Verordnung über den Vollzug des Personalrechts durch die Solothurner Spitäler AG
                            1  Verordnung über den Vollzug des  Personalrechts durch die Solothurner  Spitäler AG  RRB Nr. 2005/2703 vom 20. Dezember 2005  Der Regierungsrat des Kantons Solothurn  gestützt auf § 54 des Gesetzes über das Staatspersonal vom 27. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ),  §  16  Absatz  4  und  §  19  Absatz  2  des  Spitalgesetzes  vom  12.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1. Rechtsbeziehungen zwischen der Solothurner Spitäler AG und den
                            Angestellten  Die  Rechtsbeziehungen  zwischen  der  Solothurner  Spitäler  AG  und  ihren  Angestellten richten sich nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal.  Insbesondere  das  Gesetz  über  das  Staatspersonal  (StPG)  und  der  Gesamt-  arbeitsvertrag vom 25. Oktober  2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ) (GAV) sind integral anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2. Vollzug des Personalrechts
                            1   Die  Solothurner  Spitäler  AG  vollzieht  das  Personalrecht  unter  Vorbehalt  der §§ 3-9 dieser Verordnung selbständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ihr stehen insbesondere alle Befugnisse zu, welche die Personalgesetzge-  bung der Anstellungsbehörde zuweist. Sie ist auch zuständig für  a)  die   fristlose   Auflösung   des   Anstellungsverhältnisses   aus   wichtigen  Gründen (§ 28 Absatz 4 Buchstabe b StPG);  b)  die  Verlängerung  des  Anstellungsverhältnisses  nach  Ablauf  des  or-  dentlichen Rücktrittsalters (§ 49 Absatz 2 GAV);  c)  die Festsetzung einer Entschädigung bei Verwendung von Geräten und  Materialien  der  Angestellten  zur  Arbeitsausführung  (§  67  Absatz  2  GAV);  d)  die  Bewilligung  einer  andern  als  der  automatischen  Arbeitszeiterfas-  sung (§ 91 Absatz 2 GAV);  e)  die dem Personalamt nach § 110 GAV zustehende Kompetenz zur Vor-  lage der Ferienkontrolle;  f)  den  Entscheid  über  die  Höhe  des  Leistungsbonus  bei  Differenzen  zwi-  schen Vorgesetzten und Arbeitnehmenden (§ 139 Absatz 4 GAV);  g)  den  Entscheid  über  die  Vergütung  von  Sachschäden  auf  Dienstfahrten  (§ 164 Absatz 5 GAV);  h)  den  Entscheid  über  einen  zusätzlichen  Lohnnachgenuss  (§  49  Absatz  2  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 817.11.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  BGS 126.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  i)  den Entscheid über den Rechtsbeistand (§ 207 Absatz 3 GAV);  j)  die Zustimmung über den Beizug einer externen Fachperson durch die  Vertrauensperson (§  220 Absatz 4 Buchstabe c GAV);  k)  die  ausnahmsweise  Erhöhung  des  Grundlohnes  um  höchstens  10  Pro-  zent (§ 240 Buchstabe b GAV);  l)  die Ausrichtung einer Funktionszulage (§ 140 Absatz 2 GAV);  m)  die Ermächtigung zur Aussage vor Gericht (§ 39 Absatz 4 StPG);  n)  für  alle  Entscheide,  die  nach  bisherigem  Recht  von  den  Spitälern  ge-  troffen wurden, wie
                        
                        
                    
                    
                    
                1. die Zustimmung zur Vergütung von unvermeidlichen Auslagen aus
                            dienstlichen Gründen (§ 154 Absatz 2 GAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                2. die Bewilligung zur Teilnahme an Tagungen, Konferenzen, Kursen
                            usw. (§ 156 Absatz 1 GAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                3. die Bezeichnung von Ve rtrauenspersonen im Falle von sexueller
                            Belästigung  und  von  Mobbing  (§  219  Absatz  2  Buchstabe  c  und
                        
                        
                    
                    
                    
