Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülerinnen und Schülern aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft
                            Reglement über das  Empfehlungsverfahren zur Aufnahme  von Schülerinnen und Schülern aus  Dornach ins Progymnasium im Kanton  Basel-Landschaft  Vom 5. Juli 2007 (Stand 1. Januar 2009)  Das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn  gestützt auf § 25 Absatz 3 des Volksschulgesetzes vom 14. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1969
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  verfügt:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Dieses   Reglement  legt  das   Empfehlungsverfahren   zur  Aufnahme   der  Schüler und Schülerinnen aus der Gemeinde Dornach ins Progymnasium  (Niveau P der Sekundarschule) im Kanton Basel-Landschaft fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten für die Aufnahme die Regelungen des Kantons Basel-  Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Empfehlung
                            1  Schüler und Schülerinnen werden zur Aufnahme ins Progymnasium emp  -  fohlen, wenn sie von der abgebenden Schule als geeignet beurteilt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Empfehlung entspricht dem Vorschlag nach den Regelungen des Kan  -  tons Basel-Landschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Beurteilung der Eignung zur Aufnahme in die erste Klasse des
                            Progymnasiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Klassenlehrperson beurteilt auf Ende des ersten Semesters des ent  -  sprechenden Schuljahres, ob Schüler und Schülerinnen der fünften oder  sechsten Klasse der Primarschule zur Aufnahme in die erste Klasse des Pro  -  gymnasiums geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beurteilt die Eignung in einem standardisierten Verfahren anhand fol  -  gender Kriterien:  a)  im Unterricht erbrachte Leistung im ersten Semester des laufenden  Schuljahres;  b)  Ergebnisse von je einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der  Beurteilung klassenweise durchgeführten und als solche bezeichne  -  ten Vergleichsarbeit in den Fächern Mathematik und Deutsch;  c)  Persönlichkeitsbeurteilung (Arbeitshaltung, Lernfähigkeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  413.111  .  GS 102, 175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Geeignet ist, wer in den Leistungskriterien (Abs. 2 Bst. a und b) Noten von  je mindestens 5.0 erreicht und als Persönlichkeit (Abs. 2 Bst. c) die Voraus  -  setzungen für eine erfolgreiche Laufbahn im Progymnasium mitbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Beurteilung der Eignung zur Aufnahme in die vierte Klasse des
                            Progymnasiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Klassenkonferenz beurteilt, ob Schüler und Schülerinnen der dritten  Klasse der Bezirksschule zur Aufnahme in die vierte Klasse des Progymnasi  -  ums geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geeignet ist, wer im Zeugnis Ende des Schuljahres in jenen Fächern, die  zugleich Beförderungsfächer im angestrebten Typus des Progymnasiums  sind, gesamthaft einen Notendurchschnitt von mindestens 5.0 erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Mitteilung an die Eltern
                            1  Die Klassenlehrperson beziehungsweise die Klassenkonferenz teilt den El  -  tern die Beurteilung und das Resultat, die Empfehlung oder Nichtempfeh  -  lung schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitteilung der Nichtempfehlung zur Aufnahme von Schülerinnen und  Schülern der sechsten Klasse erfolgt in Form einer Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Übertrittsprüfung
                            1  Schüler und Schülerinnen der fünften Klasse der Primarschule, die von ih  -  rer Schule nicht zur Aufnahme empfohlen werden, können an der Über  -  trittsprüfung (Rekursprüfung) des Kantons Basel-Landschaft teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Übertrittsprüfung kann bei Nichtbestehen nicht wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für das Prüfungsverfahren sind die Regelungen des Kantons Basel-Land  -  schaft massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Erklärung der Eltern
                            1  Die Eltern teilen der Klassenlehrperson schriftlich mit, ob sie ihr Kind zur  Aufnahme ins Progymnasium beziehungsweise allenfalls nach nicht erfolg  -  ter Empfehlung, ob sie ihr Kind zur Übertrittsprüfung anmelden wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Empfehlung zur Aufnahme und Anmeldung zur
                            Übertrittsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die abgebende Schule gibt der aufnehmenden Schule ihre Empfehlung  zur   Aufnahme   beziehungsweise   die   Anmeldung   zur   Übertrittsprüfung  nach entsprechender Erklärung der Eltern ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Empfehlung und die Prüfungsanmeldung erfolgen auf die vom Kan  -  ton Basel-Landschaft festgelegten Termine.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Übertritt in die Bezirksschule
                            1  Wenn nach Aufnahme in die erste Klasse des Progymnasiums am Ende  der Probezeit die Beförderungsbedingungen des Progymnasiums nicht er  -  füllt werden, erfolgt der Übertritt in die erste Klasse der Bezirksschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen auf Grund dieses Reglements kann innert 10 Tagen  schriftlich und begründet beim Departement für Bildung und Kultur Be  -  schwerde erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Rechtsmittelweg betreffend die Übertrittsprüfung gemäss § 6 richtet  sich nach der Rechtsordnung des Kantons Basel-Landschaft.  Inkrafttreten 1. August 2007.  Publiziert im Amtsblatt vom 20. Juli 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                11.03.2009 01.01.2009 § 10 Abs. 1 geändert -
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                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Abs. 1 11.03.2009 01.01.2009 geändert -
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