erteilt  ihr  jedes  verlangte  Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            1     Ist   eine   Explosion   erfolgt,   so   ist   der   Betriebsinhaber   verpflichtet,  unverzüglich und gleichzeitig dem Oberamt und der Prüfungsstelle Anzeige  zu  erstatten.  Vor  der  amtlichen  Untersuchung  darf  der  durch  den  Unfall  geschaffene  Zustand  nicht  verändert  werden,  es  sei  denn  zur  Rettung  von  Personen und zur Verhüt  ung weiteren Schadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Prüfungsstelle teilt der Direktion das Ergebnis der Untersuchung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Die   Kosten   des   Vollzuges   dieses   Beschlusses   fallen   zu   Lasten   des  Betriebsinhabers,  gemäss  dem  von  der  Direktion  genehmigten  Tarif.  Die  Prüfungsstelle besorgt die Ausstellung der Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Die  Übertretungen  dieses  Beschlusses  werden  mit  den  in  Artikel  88  des  Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in   den Fabriken vorgesehenen Strafen  geahndet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            1    Dieser  Beschluss  hebt  denjenigen  vom  24.  April  1897  betreffend  die  Beaufsichtigung der Dampfkessel und ähnlichen Apparate auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Er  wird  im  Amtsblatt  veröffentlicht,  in  Heften  gedruckt  und  in  die  Amtliche     Gesetzessammlung     aufgenommen.     Er     tritt     mit     seiner  Veröffentlichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   Veröffentlicht im Amtsblatt vom 4.12.1926.