                § 232 Absatz 2 Buchstabe c GAV);
4. die Auszahlung eines positiven Gleitzeitsaldos per Stichtag (§ 79
                            Absatz 2 und § 251 Absatz 2 GAV);
                        
                        
                    
                    
                    
                5. die Anstellung von Praktikanten und Praktikantinnen in den Spitä-
                            lern im Sinne von § 4 der Verordnung über die Aufnahme von Prak-  tikanten in staatliche Amtsstellen vom 27. April  1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  );
                        
                        
                    
                    
                    
                6. die Sicherstellung eines geordneten Dienstbetriebes im Sinne von
§ 71 GAV;
7. die Festlegung des Stichtages nach § 79 Absatz 1 GAV.
                            3   Die Solothurner Spitäler AG regelt die internen Zuständigkeiten in einem  Reglement. Die Zuständigkeiten nach bisherigem Recht sind aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3. Einreihung und Einstufung von Funktionen
                            Für die Zuweisung von Funktionen der Spitäler zu einer Lohnklasse inner-  halb  einer  Sammelfunktion  (Einreihung)  ist  das  Personalamt  zuständig,  es  handelt  auf  Vorschlag  der  Solothurner  Spitäler  AG.  Bei  Differenzen  ent-  scheidet  der  Regierungsrat.  Für  die  Einstufung  der  Funktionen  innerhalb  einer Lohnklasse ist die Solothurner Spitäler AG zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4. Abgangsentschädigung
                            Abgangsentschädigungen im Sinne von § 33 Absatz 2 StPG beschliesst der  Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5. Besondere Anstellungsbedingungen für die Chefärzte und die
                            Ärztinnen  Die  besonderen  Anstellungsbedingungen  für  die  Chefärzte  und  die  Chef-  ärztinnen  sowie  für  die  Leitenden  Ärzte  und  die  Leitenden  Ärztinnen  in  Abweichung  zum  GAV  beschliesst  der  Regierungsrat  auf  Vorschlag  der  Solothurner  Spitäler  AG  (§  2  Absatz  3  in  Verbindung  mit  §  45  bis    Absatz  2  StPG).  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.375.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6. Prämien für die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung
                            Die  vom  Personalamt  festgelegten  und  vom  Staatspersonal  zu  tragenden  Prämien  für  die  obligatorische  Nichtberufsunfallversicherung  (§  185  Ab-  satz 3 GAV) gelten auch für die Angestellten der Solothurner Spitäler AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7. Jährliche Sollarbeitszeit
                            Die  vom  Personalamt  berechnete  Sollarbeitszeit  (§  75  GAV)  gilt  auch  für  die Solothurner Spitäler AG.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8. Vollzug der Krankentaggeldversicherung
                            Das Personalamt vollzieht die Krankentaggeldversicherung (§ 179 Absatz 1  GAV).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9. Weisungen des Personalamtes
                            Die  Weisungsbefugnisse  des  Personalamtes  über  den  wesentlichen  Inhalt  eines Anstellungsvertrages (§ 38 Absatz 3 GAV), über Inhalt und Form der  Stellenbeschreibung (§ 3 Absatz 4 der Vollzugsverordnung zur Verordnung  des Kantonsrates über die Besoldungen des Staatspersonals, der Lehrkräfte  an  den  kantonalen  Schulen  und  der  Ärzte,  der  Ärztinnen  und  des  Pflege-  personals vom 22. Oktober 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ) sowie über das Stelleninserat (§ 6 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  der  Verordnung  zum  Gesetz  über  dass  Staatspersonal  vom  27.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  gelten  auch  gegenüber  der  Solothurner  Spitäler  AG.  Das  Personal-  amt hört die Solothurner Spitäler AG vor dem Erlass solcher Weisungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10. Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Vorbehalten bleibt das  Einspruchsrecht des Kantonsrates.  Die Einspruchsfrist ist am 16. März  2006 unbenutzt abgelaufen.  Publiziert im Amtsblatt vom 24. März 2006.  ________________
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  BGS 126.51.3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  BGS 126.2.