Gesamtkonzept für den Um- und Ausbau des Kantonsspitals Olten; Bewilligung eines Rahmenkredites
                            Gesamtkonzept für den Um- und Ausbau  des Kantonsspitals Olten; Bewilligung  eines Rahmenkredites  Vom 13. Mai 1992 (Stand 13. Mai 1992)  Der Kantonsrat von Solothurn  gestützt auf Artikel 37 Absatz 1 litera c) in Verbindung mit Artikel 74 lite  -  ra  b) der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986  gestützt auf Abschnitt A, Ziffern 1 und 6 und Abschnitt B, Ziffer 2 der Spi  -  talvorlage  VI vom 23. Juni 1974
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Das Gesamtkonzept für den Um- und Ausbau des Kantonsspitals Olten  wird genehmigt. Zusätzlich werden folgende Optionen bewilligt: Der An  -  bau Mehrzweckraum im Betrag von 1 Million Franken sowie der Einbau  von je einer Wohnküche in den Stockwerken des Personalhauses im Betrag  von total 800'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Zur Deckung der Aufwendungen der Projektierung und Realisierung des  Um-   und   Ausbaus   des   Akutbereichs   wird   ein   Rahmenkredit   von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254'623'000 Franken bewilligt (Stand Zürcher Baukostenindex vom 1. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1991 = 911,2 Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Der Objektkredit verändert sich um die teuerungsbedingten Mehr- oder  Minderkosten, um allfällige Kostenänderungen bei der geschützten Opera  -  tionsstelle aufgrund des neuen Zivilschutz-Leitbildes 1995 sowie um allfälli  -  ge Beiträge Dritter für den Mehrzweckraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Dieser Beschluss unterliegt nicht dem Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5
                            1  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  817.11  .  GS 92, 473
                        
                        
                    
                    
                    
                
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